Darf Untermieter untervermieten?

15. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Darf Untermieter untervermieten?

A hat eine Wohnung die er derzeit nicht bewohnen kann und möchte sie bis auf ein Zimmer untervermieten an B. und beruft sich dabei auf § 553 Abs. 1 BGB (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte).
Nun ist aber auch B abwesend und würde den von ihm gemieteten Wohnraum gerne an C unter-untervermieten.
A ist damit einverstanden.
Ist das rechtlich unproblematisch oder hat der Vermieter von A ein Veto-Recht und kann deshalb kündigen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
A hat eine Wohnung die er derzeit nicht bewohnen kann und möchte sie bis auf ein Zimmer untervermieten an B. und beruft sich dabei auf § 553 Abs. 1 BGB (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte).
Nun ist aber auch B abwesend und würde den von ihm gemieteten Wohnraum gerne an C unter-untervermieten.
A ist damit einverstanden.
Ist das rechtlich unproblematisch oder hat der Vermieter von A ein Veto-Recht und kann deshalb kündigen?


Vermieter von C ist B.

Vermieter von A hat damit nichts zu tun.
Außer das er A für alles was B und C verzapfen verantwortlich machen kann. Zum Bleistift, wöchentliche laute Partys, Schäden an der Wohnung und/oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten wie z. B. die berühmt Kehrwoche.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Vermieter von A ein Veto-Recht


Hat man den Vermieter von A mal gefragt?

Zitat (von papalagi):
und beruft sich dabei auf § 553 Abs. 1 BGB (Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte).


Was heißt das genau?? Ist der überhaupt mit der Untervermietung an B einverstanden?

Sonst kann er:

Zitat (von papalagi):
und kann deshalb kündigen?


Ja, kann er. Nämlich dem A. Und der muss dann versuchen zuerst B loszuwerden. Und der ist dem C in der Pflicht.

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#3
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Laut § 553 BGB braucht der Vermieter von A nicht einverstanden zu sein, da es sich um eine Teiluntervermietung handelt,
A behält ein Zimmer in der Wohnung.
Wenn der Vermieter A rechtsgültig kündigen kann bräuchte ich dafür die Rechtsgrundlage.

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Wenn der Vermieter A rechtsgültig kündigen kann bräuchte ich dafür die Rechtsgrundlage.


Die gibt ihm § 540

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Laut § 553 BGB braucht der Vermieter von A nicht einverstanden zu sein,

Das entbindet nicht von der Pflicht die Tatsache der Untervermietung entsprechend an den Vermieter zu kommunizieren und seine Erlaubnis einzuholen.

Kleiner Tipp: nicht aufhören die §§ zu lesen wenn man das gefunden hat was man lesen will.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

§540 BGB gilt für die komplette Untervermietung einer Wohnung, das geht nur mit Zustimmung des V. Hier geht es um eine TEILuntervermietung!
Leute, ich frag das hier weil ich hoffe, daß es einer besser weiß als ich. Dafür brauche ich aber Belege die standhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
§540 BGB gilt für die komplette Untervermietung einer Wohnung

Nö, der gilt auch für die Teiluntervermietung.



Zitat (von papalagi):
Leute, ich frag das hier weil ich hoffe, daß es einer besser weiß als ich. Dafür brauche ich aber Belege die standhalten.

Dann frag hier: http://frag-einen-anwalt.de/
Die wissen es bestimmt besser als Du.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Laut § 553 BGB braucht der Vermieter von A nicht einverstanden zu sein, da es sich um eine Teiluntervermietung handelt,


wenn man den § 553 BGB liest "(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen."

Wenn der Vermieter weder gefragt wurde, hat er sehr wohl die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Und diese Erlaubnis bezieht sich auf einen bestimmten Mieter, der dem Vermieter mit Namen mitgeteilt werden muss.



Zitat (von papalagi):
Leute, ich frag das hier weil ich hoffe, daß es einer besser weiß als ich. Dafür brauche ich aber Belege die standhalten.


Die gab es. A fliegt raus, wenn sein Vermieter mit der Untervermietung nicht vorher die Erlaubnis für den bestimmten Mieter gegeben hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann frag hier: http://frag-einen-anwalt.de/
Die wissen es bestimmt besser als Du.


Oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Oder den Vermieter von A.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
§540 BGB gilt für die komplette Untervermietung einer Wohnung, das geht nur mit Zustimmung des V. Hier geht es um eine TEILuntervermietung!

Das ist doch kompletter Stuss

BGB § 540 gilt für alle Arten von Mietverhältnissen und für jegliche Art der Gebrauchsüberlassung an Dritte - entgeltlich oder unentgeltich, vollständig oder teilweise

BGB § 553 (Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum) gibt nur dem Wohnraummieter dann wieder bestimmte Sonderrechte - nämlich unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters sofern dem Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht und sofern es sich nur um eine teilweise Gebrauchsüberlassung handelt. Außerdem zählt BGB § 553 noch Gründe auf, aus denen der Vermieter dennoch seine Zustimmung verweigern darf.

Zu einer vollständigen Untervermietung oder auch vollständigen unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung ist der Vermieter auch nach BGB § 553 nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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