Darf ein Vermieter einen Keller aufbrechen, räumen

5. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Blaupause
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Vermieter einen Keller aufbrechen, räumen

Ich bin krankheitsbedingt länger nicht in meiner Wohnung. Heute habe ich nun- leider zu spät- Post mitgebracht bekommen; in einem Brief, der per Einwurf an alle Mieter ging, wurde vom Vermieter geschrieben, dass bis zu einem bestimmten (nun bereits vergangenen) Stichtag an alle Keller Namensschilder angebracht werden müssten. Die Kelller, die bis zum Stichtag nicht beschriftet seien, werde er aufbrechen, den Inhalt 'durch eine Fachfirma' entsorgen lassen und den Kellerraum anderen Mietern zur Verfügung stellen.
Erst vor ungefähr drei Jahren mussten wir alle beim Vorbesitzer, der das Haus an diesen Vermieter verkaufte und deshalb noch mal renovierte, in einem Plan die Lage unseres Kellers einzeichnen, der Plan ist bei den Unterlagen, die komplett an den neuen Eigentümer übergingen.
Ich finde momentan niemanden, der für mich nachschaut, ob mein Keller, in dem sich tatsächlich viele mir unersetzliche Dinge befinden (befanden???)n aufgebrochen, geräumt und weitergegeben wurde, ich komme nun gar nicht zur Ruhe und frage mich, ob dies tatsächlich geschehen sein kann? Ich habe ja nicht einfach einen Keller okkupiert, er ist mir doch mitvermietet worden!
Vielen Dank im Voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich finde momentan niemanden, der für mich nachschaut, ob mein Keller, in dem sich tatsächlich viele mir unersetzliche Dinge befinden (befanden???)n aufgebrochen, geräumt und weitergegeben wurde, ich komme nun gar nicht zur Ruhe und frage mich, ob dies tatsächlich geschehen sein kann? Ich habe ja nicht einfach einen Keller okkupiert, er ist mir doch mitvermietet worden!



Keine gute Situation, das Allererste ist da umgehend, jetzt, sofort den Vermieter davon zu unterrichten um Schaden nach Möglichkit zu vemeiden. Internet-Zugang hast du ja, E-Mail, Fax, telefonisch.

Rechts-Problem ist das nicht. Die Spielregeln sind klar, falls die Räumung stattgefunden hat, hätte der Vermieter alle Wertsachen in ein Inventar aufnehmen und zunächst einlagern müssen.

Hat er das nicht gemacht und/oder die Sachen entsorgt, haftet er auf Schadensersatz. Das dann allerdings wesentliche Problem wird es dann sein, nachzuweisen was überhaupt im Keller war und was das wert war.

Falls die Räumaktion überhaupt stattgefunden hat und der Vermieter sich rechtstreu verhalten hat, müsste es aber ein Inventar geben und die ganzen Sachen müssten wo auch immer noch da sein.

Anspruch auf den Kellerraum besteht sebstverständlich auch aus dem Mietvertrag, der Vermieter muss die Sachen ggf. wieder einräumen.

Falls die Sachen allerdings tatsächlich weg sind, bleibt nur der Schadensersatz, hier ein Bsp., wie das dann läuft:

AG Hannover

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#2
 Von 
Blaupause
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die rasche Antwort!
Meine Schwester beispielsweise wäre eine Zeugin... Allerdings, wenn der Vermieter die im Keller unter anderem vorhanden gewesenen aten Porzellanpuppen (ich weiß, schlechter Ort, aber ich konnte sie nicht woanders unterbringen) hinterher mir gegenüber als Sperrmüll eingestuft haben will, sind sie weg. Abgesehen von Dingen wie dem alten Faltboot und so.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Meine Schwester beispielsweise wäre eine Zeugin... Allerdings, wenn der Vermieter die im Keller unter anderem vorhanden gewesenen aten Porzellanpuppen (ich weiß, schlechter Ort, aber ich konnte sie nicht woanders unterbringen) hinterher mir gegenüber als Sperrmüll eingestuft haben will, sind sie weg.


Nein, keine Sorge. Normalerweise sind die Anforderungen an den Nachwseis für den Geschädigten sehr hoch.

Hier ist das wegen der verbotenen Eigenmacht durch den Vermieter nicht so. Die Beweislast trifft hier ganz überwiegend den Vermieter, gerade was den Wert des Sachen angeht.

Aber jetzt hoffen wir mal, dass man sich hier gar nicht damit beschäftigen muss und die Sachen noch alle da sind.

Man muss den Vermieter jetzt wie gesagt umgehend unterrichten, eigentlich schon gestern, das ist jetzt erst mal das Wichtigste.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Schwester beispielsweise wäre eine Zeugin <hr size=1 noshade>

Und diese ist jetzt nicht verfügbar?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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