Darf der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Daten (Vor- und Zuname) für die Heizkostenabrechnung an ista (Firma, die die Heizkostenabrechnung erstellt) weitergeben
Datenweitergabe an Ista für Nebenkostenabrechnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatDarf der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Daten (Vor- und Zuname) für die Heizkostenabrechnung an ista (Firma, die die Heizkostenabrechnung erstellt) weitergeben :
Ja
Der Vermieter muss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben. Darin muss er den Zweck der Datenverarbeitung benennen. Als Zweck kann er die Weitergabe der Daten an Abrechnungsdienstleister benennen.
Die Datenschutzerklärung ist jedoch eine einseitige Erklärung des Vermieters, so dass für die darin genannten Zwecke keine Einwilligung des Mieters erforderlich ist.
Zitatmuss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben. :
das hat er nicht...
Muss ich den fehlenden Erhalt nachweisen oder muss der Vermieter nachweisen, mir das übergeben zu haben
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ZitatDarin muss er den Zweck der Datenverarbeitung benennen. :
Wofür braucht ein Dienstleister, der nur die Gesamtkosten einer Position der Betriebskosten (Heizkosten sind nicht alles) auf die einzelnen Mietparteien aufteilt konkret die Namen der Mieter? Ich sehe hier keinen Grund, für den die Weitergabe von nicht anonymisierten Daten erforderlich wäre.
Anders sieht das nur dann aus, wenn die komplette Abwicklung der Abrechnung an den Dienstleister delegiert wurde.
Mal ganz abgesehen davon, dass es wohl sehr viele alte Mietverträge gibt, bei denen dem Mieter bei Abschluss keine Datenschutzerklärung übergeben wurde.
-- Editiert von User am 8. Dezember 2022 14:29
ZitatDer Vermieter muss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben. :
Welche konkrete Rechtsgrundlage sollte es dafür geben?
ZitatWelche konkrete Rechtsgrundlage sollte es dafür geben? :
Art. 13 DSGVO
Und? Man lese vorher Art. 6 ...ZitatArt. 13 DSGVO :
Da nur eine Bedingung erfüllt sein muss und das m.E. hier auf b) oder c) zutrifft, kann a) entfallen.Zitat:
1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
ZitatUnd? Man lese vorher Art. 6 ... :
Die Frage war, wo die Rechtsgrundlage dafür zu finden ist, dass der Vermieter dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben muss. Diese Rechtsgrundlage findet man in Art. 13 DSGVO
Dass die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO sein muss habe ich als selbstverständlich vorausgesetzt.
Aber gem Art 6 (s.o.) muss eben die Einwilligung nicht eingeholt werden, wenn einer der Punkte b) bis f) zutrifft.ZitatDass die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO sein muss habe ich als selbstverständlich vorausgesetzt. :
ZitatAber gem Art 6 (s.o.) muss eben die Einwilligung nicht eingeholt werden, wenn einer der Punkte b) bis f) zutrifft. :
Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet. Vielmehr habe ich bereits in Antwort#1 deutlich gemacht, dass die Weitergabe des Namens des Mieters ohne dessen Einwilligung an den Abrechnungsdienstleister erlaubt ist.
Aha, und warum? Wozu ist die Übermittlung des Namens der Bewohner erforderlich? Warum geht das nicht mit Wohnungsnummer und im Zweifel Bewohner1, Bewohner2 (wenn es mehrere Bewohner in einem Abrechnungsjahr gab)?ZitatIch habe nichts Gegenteiliges behauptet. Vielmehr habe ich bereits in Antwort#1 deutlich gemacht, dass die Weitergabe des Namens des Mieters ohne dessen Einwilligung an den Abrechnungsdienstleister erlaubt ist. :
Versteht mich nicht falsch, ich sehe in der Übermittlung der Namen kein riesen Problem. Ich würde nur gerne verstehen, ob die DSGVO das genauso sieht.
ZitatWozu ist die Übermittlung des Namens der Bewohner erforderlich? :
Die muss nicht erforderlich sein, da ein berechtigtes Interesse reicht. Das berechtigte Interesse des Vermieters muss lediglich die schutzwürdigen Interessen des Mieters überwiegen. Die schutzwürdigen Interessen des Mieter an der Nichtweitergabe seines Namens an den Abrechnungsdienstleister sind aber sehr gering.
Das berechtigte Interesse des Vermieters ist die einfachere Zuordnung der Abrechnungen, sowie die erleichterte Darstellung gegenüber dem Mieter.
@bostonxl hat mit seiner Antwort#6 die Diskussion auf den falschen Pfad geführt. Das Recht zur Weitergabe des Namens des Mieters beruht nach meiner Auffassung weder auf b) noch auf c), sondern auf f). Außerdem scheint @bostonxl nicht zu wissen, was eine Datenschutzerklärung ist.
@hh: Danke für die Erklärung.
In der Sache teile ich die Zulässigkeit.
Die Begründung ist aber m.E. die falsche
Die Weitergabe der Daten an den Abrechnungsdienstleister ist m.E. eine profane Auftragsdatenverarbeitung. Ohne es zu wissen, gehe ich stark davon aus, das auch hier einen entsprechenden (Standard) Vertag zwischen Vermieter und ISTA gibt.
