Darf der Hausverwalter einfach emails ohne Erlaubnis an den Vermieter weiterleiten?

23. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Darf der Hausverwalter einfach emails ohne Erlaubnis an den Vermieter weiterleiten?

hallo, wir haben eine mieterhöhung bekommen, die wir anfechten möchten. dazu brauchen wir das baujahr des hauses in dem wir wohnen .der vermieter hat da widersprüchliche angaben gemacht beim einzug und jetzt bei der mietforderung, einmal heisst es 1950 dann wieder 1920. Habe deshalb die Hausverwaltung gefragt, die sehr unfreundlich mich darauf hinwies, dass sie sich raushalten möcht eund ich mit dem vermieter das klären soll, zusätzlich hat sie mich darüber informiert, das sie jetzt alle meine mails an den vermieter weitergeleitet hätte. darf die das? ich meine das waren infos, die ich nicht unbedingt dem vermieter zukommen lassen möchte. ausserdem hatte ich von meinem firmenaccount geschrieben und auch das ist dem vermieter jetzt zugänglich. wie ist da die rechtslage?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
Habe deshalb die Hausverwaltung gefragt, die sehr unfreundlich mich darauf hinwies, dass sie sich raushalten möcht eund ich mit dem vermieter das klären soll,


Und so ist es auch richtig. Ihr Ansprechpartner ist Ihr VM.

Zitat (von Olga123mitglied):
zusätzlich hat sie mich darüber informiert, das sie jetzt alle meine mails an den vermieter weitergeleitet hätte. darf die das?


Ja warum denn nicht? Wie soll denn der VM reagieren wenn er nichts erfährt? Schließlich ist der Vertragspartner der Hausverwalter der VM und nicht Sie.

Zitat (von Olga123mitglied):
ausserdem hatte ich von meinem firmenaccount geschrieben und auch das ist dem vermieter jetzt zugänglich. wie ist da die rechtslage?


Das ist wohl eher eine Frage fürs Arbeitsrecht?

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#2
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Altes Haus, wenn ich gewollte hätte, dass mir der Vermieter antwortet, dann hätte ich diesen auch angeschrieben, und er soll nicht davon erfahren, da ich das mit der Hausverwaltung klären möchte. Soweit ich weiss ist er keinesfalls berechtigt dies zu tun. und du liest schon das was ich schreibe oder?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Olga123mitglied):
Altes Haus, wenn ich gewollte hätte, dass mir der Vermieter antwortet, dann hätte ich diesen auch angeschrieben, und er soll nicht davon erfahren, da ich das mit der Hausverwaltung klären möchte.


Falscher Ansatz ... Sie haben mit der HV nix zu klären, Ihr Ansprechpartner in dieser Sache ist der VM, auch wenn Ihnen das nicht genehm zu sein scheint.

Zitat (von Olga123mitglied):
Soweit ich weiss ist er keinesfalls berechtigt dies zu tun


Dann bereichern Sie mal mein Wissen, da ich ja nun komplett anderer Meinung bin. Worauf fußt Ihr Wissen denn?

Zitat (von Olga123mitglied):
und du liest schon das was ich schreibe oder?


Selbstverständlich

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#4
 Von 
Olga123mitglied
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

wohl lange weile altes haus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Grundsätzlich ist klar, dass der Vermieter der Ansprechpartner des Mieters ist. Die Hausverwaltung muss nur dann antworten und reagieren, wenn sie vom Vermieter auch damit beauftragt wurde. In diesem Fall wird die Hausverwaltung meiner Meinung nach vermutlich nicht beauftragt sein und damit auch nicht antworten bzw. reagieren müssen.

Dennoch kann der Mieter die Hausverwaltung natürlich anschreiben und fragen. Das ist nicht verboten. Mit einer solchen Anfrage wird der Fragende vermutlich konkludent seine Bereitschaft erklären, dass die Anfrage in der Hausverwaltung verarbeitet wird. Ich glaube jedoch nicht, dass die Weitergabe der Anfrage und damit auch die Weitergabe der personengebundenen Daten an Dritte (hier Vermieter) ebenfalls erlaubt ist.

Die Datenschutzverordnung ist mir immer noch ein Greul, weil ich sie einfach nicht ausreichend verstehe. Grob meine ich verstanden zu haben, dass nur absolut notwendige Daten gespeichert werden und nur mit Erlaubnis weitergegeben werden dürfen.

Ich kenne nun die emails in diesem Fall nicht. Wären da z.B. strafrechtlich relevante Dinge wie Beleidungen oder Verleumdungen drin, so mag sich die Einschätzung ändern. Aber wenn es rein um die Einholung von Informationen handelt, so darf die Hausverwaltung meiner Meinung nach ohne Zustimmung des Fragenden diese Daten nicht weitergeben.

Wenn dies bereits geschehen ist, so hat die Hausverwaltung jetzt möglicherweise ein Problem. Wie groß das ist, kann ich nicht beurteilen (weil ich die Datenschutzverordnung nicht verstehe). Ob ein Vorgehen gegen die Hausverwaltung Sinn macht, kann man aber zumindest mal vorsichtig bezweifeln. Mag sein, dass der Mieter es hinbekommt, dass die Hausverwaltung in irgendeiner Form bestraft wird. Aber das wird nichts an der aktuellen Situation und an der Tatsache ändern, dass der Vermieter nun die Informationen hat.

