Darf Ex-Vermieter Kaution behalten??

15. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Ex-Vermieter Kaution behalten??

Hallo....

Ich bin innerhalb der WG 2007 von meiner eigenen Whg. "A" zu meiner damaligen Freundin gezogen, die bei der gleichen WG Mieterin war. Nach 2Jahren bin ich dort ausgezogen und habe mit wieder bei dem Vermeiter eine Whg. "B" angemietet.
Nun bin ich in einen andere Stadt gezogen und damit begann mein derzeitiges Problem.

Bei Auszug 2007 aus Whg."A" war nichts offen und habe somit auch Jahrelang nichts gehört zwecks irgendwelcher offenen Forderungen.
Nun geht es um die Kaution der Whg. "B", die ich nur zur hälfte erhalten habe weil nun angeblich aufgefallen ist das noch offene Forderungen aus Whg. "A" bestehen. Die eine Whg hat mit der anderen NICHTS zutun, verschiedene Kundennummern. Und der Jetzt-Ex-Vermieter wusste IMMER wo ich polizeilich gemeldet war. Als ich auf §195 BGB hingewiesen habe, kam nur ein " Bitte klären Sie das mit der zuständigen Abteilung" Komisch nur das ich bereit smit der richtigen Abteilung in Kontakt war. Habt ihr ähnliche Erfarungen gemacht?? Ist diese Vorgehensweise rechtens??



-- Editiert am 15.04.2011 14:59

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich weiß es nicht sicher, aber das wirkt auf mich schon sehr seltsam. Wie wäre es mit einem Einschreiben an den Vermieter in dem Du die Auszahlung der Mietkaution forderst und darauf hinweißt, dass die Kaution für Wohnung B hinterlegt war und nicht für Wohnung A?

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wiese nochmal nachdrücklich auf die Verjährung hin! Vor allem sollte dann der folgende Satz drin stehen

"...fordere ich Sie letztmalig auf, die Kaution vollständig und ordnungsgemäß verzinst bis zum .... auf mein Konto ... zu überweisen. Sollte bis zum vorgenannten Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, werde ich unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, den Anspruch ohne weitere Korrepondenz gerichtlich geltend zu machen" .

Der Vermieter bzw. die Verwaltung kennen sicher die Rechtslage und werden sich überlegen, ob sie einen teuren Rechtsstreit riskieren wollen.

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"justice"

-- Editiert am 18.04.2011 11:23

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#3
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

okay, vielen Dank. Das werde ich noch heute machen. :-))
Halte euch natürlich auf den laufenden :-)

gruss

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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
... und darauf hinweißt, dass die Kaution für Wohnung B hinterlegt war und nicht für Wohnung A?

von Kernell am 18.04.2011 10:37


Ob eine Forderung des Vermieters besteht oder nicht, kann hier selbstverständlich niemand feststellen.
Der Einwand, die Kaution wäre für eine andere Wohnung hinterlegt, geht allerdings ins Leere. Der Vermieter kann gegen den Rückzahlungsanspruch der Kaution aufrechnen. Er braucht dazu nur einen gleichartigen Anspruch.

quote:
Wiese nochmal nachdrücklich auf die Verjährung hin!

von justice005 am 18.04.2011 11:22


Wenn eine Vermieterforderung besteht, ist eine Aufrechnung auch nach Eintritt der Verjährung keineswegs ausgeschlossen. Bevor man mit einem Rechtsstreit droht, sollte man vielleicht erst mal den Sachverhalt klären und dann die Rechtslage bewerten.

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#6
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Aufrechnung wäre nur möglich, wenn die Ansprüche sich in unverjährter Zeit fällig gegenüber gestanden hätten.

-> Heisst genau, Was??

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Das heißt, dass jetzt erst einmal geklärt werden muss,

[list][*]von wann die Forderungen aus dem Mietverhältnis A sind
[*]für was die Forderungen aus dem Mietverhältnis A sind
[*]ob auf diese Forderungen evtl (z.B. von Ihrer Freundin) schon etwas gezahlt wurde und
[*]wann Ihnen Ihre Hälfte der Kaution ausgezahlt wurde
[/list]

Vorher können wir hier nur raten...

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"Sollte Ihnen mein Beitrag weitergeholfen haben, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen :"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)


Guten morgen. Also die "Forderung" ist aus dem Mietverhältnis (Whg. "A")2006/2007, da waren wohl noch rd.220€ Mietrückstand vohanden. Und die Kaution um die es geht ist von (Whg."B")2009/2010 hinter der ich aktuell sein Januar 2011hinterher laufe, diese wurde mir nur zur hälfte zurück gezahlt.

-- Editiert am 19.04.2011 05:25

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#12
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ich halt nicht verstehe ist, das der Vermeiter die GANZEN Jahre wusste wo ich wohne, bei Auszug NICHT´S von einem Mietrückstand erwähnt wurde und nun auf einmal ist zufällig genau das was ich an Restkaution erhalten würde noch für Whg"A" offen??? Ist schon recht merkwürdig. Meine Freundin war auch bei diesem Vermieter Mieterin und deren Geld laufen wir auch hinterher. Nur Ärger mit dem Ka***-Verein!!!

Kann doch nicht sein das die machen können was sie wollen und wie sie wollen. Die haben doch keine Narrenfreiheit und sind sicher auch an Richtlinien gebunden

-- Editiert am 19.04.2011 09:48

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#14
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
da waren wohl noch rd.220€ Mietrückstand vohanden.

Was heißt denn "wohl noch" ?
Gab es diesen Rückstand nun oder gab es ihn nicht ?



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#15
 Von 
Pudelnass
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

es gab einen, entstanden daraus das ich vom arbeitgeber kein gehalt bekommen hatte, dieser rückstand wurde aber mit der damals, nach absprache mit dem vermieter, für whg."A" hinterlegten kaution verrechnet. von mehr offenen forderungen weiss ich nicht´s und wie schon erwähnt, es kam die ganzen jahre aus diesbezüglich NICHTS!!!

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#16
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Ok, wenn der Rückstand mit der alten Kaution verrechnet wurde, dann müsste es darüber doch einen Vermerkt geben oder sowas anhand dessen Du und der Vermieter dies nachvollziehen können?

Wenn ich Dich richtig verstehe, zielt Deine Frage darauf ab, ob Mietforderungen irgendwann verjähren. Das weiß ich nicht, aber das kann hier sicher jemand beantworten, oder?

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