Darf Vermieter jahrelang zurückbehaltenes Guthaben verrechnen ?

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Darf Vermieter jahrelang zurückbehaltenes Guthaben verrechnen ?

Wir wohnten 2013-2017 zur Miete in einem Haus. Obwohl wir sehr hohe Heizkostenvorauszahlungen leisteten, bekamen wir nie eine Abrechnung, noch eine Rückerstattung.
In 2017 haben wir den VM aufgefordert sämtliche Abrechnungen zu erstellen und ab da weitere Vorauszahlungen zurückbehalten und die Vorauszahlungen von 2013 mit den noch laufenden Mieten verrechnet bevor sie verjähren, denn wir bekamen keine Antwort.
Nun haben wir Klage eingereicht. Jetzt hat er Abrechnungen erstellt und wir hatten jedes Jahr 3-4 stellige Guthaben. Nun erklärt er aber die Aufrechnung mit unseren zurückbehaltenen Mieten und weiteren angeblichen Kosten an denen wir schuld sein sollen.
Kann er Gelder, die er jeweils bis 31. Januar 2014, 2015, 2016, 2017 hätte zurückzahlen MÜSSEN, da laut Gesetz innerhalb 12 Monaten abgerechnet werden muss und ein Guthaben dann innerhalb 4 Wochen ausgezahlt, mit angeblich in 2017 entstandenen Gegenforderungen verrechnen?
Dann könnte ja jeder Vermieter jahrelang alle Guthaben einbehalten und nach dem Auszug irgendwelche Forderungen aus dem Hut zaubern mit denen er aufrechnet.
Brauche Euren Rat .
Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ja, eine solche Aufrechnung mit berechtigten Gegenforderungen ist möglich.

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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ob diese Gegenforderungen des VM berechtigt sind, müßt ihr mal prüfen.

Sofern das hier

Zitat (von papalagi):
... irgendwelche Forderungen aus dem Hut zaubern mit denen er aufrechnet.


wäre, müßtet ihr dem sofort schriftlich widersprechen i.V. mit der Auffordeung, das Guthaben auszuzahlen.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Aus der Sachverhaltsschilderung kann man nicht erkennen, ob die Forderungen mit welchem aufgerechnet wird:

Zitat:
in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.


(nicht wurde !!)
siehe § 215 BGB

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

So wie Du es oben beschreibst habt zunächst ihr aufgerechnet, nicht der Vermieter.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
So wie Du es oben beschreibst habt zunächst ihr aufgerechnet, nicht der Vermieter.
und das auch noch in unzulässiger Weise

Zitat (von papalagi):
In 2017 haben wir den VM aufgefordert sämtliche Abrechnungen zu erstellen und ab da weitere Vorauszahlungen zurückbehalten und die Vorauszahlungen von 2013 mit den noch laufenden Mieten verrechnet bevor sie verjähren, denn wir bekamen keine Antwort


Eigentlich hat der Mieter hier ganz erhebliche Rechte:
Sofern z.B. die Abrechnung 2013 bis Ablauf der Abrechnungsfrist (also bis 31.12.2014) nicht vorliegt, darf der Mieter als Druckmittel die weiteren Vorauszahlungen zurückbehalten.

Aber die zurückliegenden, bereits gezahlten Vorauszahlungen aus 2013 dann wieder auf die jeweils aktuell fälligen Mieten 2017 (!!!) einzubehalten war unzulässig.
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/betriebskostenabrechnung-rechte-der-mieter-und-vermieter_idesk_PI9865_HI2613055.html

Der Mieter hat hier also offenkundig zunächst versäumt seine Rechte wahrzunehmen und dann in unzulässiger Weise aufgerechnet. Dadurch hat sich der Mieter selbst mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug gebracht - er schuldet daher die Verzugszinsen auf die unzulässigerweise nicht bezahlten Mieten und sonstigen daraus entstandenen Verzugsschaden.

Zitat (von papalagi):
Nun haben wir Klage eingereicht.
Klage auf Abrechnungserteilung - oder auf was? Zu einem Urteil kam es wohl (noch) nicht? (oder der Vermieter hat sich schlecht verteidigt, nicht entsprechende Gegenklage erhoben?)

Zitat (von papalagi):
Kann er Gelder, die er jeweils bis 31. Januar 2014, 2015, 2016, 2017 hätte zurückzahlen MÜSSEN
Welche Gelder sollten bis 31. Januar 2014 bei rechtzeitiger Abrechnungserteilung rückzahlbar gewesen sein? Das Mietverhältnis begann doch erst 2013 - ergo erste Abrechnung für 2013 bis spätestens 31.12.2014 vorzulegen > daraus resultierende Differenz dann fällig spätestens 31.01.2015 ?!?
Fällig sind etwaige Differenzen aus einer Betriebskostenabrechnung i.Ü. erst nachdem die Abrechnung vorliegt.

Der Mieter hätte besser seine Rechte früher wahrgenommen - statt in einer Kurzschlussreaktion unzulässigerweise die laufenden Mieten einzubehalten.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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