Von daher sollte sich der Mieter überlegen, welches Ziel er überhaupt erreichen möchte und ob das erreichbar ist. Unabhängig davon kann er natürlich jegliche Kommunikation mit der Hausverwaltung einstellen und dem Vermieter gegenüber deutlich machen, dass nur noch mit dem Vermieter kommuniziert werden wird. Sofern der Vermieter also mietrechtliche Angelegenheiten wie z.B. Zählerablesung oder Reparaturen ankündigen will oder z.B. eine Nebenkostenabrechnung versenden möchte, muss der Vermieter dies entweder selber tun oder jemanden anderen (z.B. die Hausverwaltung) damit bevollmächtigen und dem Mieter diese Vollmacht vorlegen.

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Hast du in deiner Email (!!!!) an die Hausverwaltung denn wenigstens ausdrücklich gesagt, dass sie die Mail nicht weiterleiden sollen? Es sit ja nun wirklich nicht fernliegend, dass die das tun werden...


Die drei Ausrufezeichen beziehen sich darauf, dass eine Email generell nicht gerade besonders gut geschützt sit. Wenn du tatsächlich mit "sensiblen Daten" argumentieren willst, solltest du die nicht gerade in etwas derart öffentliches wie eine Mail schreiben.

Im übrigen: Man soll sich laut Datenschutzverordnung auf die Speicherung und Verarbeitung notwendiger Daten beschränken. Das heißt aber nun nicht, dass, wenn jemand Hilfe haben möchte und mir deswegen Daten zukommen lässt, ich diese Daten nicht so einsetzen kann dass meiner Meinung nach diesem Hilfesuchenden geholfen wird.
Zuviel Verneinung? Also: Wenn du selbst deine Daten mitteilst mit der Bitte um Auskunft oder Hilfe, dann darf der solcherart gefragte deine Frage inklusive deiner Daten auch dafür einsetzen, dass du seiner Meinung nach die gewünschte Hilfe bekommst.


Zum konkreten Fall erwähne ich gerne ein Mietshaus in Hamburg, bei dem es in zwei verschiedenen Gerichtsverhandlungen (bzgl. Mieterhöhung) zu zwei verschiedenen Urteilen bezüglich Baujahr und Einordnung im Mietenspiegel kam: Die Erdgeschosswohnung hat demnach ca. Baujahr 1955, die im 4. Stock ca. Baujahr 1920.
Wie das geht, muss der geneigte Leser selbst erraten, das Amtsgericht hat es jedenfalls jeweils für Recht erkannt.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Wie das geht, muss der geneigte Leser selbst erraten,


Haus stand von 1920 bis 1950 auf Stelzen, dann wurde das Erdgeschoss drunter geschoben. :crazy:

Hast Du mal die Aktenzeichen zu den Urteilen?
Interessieren würde mich das schon.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mit einer solchen Anfrage wird der Fragende vermutlich konkludent seine Bereitschaft erklären, dass die Anfrage in der Hausverwaltung verarbeitet wird.

Korrekt.



Zitat (von cauchy):
Ich glaube jedoch nicht, dass die Weitergabe der Anfrage und damit auch die Weitergabe der personengebundenen Daten an Dritte (hier Vermieter) ebenfalls erlaubt ist.

Nur das der Vermieter kein "Dritter" ist, sondern eben der Vertragspartner des Mieters.
Die HVs sind von den Vermieter in der Regel auch entsprechend bevollmächtigt.

Und dann gibt es noch eine ganze Latte von Ausnahmen, wie z.B. das (ordnungsgemäße) abwickeln vertraglicher Verhältnisse.


Und es wäre auch erst mal zu klären, welchen Status die HV überhaupt hat, ob sie solche Anfragen überhaupt beantworten muss / darf oder sogar verpflichtet wäre diese Informationen vom Vermieter einzuholen / ihn um Stellungnahme anzufragen.



Zitat (von Olga123mitglied):
und er soll nicht davon erfahren, da ich das mit der Hausverwaltung klären möchte.

Dann war die Einschaltung eines "Angestellten" / Beauftragten / Bevollmächtigten des Vermieters wohl eher suboptimal...



Zitat (von Olga123mitglied):
ausserdem hatte ich von meinem firmenaccount geschrieben und auch das ist dem vermieter jetzt zugänglich.

Wo ist da das Problem?
Oder ist die Nutzung für so was nicht gestattet? Das wäre dann allerdings nicht das Problem des Vermieters oder der HV wenn das auffliegt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

@Olga123mitglied

Die Hausverwaltung ist Beauftragte/Bevollmächtigte des Vermieters.

Überleg mal wie es wäre, wenn man die Hauswerwaltung mit einem Rechtsanwalt gleichsetzen würde.
Der Anwalt dürfte seinem Mandanten keine Briefe/E-Mails des Gegners vorlegen ?

Ich sehe es geradezu als Pflicht an, wenn ein Mieter die Hausverwaltung mit irgendwas beschäftigt.
Natürlich darf die Hausverwaltung ihren Auftraggeber die E-Mail vorlegen und ihn fragen, wie er damit umgehen soll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von quiddje):
Wie das geht, muss der geneigte Leser selbst erraten,


Haus stand von 1920 bis 1950 auf Stelzen, dann wurde das Erdgeschoss drunter geschoben. :crazy:

Hast Du mal die Aktenzeichen zu den Urteilen?
Interessieren würde mich das schon.
Leider nein. Es handelt sich um ein (in Eigentumswohnungen umgewandeltes) Mehrfamilienhaus in Hamburg - Barmbek und das Problem resultiert aus der "Wiederaufbau" Zeit. Die Urteile waren beide über 20 Jahre alt, es ging um Mieterhöhungsverlangen und das jeweils nur in erster Instanz, da die (in beiden Fällen unterlegenen Vermieter) das dann nicht weiter verfolgt hatten. Ich interessierte mich für den Ankauf einer Wohnung und wollte gern das Baujahr vom Verwalter wissen, da kam diese Auskunft. Da ich letztendlich doch nicht kaufte, kann ich schlecht nachfragen.

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