Nachtrag: https://www.ista.com/fileadmin/twt_customer/countries/content/Germany/Documents/Vereinbarung_zur_Auftragsverarbeitung_fuer_Neukunden.pdf
-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 12:20
ZitatArt. 13 DSGVO :
Nö.
Dem steht Art. 2 DSGVO entgegen.
ZitatWarum geht das nicht mit Wohnungsnummer und im Zweifel Bewohner1, Bewohner2 :
Auch das wären im übrigen personenbezogene Daten, würde also im Endeffekt nichts bringen.
ZitatDem steht Art. 2 DSGVO entgegen. :
Warum?
Das sehe ich nicht so.
ZitatDie Weitergabe der Daten an den Abrechnungsdienstleister ist m.E. eine profane Auftragsdatenverarbeitung. :
Da magst Du recht haben.
ZitatWarum? :
Das sehe ich nicht so.
Bei gewerblichen Vermietern sicherlich.
Privatleute aber müssen sich in der Regel nicht damit rumschlagen.
Die Diskussion ist dogmatisch nicht ganz korrekt.
Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Vermieter und der darf das im Rahmen der Vertragsdurchführung.
Die Rechtfertigungstatbestände greifen hier gar nicht. Ista ist überhaupt nicht derjenige der rechtlich hier verarbeitet, Ziel und Zweck werden vom Vermieter bestimmt.
Für den (theoretischen) Fall, dass ista Verarbeiter wäre, also das einfach für sich selbst macht, gibt es m.e. indes keinen Raum, da die da Daten zu einem anderen Zweck erhoben wurden und eine hier notwendige Zweckänderung hier m.e nicht zulässig ist.
Um die Sache komplizierter zumachen: Ich hab die Wohnung unterviermietet und ich habe die Daten einfach an ISTA weitergegeben, obwohl der Untermieter mit mir abrechnet....jetzt beschwert sich mein Untermieter
Jetzt ändert sich der Sachverhalt ja komplett. Bei einer Untervermietung hat der Untermieter doch nichts mit Ista zu tun.
ZitatPrivatleute aber müssen sich in der Regel nicht damit rumschlagen. :
Die DSGVO gilt nicht für private und familiäre Zwecke. Das Vermieten einer Wohnung ist aber im Regelfall kein privater oder familiärer Zweck, auch dann nicht wenn es sich um einen Privatvermieter handelt.
Die DSGVO gilt daher auch für Privatvermieter.
ZitatJetzt ändert sich der Sachverhalt ja komplett. Bei einer Untervermietung hat der Untermieter doch nichts mit Ista zu tun. :
Die Hauptmieterin, die die Wohnung komplett unvermietet hatte, wollte verbrauchsabhängig die Heizkosten- und Nebenkosten berechnen und hat die Daten weitergeben.
-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 21:14
ZitatDie Hauptmieterin, die die Wohnung komplett unvermietet hatte, wollte verbrauchsabhängig die Heizkosten- und Nebenkosten berechnen und hat die Daten weitergeben. :
Das kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein.
Wo ist jetzt das Problem? Du wirst doch auch ein Klingelschild und einen Briefkasten haben.
ZitatDu wirst doch auch ein Klingelschild und einen Briefkasten haben :
Selbst wenn, wo ist da jetzt der Zusammenhang?
ZitatDas kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein. :
Nein, das ist es nicht...
ZitatDas kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein. :
Wenn das nicht geschehen ist, was könnte dem Hauptmieter dann drohen???
@TE
So einen ähnlichen Sachverhalt gab es hier schon mal. Ging auch nicht gut aus. Völlig chaotisch.
Wenn man als HM seine Mietwohnung für 3 Monate mit Erlaubnis untervermietet, rechnet man iaR eine Pauschalmiete aus. Da sollte alles drin enthalten sein, also auch die Betriebskosten, der *GEZ-Beitrag*, der Strom, Internet, auch Möblierungspauschale. Eben auf 3 Monate anteilig berechnet.
Damit kommt man zur Monatsmiete/Pauschalmiete X, und vereinbart auch noch eine Mietkaution als Sicherheit.
Du bist nicht die erste, die so vermietet und auch UM, die für kurze Zeit so mieten, zahlen iaR nicht extra die *GEZ* und beschweren sich jetzt völlig zu Recht, dass du seine Daten weitergibst.
Die Daten an die ista sind was genau? Sein Name, Vorname, Adresse bei dir, 3Monatszeitraum von-bis ?
Dann erspart man sich den ganzen Klump, den du jetzt hier verursachst und erst in #18 mal auflöst.
Dein UM beschwert sich zu Recht. Du kannst dich bei ihm entschuldigen.
Ob die ista für 3 Monate eine Zwischenrechnung macht, die du dann zu bezahlen hättest--- kannst du noch klären. Du kannst das ista-Ding auch jetzt noch absagen wegen fatalem Irrtum deinerseits. Noch sind die 3 Monate nicht rum.
Der HM zahlt die separat veranlasste ista- Zwischenabrechnung.Zitatwas könnte dem Hauptmieter dann drohen??? :
ZitatDer HM zahlt die separat veranlasste ista- Zwischenabrechnung :
Es wurde vereinbart, dass der UM für die Nebenkostenabrechnung anteilig aufkommt. Aber der UM ging von prozentualer Beteiligung auf und jetzt stellt er sich quer
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