Datenweitergabe an Ista für Nebenkostenabrechnung

8. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenweitergabe an Ista für Nebenkostenabrechnung

Darf der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Daten (Vor- und Zuname) für die Heizkostenabrechnung an ista (Firma, die die Heizkostenabrechnung erstellt) weitergeben

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43 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von muenchencity111):
Darf der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Daten (Vor- und Zuname) für die Heizkostenabrechnung an ista (Firma, die die Heizkostenabrechnung erstellt) weitergeben


Ja

Der Vermieter muss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben. Darin muss er den Zweck der Datenverarbeitung benennen. Als Zweck kann er die Weitergabe der Daten an Abrechnungsdienstleister benennen.

Die Datenschutzerklärung ist jedoch eine einseitige Erklärung des Vermieters, so dass für die darin genannten Zwecke keine Einwilligung des Mieters erforderlich ist.

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#2
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
muss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben.


das hat er nicht...

Muss ich den fehlenden Erhalt nachweisen oder muss der Vermieter nachweisen, mir das übergeben zu haben

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von hh):
Darin muss er den Zweck der Datenverarbeitung benennen.

Wofür braucht ein Dienstleister, der nur die Gesamtkosten einer Position der Betriebskosten (Heizkosten sind nicht alles) auf die einzelnen Mietparteien aufteilt konkret die Namen der Mieter? Ich sehe hier keinen Grund, für den die Weitergabe von nicht anonymisierten Daten erforderlich wäre.

Anders sieht das nur dann aus, wenn die komplette Abwicklung der Abrechnung an den Dienstleister delegiert wurde.

Mal ganz abgesehen davon, dass es wohl sehr viele alte Mietverträge gibt, bei denen dem Mieter bei Abschluss keine Datenschutzerklärung übergeben wurde.

-- Editiert von User am 8. Dezember 2022 14:29

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Vermieter muss jedoch mit Abschluss des Mietvertrages dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben haben.

Welche konkrete Rechtsgrundlage sollte es dafür geben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche konkrete Rechtsgrundlage sollte es dafür geben?


Art. 13 DSGVO

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Art. 13 DSGVO
Und? Man lese vorher Art. 6 ...
Zitat:

1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Da nur eine Bedingung erfüllt sein muss und das m.E. hier auf b) oder c) zutrifft, kann a) entfallen.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Man lese vorher Art. 6 ...


Die Frage war, wo die Rechtsgrundlage dafür zu finden ist, dass der Vermieter dem Mieter eine Datenschutzerklärung übergeben muss. Diese Rechtsgrundlage findet man in Art. 13 DSGVO

Dass die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO sein muss habe ich als selbstverständlich vorausgesetzt.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dass die Erhebung und Weitergabe der Daten rechtmäßig im Sinne des Art. 6 DSGVO sein muss habe ich als selbstverständlich vorausgesetzt.
Aber gem Art 6 (s.o.) muss eben die Einwilligung nicht eingeholt werden, wenn einer der Punkte b) bis f) zutrifft.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Aber gem Art 6 (s.o.) muss eben die Einwilligung nicht eingeholt werden, wenn einer der Punkte b) bis f) zutrifft.


Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet. Vielmehr habe ich bereits in Antwort#1 deutlich gemacht, dass die Weitergabe des Namens des Mieters ohne dessen Einwilligung an den Abrechnungsdienstleister erlaubt ist.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet. Vielmehr habe ich bereits in Antwort#1 deutlich gemacht, dass die Weitergabe des Namens des Mieters ohne dessen Einwilligung an den Abrechnungsdienstleister erlaubt ist.
Aha, und warum? Wozu ist die Übermittlung des Namens der Bewohner erforderlich? Warum geht das nicht mit Wohnungsnummer und im Zweifel Bewohner1, Bewohner2 (wenn es mehrere Bewohner in einem Abrechnungsjahr gab)?

Versteht mich nicht falsch, ich sehe in der Übermittlung der Namen kein riesen Problem. Ich würde nur gerne verstehen, ob die DSGVO das genauso sieht.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wozu ist die Übermittlung des Namens der Bewohner erforderlich?


Die muss nicht erforderlich sein, da ein berechtigtes Interesse reicht. Das berechtigte Interesse des Vermieters muss lediglich die schutzwürdigen Interessen des Mieters überwiegen. Die schutzwürdigen Interessen des Mieter an der Nichtweitergabe seines Namens an den Abrechnungsdienstleister sind aber sehr gering.

Das berechtigte Interesse des Vermieters ist die einfachere Zuordnung der Abrechnungen, sowie die erleichterte Darstellung gegenüber dem Mieter.

@bostonxl hat mit seiner Antwort#6 die Diskussion auf den falschen Pfad geführt. Das Recht zur Weitergabe des Namens des Mieters beruht nach meiner Auffassung weder auf b) noch auf c), sondern auf f). Außerdem scheint @bostonxl nicht zu wissen, was eine Datenschutzerklärung ist.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

@hh: Danke für die Erklärung.

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#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

In der Sache teile ich die Zulässigkeit.

Die Begründung ist aber m.E. die falsche ;)

Die Weitergabe der Daten an den Abrechnungsdienstleister ist m.E. eine profane Auftragsdatenverarbeitung. Ohne es zu wissen, gehe ich stark davon aus, das auch hier einen entsprechenden (Standard) Vertag zwischen Vermieter und ISTA gibt.

