Darf Vermieter Kaution ohne Grund einbehalten?

2. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
farah123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Darf Vermieter Kaution ohne Grund einbehalten?

in meinem Fall ist es so, dass ich zweieinhalb Monate in der Wohnung meines Vermieters gewohnt habe. Er hatte mir das Untergeschoss seines Hauses vermietet. Der Mietpreis wurde samt Strom und Nebenkosten pauschal abgerechnet. Es wurde bei Einzug also auch kein Zähler abgelesen.
Nun behält der Vermieter die Kaution also ohne jeden Grund ein. Es sind weder irgendwelche Schäden entstanden, noch wird eine Nebenkostenabrechnung stattfinden. Darf er die Kaution ohne jeden Grund trotzdem 6 Monate einbehalten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun behält der Vermieter die Kaution also ohne jeden Grund ein. <hr size=1 noshade>

Der Grund liegt darin, das Gesetz und Rechtsprechung dem Vermieter das Recht zum Einbehalt bis zu 6 Monate zugestehen, falls noch versteckte Mängel auftreten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo farah123,

I.

Die Kaution hat die Funktion eine Sicherheit für den Vermieter zu sein, für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche (Beispiele: Ansprüche wegen rückständiger Miete, Ansprüche aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung, Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes, Ansprüche weil die Wohnung nicht in einwandfreiem vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurde wie Schadensersatzansprüche wegen (verdeckten) Schäden in der Mietwohnung oder wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, sofern dazu eine Verpflichtung bestand, oder wegen Verletzung der Rückbaupflicht).

Die Mietkaution hat folglich einen umfassenden Sicherungszweck und sichert somit alle Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Darunter fallen auch Ansprüche, die noch nicht fällig sind.

II.

Mit der Leistung der Mietsicherheit erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Kaution, sog. Kautionsrückgewähranspruch. Mit Rückgabe der Mietsache tritt die Bedingung ein. Dieser Kautionsrückgewähranspruch ist jedoch dann noch nicht fällig. Dies liegt darin begründet, dass dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist eingeräumt wird zur umfassenden Prüfung seiner etwaigen Gegenansprüche (sog. Abrechnungsfrist bzw. Überlegungs- und Prüfungsfrist). Denn die Mietkaution hat ja, wie oben bereits dargelegt, eine Sicherungsfunktion. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.

III.

Fraglich ist die Dauer / der Umfang der Abrechnungsfrist, da weder eine gesetzlich geregelte oder allgemeingültige Abrechnungsfrist besteht. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH muss diese entsprechend der jeweiligen Umständen des Einzelfalles angemessen sein, damit der Vermieter die Möglichkeit zur Abrechnung hat. In der Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet, in der Regel 3 Monate bis höchstens 6 Monate. Aber nochmal: Dieses ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Man kann also nicht pauschal immer eine Höchstgrenze ansetzen. Die Dauer kann im Einzelfall mithin auch länger oder kürzer angesetzt werden.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Vertragsparteien im Mietvertrag abweichende Regelungen getroffen haben.

Ebenfalls anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Vermieter angibt (z.B. im Abnahmeprotokoll), dass keine Ansprüche bestehen, weil beispielsweise die Mietsache ordnungsgemäß übergeben wurde und auch mit keinen Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen mehr zu rechnen ist.

IV.

Besteht also nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Sicherungsbedürfnis mehr beim Vermieter, kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Du schreibst 2,5 Monate gewohnt. Dann hättest Du ja gleich bei Mietbeginn kündigen müssen und für 3 volle Monate Miete zahlen.

Hat der Vermieter nachweislich keine Ansprüche mehr nach Mietende muß er die Kaution auch unverzüglich auszahlen.



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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
farah123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, wir haben uns so geeinigt, dass ich jederzeit ausziehen kann und dann keine Miete mehr zahlen muss (das habe ich auch schriftlich). Dazu kam es durch eine ganz andere Geschichte. Wir sind nicht im "Guten" auseinander gegangen, da er öfter mal in die Wohnung reingeplatzt ist, also einfach aufgeschlossen und rein. Dann habe ich ihm mit der Polizei gedroht usw. woraufhin er mir kündigte und mir sagte ich könne jederzeit ausziehen. Scheinbar konnte er nicht damit leben, dass seine Mieterin ihn nicht jederzeit ohne Anmeldung reinspazieren lässt.

Aber was heißt denn "nachweislich"? Wie kann ich das nachweisen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 296x hilfreich)

quote:
dass seine Mieterin ihn nicht jederzeit ohne Anmeldung reinspazieren lässt.
Ohgottogott. Ich meine, Ihgittigitt. Das allerdings wird des Rätsels lösung sein :kotz:
quote:
Aber was heißt denn "nachweislich"? Wie kann ich das nachweisen?

Das ist ganz einfach: Nachweislich keine Ansprüche mehr hat der Vermieter, sobald seine Ansprüche verjährt sind. Das ist spätestens in sechs Monaten, wie schon von anderen gesagt.

Ich würde mich da wirklich zurücklehnen und entspannt sechs Monate abwarten. Dann notfalls klagen, was Du jetzt noch nicht mit guter Aussicht kannst.

Es geht dem Heini nicht ums Geld, sondern es ist eine reine Dominanzgeste. Er ist gekränkt und will sich rächen, und Du solltest ihm nicht den Gefallen tun, ihm das mit Deiner Aufmerksamkeit zu danken. Ignorieren ist für solche Menschen die schlimmste Strafe von allen, und genau das solltest Du tun.


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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

-- Editiert metttwurstkneckebrot am 03.12.2014 10:04

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