Darf das Jobcenter den Vermieter kontaktieren und umgekehrt

11. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Julie123mitglied
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Darf das Jobcenter den Vermieter kontaktieren und umgekehrt

In welchen Fällen darf das Jobcenter einen Vermieter kontaktieren bzw. der Vermieter das Jobcenter?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Das Jobcenter darf den Vermieter kontaktieren, sobald ein rechtfertigender, durch das Gesetz gedeckter Grund vorliegt.
Beim Vermieter hingegen reicht bereits der Wunsch das Jobcenter zu kontaktieren.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38322 Beiträge, 13977x hilfreich)

Die Frage ist doch nicht, ob jemand jemanden kontaktieren darf, sondern, ob der Kontaktierte antworten muss.

wirdwerden

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
sondern, ob der Kontaktierte antworten muss.

Nicht nur das "müssen" ist relevant, oft scheitert es ja auch schon am "dürfen".


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Julie123mitglied):
In welchen Fällen darf das Jobcenter einen Vermieter kontaktieren bzw. der Vermieter das Jobcenter?

Beide dürfen das Jobcenter kontaktieren und werden, jenachdem ,keine Antwort bekommen. Datenschutz.

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#5
 Von 
Julie123mitglied
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Beide dürfen das Jobcenter kontaktieren und werden, jenachdem ,keine Antwort bekommen. Datenschutz.


Bei unklaren Abrechnungen beispielsweise, dürfte das JC den Vermieter nicht anschreiben, sondern alles müsste übder ALG 2 Bezieher laufen?
So weit ich informiert bin, muss das JC erst anfragen beim Leistungsbezieher, ob er den Vermieter bezüglich etwaiger Rückfragen kontaktieren darf. Es müsste ergo erst eine "Genehmigung" vom Leistungsbezieher erfolgen?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Julie123mitglied):
Bei unklaren Abrechnungen beispielsweise, dürfte das JC den Vermieter nicht anschreiben, sondern alles müsste übder ALG 2 Bezieher laufen?

Kommt ganz darauf an, was da "unklar" ist.

Wenn es nur um die üblichen Bagatellen geht, dann müsste das in der Regel über den Mieter laufen.
Wenn es hingegen um den Verdacht des Betruges geht, dann darf der Mieter durchaus außen vor bleiben.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31896 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Julie123mitglied):
sondern alles müsste übder ALG 2 Bezieher laufen?
JA. Genau so. Der ALG-2-Bezieher ist der Kunde des JC. Vermieter und JC stehen in keinerlei vertraglicher Beziehung zueinander.
Zitat (von Julie123mitglied):
So weit ich informiert bin, muss das JC erst anfragen beim Leistungsbezieher, ob er den Vermieter bezüglich etwaiger Rückfragen kontaktieren darf.
Ich habe diese Info noch nie bekommen und SO in keiner Vorschrift gelesen. Es ist ganz einfach nicht die Aufgabe des JC, wegen Unklarheiten in BK-Abrechnungen oder Fragen nach explizit zu nennenden Heizkosten den Vermieter zu fragen.
Aus welchem Grund sollten JC-SB sich solche Probleme ranziehen?

Das JC verlangt Nachweise vom Mieter. Außerdem steht grundsätzlich der Datenschutz dazwischen.

Ich weiß, dass die JC sogar für Kunden, die ganz freiwillig alle Daten *hergeben* und die KDU per frw. Erklärung direkt vom JC an den Vermieter überweisen lassen--- trotzdem alle Fragen dazu über den Mieter laufen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es hingegen um den Verdacht des Betruges geht, dann darf der Mieter durchaus außen vor bleiben.


Wem würde der Betrug unterstellt werden müssen um den VM kontaktieren zu dürfen? Vertragspartner sind vorrangig der VM und der Mieter.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Vertragspartner sind vorrangig der VM und der Mieter.

Das Jobcenter als Zahler ist aber auch mit dabei.



Zitat (von Solan196):
Wem würde der Betrug unterstellt werden müssen um den VM kontaktieren zu dürfen?

Dem VM, dem Mieter oder einem Dritten der an der Entstehung der Nebenkosten beteiligt war.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Solan196):
Vertragspartner sind vorrangig der VM und der Mieter.


Das Jobcenter als Zahler ist aber auch mit dabei.


Wo steht das? Ich kenne es nur so, dass der VM mit dem Mieter einen Vertrag hat und nicht mit dem JC. Ich halte deinen Vortrag für mehr als nur wackelig.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wo steht das?

Das ergibt sich schon alleine aus der Anwendung von Logik und gesundem Menschenverstand.
Und z.B. aus dem StGB.



Zitat (von Solan196):
Ich kenne es nur so, dass der VM mit dem Mieter einen Vertrag hat und nicht mit dem JC.

Irrelevant, da bei Straftaten auch die Geschädigten Rechte haben.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ergibt sich schon alleine aus der Anwendung von Logik und gesundem Menschenverstand.
Und z.B. aus dem StGB.


Erweitere mein Wissen. In welchem § des StGB steht drin, dass das JC ein Erfüllungsgehilfe der StA ist?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119321 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
In welchem § des StGB steht drin, dass das JC ein Erfüllungsgehilfe der StA ist?

Da jeder Betroffene von Straftaten im Rahmen des "Jedermanns-Rechtes" auch selbst ermitteln darf, braucht man gar kein Erfüllungsgehilfe der StA sein.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da jeder Betroffene von Straftaten im Rahmen des "Jedermanns-Rechtes" auch selbst ermitteln darf, braucht man gar kein Erfüllungsgehilfe der StA sein.


Nö, so nicht.

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Doch.
Darf sogar andere beauftragen


Klar, ABER hat auf den VM (erst mal) keine Auswirkung, ebenso wie ein Privatdetektiv den VM anschreiben kann, oder meine Mutter, oder deine Kinder, oder der Mann von der Müllabfuhr. Alles ist möglich, nichts hat rechtliche Wirkung, mit Ausnahme des Datenschutzen, den das JC woh beachten müssen sollte .. und so werden wir also dieses Thema nach Absurdistan schicken.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Sozialdaten - und dazu zählen auch Daten zum bestehenden oder bereits beendeten Mietverhältnis - sind gem. § 67a SGB X beim Betroffenen, also beim Leistungsempfänger zu erheben.

Eine Kontaktaufnahme des Jobcenters zum Vermieter ist - solange keine konkrete Rechtsvorschrift dem entgegensteht - nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Leistungsempfängers zulässig (BSG, Urteil vom 25.01.2021, B 14 AS 65/11).

Im Falle eines Betrugsverdachtes sollten und werden die Mitarbeiter des Jobcenters sich hüten, durch Kontaktaufnahme zum Vermieter eigene Ermittlungen anzustellen. Solche Ermittlungen obliegen den dafür zuständigen Stellen (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft) und nicht den insoweit überhaupt nicht geschulten Mitarbeitern eines Jobcenters.

Gruß,

Axel

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