Guten Abend,
Ich hoffe, dass hier geholfen werden kann.
Die Situation ist folgende:
Person A wohnt mit Person B und C in einer ambulant betreuten WG. Person C hat einen Lebenspartner - dieser ist Person D. Nun ist es so, dass Person C von Person D sehr häufigen Besuch im Jahr 2021 hatte, die Person war fast jeden Tag da und hat auch die Dusche etc. genutzt. Jetzt ist eine sehr hohe Nebenkostenabrechnung gekommen. Person D hat vorgeschlagen, Person A und B jeweils einen angemessenen Betrag zu geben. Person A ist einverstanden damit, Person B ist jedoch nicht einverstanden und möchte mehr. Person B möchte vor Gericht gehen und klagen. Jetzt ist die Frage: kann sie das tun, bzw. besteht die Möglichkeit, dass sie vor Gericht gewinnt?
Dauerbesuch von Partner in WG - Nebenkosten einklagen?
9. November 2022
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Frage vom 9. November 2022 | 21:41
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Dauerbesuch von Partner in WG - Nebenkosten einklagen?
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#1
Antwort vom 9. November 2022 | 21:59
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 1176x hilfreich)
Ich kenne die physischen und psychischen Fähigkeiten der Person "B" nicht. Wenn diese im normalen Rahmen liegen, kann sie das tun. Man kann, darf, (sollte?) sich auch der Unterstützung rechtskundiger Dienstleister bedienen.ZitatJetzt ist die Frage: kann sie das tun, :
Trotz Unkenntnis der Fakten wage ich die Aussage, JA die Möglichkeit besteht. Will meinen, ich möchte sie nicht völlig ausschließen.Zitatbesteht die Möglichkeit, dass sie vor Gericht gewinnt? :
Lass doch mal wissen, um welche verbrauchsabhängige Kosten mit Bezug zur Personenzahl es geht - und um welche Beträge. Was hat Person "D" angeboten zu zahlen?
VG
Roland
#2
Antwort vom 9. November 2022 | 22:27
Von
Status: Praktikant (831 Beiträge, 198x hilfreich)
Es bestehen alle Möglichkeiten.ZitatJetzt ist die Frage: kann sie das tun, bzw. besteht die Möglichkeit, dass sie vor Gericht gewinnt? :
Mangels Quantifizierbarkeit des Anspruchs wird das aber ein Klageverfahren, das mit der allergrößten Wahrscheinlichkeit mit einem Vergleich enden wird.
Wäre der Klageantrag beziffert (man fordert einen bestimmten Betrag X), dann käme man in Beweisnot dass diese Kosten tatsächlich durch Person D verursacht wurden.
Wäre der Klageantrag unbeziffert (die Höhe des Betrags wird in das Ermessen des Gerichts gestellt), dann fehlen dem Gericht die Anhaltspunkte den Betrag festzusetzen.
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#3
Antwort vom 9. November 2022 | 22:30
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo, vielen Dank für die Antwort!
Also, es handelt sich um 350€ pro Person. Person D ist bereit, Person A und B jeweils 50€ zu zahlen.
#4
Antwort vom 9. November 2022 | 22:58
Von
Status: Praktikant (831 Beiträge, 198x hilfreich)
Hallo auch.
Das war gemeint mit mangelnder Quantifizierbarkeit.ZitatAlso, es handelt sich um 350€ pro Person. :
Nur weil auf A, B und C jeweils 350€ Nebenkosten entfallen, das lässt keinerlei Schluss zu welcher Anteil daran durch die Anwesenheit des D verursacht wurde. Zumindest keinen Schluss der vor Gericht standhalten würde.
Es ist ein Leichtes, die Einrede zu erheben dass auf die Nebenkosten auch A und B Einfluß haben und sich deren Nutzungsverhalten geändert haben kann.
#5
Antwort vom 9. November 2022 | 23:55
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 1176x hilfreich)
Was- die Nachzahlung?ZitatAlso, es handelt sich um 350€ pro Person :
Man, in diesem Fall Person "B", wird sich schon die Mühe machen müssen an Hand der Abrechnung des Vorjahres (idealerweise der letzten drei Jahre) den personenbezogenen Mehrverbrauch zu ermitteln. Da fällt mir spontan Wasser, Warmwasser und Abwasser ein.
Oder strebt "B" an, den Besucher als zusätzlichen Personenzähler für alle Nebenkosten oder Kosten heran zu ziehen?
VG
Roland
#6
Antwort vom 10. November 2022 | 00:02
Von
Status: Unbeschreiblich (107902 Beiträge, 38086x hilfreich)
ZitatMan, in diesem Fall Person "B", wird sich schon die Mühe machen müssen an Hand der Abrechnung des Vorjahres (idealerweise der letzten drei Jahre) den personenbezogenen Mehrverbrauch zu ermitteln. :
Da braucht Person B aber auch noch eine funktionierende Glaskugel zu ...
#7
Antwort vom 10. November 2022 | 09:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Genau, es handelt sich um 350€ Nachzahlung pro Person. Ich denke nicht, dass B anstrebt, dass Person D als zusätzlicher Personenzähler behandelt wird. Ihr ist der Anteil von D nur zu wenig. Es wäre meiner Meinung nach auch nicht die beste Lösung von B vor Gericht zu gehen, da sie dann zusätzliche Kosten für den Anwalt und das Gericht etc. hätte. Mir war es nur wichtig zu erfahren, wie ihre Chancen im besagten Fall stehen würden.
Vielen Dank an alle für die vielen Antworten!
#8
Antwort vom 10. November 2022 | 09:30
Von
Status: Praktikant (831 Beiträge, 198x hilfreich)
Chancen wie ein Gerichtsverfahren ausgehen würde?ZitatMir war es nur wichtig zu erfahren, wie ihre Chancen im besagten Fall stehen würden. :
Siehe Antworten #2 und #4
#9
Antwort vom 10. November 2022 | 09:50
Von
Status: Unparteiischer (9019 Beiträge, 4242x hilfreich)
Um das juristisch überhaupt einschätzen zu können, müsste man erst einmal wissen, wie diese WG organisiert ist. Haben die Bewohner jeweils einzelne Mietverträge, gibt es einen gemeinsamen Mietvertrag mit den MIetern A,B und C zusammen oder gibt es irgendliche Untermietverträge. Je nachdem was da vorliegt, ergibt sich für B ein anderer Ansprechpartner.ZitatPerson A wohnt mit Person B und C in einer ambulant betreuten WG. :
Wenn B "vor Gericht gehen" will, brauchts ja jemanden, der verklagt werden soll. Aktuell ist mir nicht klar, wer das sein müsste. D mit ziemlicher Sicherheit nicht.
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