Nachtrag: https://www.ista.com/fileadmin/twt_customer/countries/content/Germany/Documents/Vereinbarung_zur_Auftragsverarbeitung_fuer_Neukunden.pdf



-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 12:20

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von hh):
Art. 13 DSGVO

Nö.
Dem steht Art. 2 DSGVO entgegen.



Zitat (von cauchy):
Warum geht das nicht mit Wohnungsnummer und im Zweifel Bewohner1, Bewohner2

Auch das wären im übrigen personenbezogene Daten, würde also im Endeffekt nichts bringen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dem steht Art. 2 DSGVO entgegen.


Warum?
Das sehe ich nicht so.

Zitat (von kalledelhaie):
Die Weitergabe der Daten an den Abrechnungsdienstleister ist m.E. eine profane Auftragsdatenverarbeitung.


Da magst Du recht haben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum?
Das sehe ich nicht so.

Bei gewerblichen Vermietern sicherlich.
Privatleute aber müssen sich in der Regel nicht damit rumschlagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Die Diskussion ist dogmatisch nicht ganz korrekt.

Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Vermieter und der darf das im Rahmen der Vertragsdurchführung.

Die Rechtfertigungstatbestände greifen hier gar nicht. Ista ist überhaupt nicht derjenige der rechtlich hier verarbeitet, Ziel und Zweck werden vom Vermieter bestimmt.

Für den (theoretischen) Fall, dass ista Verarbeiter wäre, also das einfach für sich selbst macht, gibt es m.e. indes keinen Raum, da die da Daten zu einem anderen Zweck erhoben wurden und eine hier notwendige Zweckänderung hier m.e nicht zulässig ist.

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#18
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Um die Sache komplizierter zumachen: Ich hab die Wohnung unterviermietet und ich habe die Daten einfach an ISTA weitergegeben, obwohl der Untermieter mit mir abrechnet....jetzt beschwert sich mein Untermieter

0x Hilfreiche Antwort




#22
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Jetzt ändert sich der Sachverhalt ja komplett. Bei einer Untervermietung hat der Untermieter doch nichts mit Ista zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Privatleute aber müssen sich in der Regel nicht damit rumschlagen.


Die DSGVO gilt nicht für private und familiäre Zwecke. Das Vermieten einer Wohnung ist aber im Regelfall kein privater oder familiärer Zweck, auch dann nicht wenn es sich um einen Privatvermieter handelt.

Die DSGVO gilt daher auch für Privatvermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Jetzt ändert sich der Sachverhalt ja komplett. Bei einer Untervermietung hat der Untermieter doch nichts mit Ista zu tun.


Die Hauptmieterin, die die Wohnung komplett unvermietet hatte, wollte verbrauchsabhängig die Heizkosten- und Nebenkosten berechnen und hat die Daten weitergeben.

-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 21:14

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4605 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von muenchencity111):
Die Hauptmieterin, die die Wohnung komplett unvermietet hatte, wollte verbrauchsabhängig die Heizkosten- und Nebenkosten berechnen und hat die Daten weitergeben.


Das kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein.

Wo ist jetzt das Problem? Du wirst doch auch ein Klingelschild und einen Briefkasten haben.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du wirst doch auch ein Klingelschild und einen Briefkasten haben

Selbst wenn, wo ist da jetzt der Zusammenhang?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein.


Nein, das ist es nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muenchencity111):
Das kann durchaus im Rahmen der Genehmigung zur Untervermietung geschehen sein.


Wenn das nicht geschehen ist, was könnte dem Hauptmieter dann drohen???

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

@TE
So einen ähnlichen Sachverhalt gab es hier schon mal. Ging auch nicht gut aus. Völlig chaotisch.

Wenn man als HM seine Mietwohnung für 3 Monate mit Erlaubnis untervermietet, rechnet man iaR eine Pauschalmiete aus. Da sollte alles drin enthalten sein, also auch die Betriebskosten, der *GEZ-Beitrag*, der Strom, Internet, auch Möblierungspauschale. Eben auf 3 Monate anteilig berechnet.
Damit kommt man zur Monatsmiete/Pauschalmiete X, und vereinbart auch noch eine Mietkaution als Sicherheit.
Du bist nicht die erste, die so vermietet und auch UM, die für kurze Zeit so mieten, zahlen iaR nicht extra die *GEZ* und beschweren sich jetzt völlig zu Recht, dass du seine Daten weitergibst.

Die Daten an die ista sind was genau? Sein Name, Vorname, Adresse bei dir, 3Monatszeitraum von-bis ?

Dann erspart man sich den ganzen Klump, den du jetzt hier verursachst und erst in #18 mal auflöst.
Dein UM beschwert sich zu Recht. Du kannst dich bei ihm entschuldigen.

Ob die ista für 3 Monate eine Zwischenrechnung macht, die du dann zu bezahlen hättest--- kannst du noch klären. Du kannst das ista-Ding auch jetzt noch absagen wegen fatalem Irrtum deinerseits. Noch sind die 3 Monate nicht rum.

Zitat (von muenchencity111):
was könnte dem Hauptmieter dann drohen???
Der HM zahlt die separat veranlasste ista- Zwischenabrechnung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
muenchencity111
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der HM zahlt die separat veranlasste ista- Zwischenabrechnung


Es wurde vereinbart, dass der UM für die Nebenkostenabrechnung anteilig aufkommt. Aber der UM ging von prozentualer Beteiligung auf und jetzt stellt er sich quer

0x Hilfreiche Antwort

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