Darf ich eine 13 Jahre alte Einbauküche ohne Zustimmung des Vermieters entsorgen?

10. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Piratina
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Darf ich eine 13 Jahre alte Einbauküche ohne Zustimmung des Vermieters entsorgen?

Ich habe mal wieder eine Frage und bedanke mich schon jetzt für die Antworten.

Also: Darf ich eine 13 Jahre alte Einbauküche ohne Zustimmung des Vermieters entsorgen und mir stattdessen Einzelteile in die Küche stellen? Muss ich beim Auszug evtl. den ursprünglichen Zustand wieder herstellen ?

Wie ist denn die Rechtslage ?

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der normale Weg ist es, mit dem vermieter zu reden. Mit Einzelteilen wird er kaum einverstanden sein, aber veilleicht kann man eine neue Einbauküche kaufen und macht mein preis halbe-halbe... jedenfalls geht sowas nicht ohne gütliches gespräch.

Die Ausgangsfragen würde ich etwas anders beantworten als Blockwart. Entsorgen dürfen Sie die Küche in keinem Fall, denn Sie ist ja Eigentum des Vermieters. Sie können Sie aber natürlich entfernen (also zum Beispiel in den keller stellen) und einzelne Küchenteile aufstellen. Allerdings muss hinter tatsächlich der Ursprungszustand wieder hergestellt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Piratina
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort !
Entschuldigt bitte meine obige Fragestellung, habe aus Sicht des Mieters geschrieben bin aber der Vermieter.

Passiert ist folgendes: Ich habe vor knapp zehn Jahren meine Wohnung mit Einbauküche vermietet, vor ca. 3 1/2 Jahren drängte meine Mieterin auf
Erneuerung der Küche. Ich habe ihr damals keine schriftliche Erlaubnis dazu gegeben, sondern sie nur gewarnt, daß bei einem evtl. Auszug der alte Zustand wiederhergestellt werden müsste. Eben, wenn sie etwas verändert, daß die Küche dann im Keller (Kellerraum über 20 qm) zwischengelagert werden muss. Soweit so gut, nun erfahre ich, daß die Küche entsorgt wurde. Vor Ort steht nun eine total zusammengewürfelte Ersatzküchenzeile, ein Tischchen, zwei Hängeschränke, ein Besenschrank. Somit kein Stauraum mehr, keine Arbeitsfläche. Von meiner einstigen Mass-Einbauküche keine Spur mehr.

Rechtslage ? Wie soll ich mich verhalten?

Lieben Dank im voraus.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

der Mieter muss Schadensersatz zahlen. Wird halt schwierig, den Wert der Küche zu bestimmen, das muss notfalls ein sachverständiger tun.

Aber auf jden Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

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#5
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Piratina
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Ganz lieben Dank für die Antworten !

Natürlich habe ich Fotos, Zeugen und ich habe sogar noch die Rechnung der Küche, samt den Planungszeichnungen. Die Mieterin ist übrigends selbst im Besitz einer (noch größeren Eigentumswohnung). Aber ich glaube, auf Schadensersatz zu prozessieren ist schwierig. Da gibt es ja nur noch den Zeitwert... Besser ist es wohl, den alten Zustand wieder herzustellen.. Aber was macht man, wenn sie (wie in diesem Fall) die Küche verschrottet hat ?? Wie gesagt, ohne Erlaubnis von mir!
Mir fehlt das nötige "Kleingeld" um so mir nicht´s, dir nicht´s eine NEUE Einbauküche reinzustellen, die Wohnung ist noch nicht schuldenfrei.., ich zahle noch ab. Ansonsten war ich eine sehr kulante Vermieterin. Jedes Elektrogerät (Waschmaschine, Gefrierschrank, Spülmaschine usw. habe ich bei Bedarf anstandslos erneuern lassen, dann wollte sie unbedingt Laminatboden (vor dem Einzug hatte ich NEUE Teppichböden verlegen lassen).. auch diesen Wunsch habe ich erfüllt..., als die Aussenfassade erneuert wurde (3 Tage war die Loggia verhangen) gab es Mietminderung in Höhe von 200 DM, später habe ich die Miete herabgesetzt, weil angeblich die Mietpreise gefallen sind..
Oh, oh... ich war ganz schön doof !

