Guten Morgen,
ich wohne in einem Haus, wo es in der Waschküche für uns Mieter lediglich einen Stromanschluss gibt. Vermieterin nutzt Waschmaschine und Trockner über ihren eigenen separaten.
Heißt unten hängt ein Aufstellungsplan wo jeder Mieter zu Beginn seiner Waschzeit und am Ende den Stand des Zählers notiert und die Differenz einträgt. In dem Betriebskosten wird dann alles auf diesen Aufstellungsplan zusammengerechnet und jeder zahlt dann die Summer der verbrauchten Kilowattstunden. Dass das Ganze ziemlich nervig ist, ist das eine. Nun habe ich aber gesehen, dass auf dem Zähler steht : Dieser Zähler ist nicht beglaubigt und sein Einsatz für Verrechnungszwecke wird als Ordnungwidrigkeit geahndet.
Bedeutet dies es dürfte gar nicht abgerechnet werden auf diese Art und Weise ?
Darf eine Abrechnung über nicht geeichten Zähler erfolgen ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatBedeutet dies es dürfte gar nicht abgerechnet werden auf diese Art und Weise ? :
Ja, aber wenn der VM nachweisen kann, dass die abgelesenen Zahlen korrekt sind, dann können diese Daten verwandt werden.
BGH VIII ZR 112/10 (aus dem Urteil:)
Zitat:c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten
kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter
im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrich-
ters nachweisen.
Dies könnte ja nur über den Aufstellungsplan geschehen.
Angeblich, so steht es auf der Rechnung, gibt es da immer wieder Ungereimtheiten.
Weswegen wir ständig ermahnt werden unsere Einträge auf Richtigkeit zu prüfen.
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ZitatWeswegen wir ständig ermahnt werden unsere Einträge auf Richtigkeit zu prüfen. :
Dann stelle dich gegen die Rechnung und fordere auf den Zähler zu wechseln.
Ok. Die Kosten wären dann auch unleugbar nehme ich an ?
Das Problem scheint doch nicht die Ungenauigkeit des Zählers zu sein, sondern die Ungenauigkeit des "Aufstellungsplans".
Ein neuer, geeichter Zähler löst das Problem nicht.
Außerdem würde der Einbau des neuen geeichten Zählers über die Betriebskosten von den Mietern gezahlt werden.
Ich habe jetzt nicht durchgerechnet wie die Verbrauchszahlen übereinstimmen oder stimmig sind, da dieser Plan regelmäßig einkassiert wird und bei der Abrechnnung nicht vorliegt. Ich könnte natürlich darauf bestehen die Belege einzusehen und dann die Zahlen nach und nach von einem Jahr durchzugehen und abzugleichen.
Eine Idee war halt nur, dass dieser uralt Zähler nicht richtig funktioniert und da nun auch dran steht, dass er nicht für Abrechnungszwecke benutzt werden soll, fragte ich mich inwieweit das wirklich konform ist
Zitatfragte ich mich inwieweit das wirklich konform ist :
Offiziell erlaubt ist das nicht.
Aber: Ein nicht geeichter Zähler ist nicht automatisch ungenau. Und ein Zähler wird nicht automatisch dadurch ungenau, dass er alt wird.
Hier gibt es Lesestoff zu dem Thema
https://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-nicht-geeichte-zaehler/
Zitat:Ein automatisches Verwendungsverbot von nicht geeichten Zählern wurde im Mietrecht allerdings noch nicht höchstrichterlich bejaht. Vielmehr wurde eine Ausnahme der Verwendung der Messergebnisse von nicht geeichten Zählern zugelassen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen konnte, dass diese nicht unrichtig sind 8K. Callsen/ Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, Betriebskosten Rn. 42). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17. November 2010, Az.: VIII ZR 112/10 kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung schließlich nur darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Verbrauch zutreffend erfasst wurde oder nicht.
Festgehalten werden sollte aber, dass dem Vermieter der Messergebnisse nicht geeichter Zähler verwendet, immer die Garantie der Messgenauigkeit und Messbeständigkeit, für die ein geeichter Zähler bürgt, darlegen und nachweisen muss. Dies kann zum einen durch Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume und zum anderen durch Befundprüfung der Messergebnisse bei den Eichbehörden oder einer anderen staatlich anerkannten Prüfstelle. Soweit sich danach ergibt, das nicht geeichten Zähler dennoch die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen einhalten, dürfen die Messergebnisse bei der Nebenkostenabrechnung verwendet werden, so der BGH im Urteil vom 17. 11.2010, Az.: VIII ZR 112/10 und das OLG München im Beschluss vom 13.1.20113, Az.: 2 Wx 32/10.. Wichtig ist, dass sich daraus kein Recht ergibt nicht geeichte Zähler zu verwenden.
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