LG, Piratina

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

wenn die küche verschrottet ist, dann kann man den ursprünglichen zustand auch nicht mehr herstellen. dann bleibt eben nur schadensersatz in Geld. Ggf kommt hier aber auch durchaus eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Unterschlagung etc. in Betracht. Sie können durchaus mit einer Strafanzeige drohen. Vielleicht zahlt die Miterin dann freiwillig einen faieren Schadensersatz.

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#8
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Das ist vorsätzlicher Diebstahl


Unsinn, dazu müsste die Küche sich ja zum Zeitpunkt der Wegnahme im Gewahrsam des Vermieters befunden haben. Das war aber nicht so.

Diebstahl liegt ganz definitiv nicht vor. In Betracht kommt Unterschlagung und ggf sachbeschädigung.

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#10
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

die küche war eigentum des vermieters, der mieter war nur besitzer/nutzer der küche. also hat der mieter mit dem entfernen der küche aus den gemieteten räumlichkeiten, diebstahl begangen. und sachbeschädigung kommt noch hinzu, da die küche ja nicht einfach nur entwendet wurde, sondern wohl auch nicht wiederbeschafft werden kann, da verschrottet. unterschlagung wäre es, wenn der mieter die küche bei auszug nicht mehr rausrücken würde und behalten will.

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#11
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ danysahne:

Ich versichere dir, Deine Ausführungen sind juristischer Unsinn... ;)

Ich habe keine Lust hier lang und breit die strafrechtliche Komponente zu diskutieren. Es ist kein Diebstahl !

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#13
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

später habe ich die Miete herabgesetzt, weil angeblich die Mietpreise gefallen sind..
Oh, oh... ich war ganz schön doof !


Kann man wohl sagen (Du machst Deinem Usernamen ja wirklich keine Ehre).

Ich würde auf Wiederherstellung des alten Zustandes bestehen.
Soll der Mieter sich doch auf die Socken machen und eine ähnliche gebrauchte Küche besorgen und installieren.

Wenn Du während der Mietzeit sogar neue Elektrogeräte installiert hast, würde ich das 'Verschrotten' auch in Zweifel ziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Ich würde auf Wiederherstellung des alten Zustandes bestehen.


Das geht rechtlich nicht. Ist die Küche nicht mehr da, geht nur noch Schadensersatz in Geld.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ok, aber nur, weil mir ehute nachmittag langweilig ist... ;)

Diebstahl setzt voraus, dass eine fremde bewegliche sache 'weggenommen' wird (§ 242 StGB )

'Wegnehmen' bedeutet, den Gewahrsam eines anderen zu brechen und neuen Gewahrsam zu begründen.

'Gewahrsam' wiederum bedeutet 'Sachherrschaft'. das Opfer muss also über die Sache die tatsächliche Sachherschaft haben.

Genau diese hat der Vermieter bei der Einbauküche aber nicht. Die Einbauküche ist zwar im Eigentum des Vermieters, aber nicht in dessen Besitz. Den Besitz hat der Mieter. Der Vermieter hat keine Möglichkeit, ohne weiteres zugriff auf seine sache zu nehmen. Die ausschließliche Sachherrschaft und demzufolge der Gewahrsam liegen beim Mieter, der die sache im Besitz hat.

Demzufolge kann keine Sachherrschaft gebrochen werden, demzufolge kann keine 'Wegnahme' stattgefunden haben und demzufolge liegt auch kein Diebstahl vor.

Wenn ich mir dein Auto ausleihe und es dann verkaufe, dann ist das ebenfalls kein Diebstahl, da ich ja zum Zeitpunkt der Tat zum Besitz (zur Sachherrschaft) berechtigt war und du keine Sachherrschaft hattest.

Genau deswegen gibt es ja auch das Delikt der Unterschlagung, um eben auch die Fälle unter Strafe zu stellen, in denen der Täter zwar das Recht zum Besitz hatte, jedoch aus diesem Recht hinaus in das Eigentum des Opfers eingegriffen hat.

Glaubt mir, das ist wirklich Strafrecht für Anfänger, 2. oder 3. Semester... ;)

Diebstahl:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unterschlagung:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.



mann erkennt schon an der Formulierung, dass es bei der Unterschlagung eben nicht um die 'Wegnahme' geht. In dieser Variante hat der Täter nämlich bereits zum Zeitpunkt der Tat Besitz an der Sache.

Gruß justice





-- Editiert von justice005 am 10.02.2008 16:22:16

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#17
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Das würde heißen, wenn ich eine WHG vermiete in der sich eine EBK befindet, - diese aber nicht mitvermiete


Das geht überhaupt nicht, es sei denn, du entfernst die Küche vorher. Die Gegenstände in der Wohnung werden automatisch mitvermietet.



0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Das machen wir schon seit Jahren so, denn ob man eine EBK dem Mieter vermietet oder nur zum Gebrauch überläßt


Das macht rein rechtlich nicht den geringsten Unterschied. Ob man das nun Miete nennt oder Gebrauchsüberlassung, ändert nichts daran, dass die Küche im 'Besitz' des Mieters ist, da dieser die ausschließliche und tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat.

Was diese Unterscheidung für einen Unterschied machen soll, erschließt sich mir nicht.


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Piratina
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Ratschläge !

Ich werde einen Anwalt aufsuchen und Euch über diesen Fall auf dem laufenden halten.

Der Tipp mit der Sachbeschädigung ist aber nicht schlecht, eine Anzeige könnte durchaus Sinn machen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wie gesagt, Unterschlagung dürfte auch vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@Justice,

und es macht wirklich keinen Unterschied, daß die Küche sind in einem Raum befand, der im Eigentum des Vermieters steht (anders als beim Auto) ?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, ganz sicher nicht. Das Eigentum bleibt beim Vermieter, der Besitz an der Wohnung nebst Inventar geht an den Mieter.

Man darf nicht Eigentum und Besitz durcheinanderwerfen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Nur mal so ein Gedanke:

Der Kunde nimmt im Supermarkt Ware aus dem Regal (muß er ja; wie soll er sie sonst zur Kasse bringen ?) und nimmt sie damit in Besitz.

Nur versäumt er es, sich an der Kasse auch das Eigentum an der Ware durch Kauf zu verschaffen.
Wieso ist das dann Diebstahl ?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

weil er dann kein Recht mehr hat im Besitz der Sache zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ morti:

Die Dinge im Supermarkt stehen im gewahrsam des Ladens. Wenn ich einen kleinen Gegenstand nehme und in meine Tasche stecke, dann breche ich den Gewahrsam und begründe eigenen Gewahrsam (Stichwort Gewahrsamsenklave, bitte googeln). Bereits zu diesem zeitpubkt ist der Diebstahl objektiv vollendet.

Bei größeren Gegenständen, bleibt der Gewahrsam beim laden, solange sich der Gegenstand im laden befindet, weil innerhalb des Gesamtgewahrsams kein neuer gewahrsam begründet werden kann. Bei größeren Gegenständen ist der Gewahrsam erst gebrochen, wenn der Täter den Laden verlässt.

In Deinem Beispiel (Einkaufwagen, offener Korb etc. ) bleibt also der Gewahrsam erhalten und es wurde (noch) kein Besitz des Täters begründet. Besitz (rechtswidriger natürlich) wird erst begründet durch das Einstecken in mitgebrachte taschen ober eben in die kleidung oder eben bei Verlassen des Ladens.

Warum? ganz einfach, sobald die Sache in der Kleidung oder Tätereigenen taschen ist, hat der Berechtigte keinen Zugriff mehr darauf. Der Berechtigten darf den Täter ebensowenig durchsuchen oder anfassen, wie auch der Vermieter die vermietete Wohnung nicht Betreten darf. Eben weil die Zugriffsmöglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers fehlt, ist der Gewahrsam übergegangen.

Ich kann schon verstehen, dass das alles für einen juristischen Laien interessant anhört, aber ich glaube, das sprengt echt die Möglichkeiten des Forums, hier die Feinheiten des Strafrechts zu erläutern... ;)



-- Editiert von justice005 am 10.02.2008 19:30:54

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

So ad hoc sehe ich tatsächlich noch nicht, warum sich die EBK nicht im Gewahrsam der Wohnung befand.
Durch den Mietvertrag wurde doch nur die Nutzung (der Besitz) innerhalb der Wohnung eingeräumt.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ei doch, die EBK ist natürlich im Gewahrsam der Wohnung, also des Wohnungsbesitzers, also des Mieters!

Der Mieter hat durch den Mietvertrag doch den Gewahrsam an der Wohnung und seinem Inhalt an den Mieter übertragen.


0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Deshalb habe ich am Anfang ja sinnigerweise von Räumen des Vermieters gesprochen.

Die EBK wurde ja nicht nur aus der Wohnung, sondern sogar aus dem Haus geschafft.
Und an der Wohnungseingangstür hörte das 'Besitzgebiet' des Mieters auf.

0x Hilfreiche Antwort

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