Dauergast rauswerfen

24. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
mia-sophia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Dauergast rauswerfen

Hallo,

ich bin alleinige Hauptmieterin einer Wohnung.
Mit einem Bekannten habe ich eine Kostenvereinbarung geschlossen, er ist für 3 Monate Dauergast.


Nun habe ich meinen Dauergast im Februar gebeten, die Wohnung Ende März zu verlassen, dieser weigert sich aber. Will erst im Mai gehen und ist der Meinung, dass die Vereinbarung sittenwidrig ist, da unter Punkt 8 keine Kündigungsfrist von 3 Monaten genannt ist.

Hier die Vereinarbung:

1. Der Dauergast darf alle Räume der Wohnung betreten und nutzen, mit Ausnahme von Schlafzimmer, Wohnzimmer.
2. Der Dauergast erhält den Raum .Kinderzimmer als eigenen Wohn- und Schlafbereich.
3. Der Briefkasten wird gemeinsam genutzt, der Mieter bringt dazu den Namen des Dauergastes sichtbar daran an.
4. Der Mieter überlässt dem Dauergast jeweils einen Haustür- und Wohnungsschlüssel. Bei Verlust dieser Schlüssel haftet der Dauergast für alle dadurch enstehenden Kosten.
5. Der Dauergast zahlt, für die Nutzung der Räume des Mieters, diesem eine Kostenbeteiligung an seinen lt. Mietvertrag zu zahlenden Unterkunftskosten, in Höhe von monatlich € als Pauschale.
6. Für Beschädigungen an der Wohnung und dem darin befindlichen Eigentum des Mieters und Dauergastes haftet der jeweilige Verursacher.
7. Der Dauergast verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung des Vermieters der Wohnung.

8. Dieser Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragspartner gekündigt werden. Dazu reicht die Willenserklärung. Der Auszug des Dauergastes oder die Hinausweisung desselben durch den Mieter aus der Wohnung steht der Kündigung gleich. [i]

9. Im Fall der Kündigung hat der Dauergast sein Eigentum unverzüglich aus der Wohnung des Mieters zu entfernen, die nach 4. erhaltenen Schlüssel dem Mieter zurück zu geben und seinen unter 2. genannten Raum in dem optischen Zustand zu verlassen, wie er ihn bezogen hat. Letzteres schließt alle dazu erforderliche Tapezier- und Malerarbeiten sowie Schönheitsreparaturen ein.
10. Der Vertrag gilt ab/von bis


Ist die Vereinbarung rechtens oder muss ich tatsächlich die gestztliche Kündigungsfrist einhalten?
Dies wäre mir absolut nicht zumutbar, da die Wohnung total versifft wird.





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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Kannst Du mir mal den Unterschied zum Untermietverhältnis erklären?

wirdwerden

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#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Der Dauergast erhält den Raum .Kinderzimmer als eigenen Wohn- und Schlafbereich.

Möbliert ?



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#3
 Von 
guest-12324.03.2011 17:49:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ich bin nicht sicher, aber könnte das nicht bei dem Mietverhältnis des TE passen:
Das Mietverhältnis besteht aus einem möbliertes Zimmer und der Teilmitnutzung der VM-Wohnung (§549 BGB ), da dürfte die Kündigungsfrist kürzer sein und zwar am 15. eine Monats zum Ablauf diese Monats (§573cAbs3). Kürzere Fristen wären dann aber nichtig (Abs.4), also die Regelung im Vertrag der TE geht nicht.




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#6
 Von 
guest-12324.03.2011 17:49:26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Umstand, dass man einen Untermieter Dauergast nennt, führt nicht dazu, dass mietrechtliche Bestimmungen nicht gelten. Die „Dauergastvereinbarung" ist tatsächlich ein Untermietvertrag. Die insoweit geltenden Regelungen des Mietrechts finden Anwendung.

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#8
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Vermutlich spielt das Ganze in fremden Landen.



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#9
 Von 
mia-sophia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann einen Gast laut BGB für 3 Monate aufnehmen und so ein Gast ist er.
Dafür braucht man keine Zustimmung des Vermieters.

Zimmer ist nicht möbliert.

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#10
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
laut BGB

Welche Ausgabe ?



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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man kann einen Gast laut BGB für 3 Monate aufnehmen und so ein Gast ist er.
Dafür braucht man keine Zustimmung des Vermieters.

Zimmer ist nicht möbliert.

von mia-sophia am 24.03.2011 20:21 <hr size=1 noshade>


Mal abbgesehen davon, dass dieser Unsinn auch durch ständige Wiederholung nicht besser wird, zeigt der Bezug auf das BGB völlige Ahnungs- um nicht zu sagen Hirnlosigkeit.
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nach § 540 BGB nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Lassen wir hier einfach mal offen, wie eine Gebrauchsüberlassung von einem - erlaubnisfreien - Besuch abzugrenzen wäre. Wenn eine Gebrauchsüberlassung vorliegt, liegt diese vom ersten Tag an vor und bedarf damit einer Erlaubnis des Vermieters.
Dass für Besuch keine Erlaubnis erforderlich ist, ist unstreitig. Ein Besuch kann durchaus auch über einen gewissen Zeitraum andauern. Dieser Höchstzeitraum für Besuch wird von der Rechtsprechung üblicherweise bei 6-8 Wochen gesehen. Der Zeitraum ist hier allerdings nicht wichtig. Die Entscheidungen lauten immer, dass ein Aufenthalt über einen gewissen Zeitraum hinaus kein Besuch mehr sein kann. Daraus darf allerdings keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass jeder Aufenthalt innerhalb des gewissen Zeitraums ein Besuch wäre.

Im konkreten Fall wurde ein Untermietvertrag abgeschlossen. Bereits damit ist das Thema Besuch vom Tisch.
Diese gesamte Fragestellung betrifft allerdings nur das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Auf das Untermietverhältnis hat die Vermietererlaubnis keinerlei Auswirkung.

Das Untermietverhältnis muss vom Mieter - er ist der Vermieter im Untermietverhältnis - nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Da wir inzwischen erfahren haben, dass der Raum unmöbliert vermietet wurde, wird für die Kündigung des Vermieters also bei einer Begründung eine Frist von 3 Monaten, ohne Begründung unter Berufung auf § 573a BGB eine Frist von 6 Monaten, einzhalten sein.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Sehe ich auch so. Oder anders ausgedrückt: ein Tier, das quakt wie eine Ente, läuft wie eine Ente, aussieht wie eine Ente, wird nicht dadurch zum Schwan, dass man diesem Tier ein Schild mit der Aufschrift "Schwan" um den Hals hängt.

wirdwerden

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#13
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Man kann einen Gast laut BGB für 3 Monate aufnehmen und so ein Gast ist er.

So etwas steht überhaupt nicht im BGB. Richtig ist allerdings, dass bei Besuchern ein längerer Aufenthalt, meinetwegen bis zu drei Monaten, dem Vermieter mitgeteilt werden sollte, denn irgendwann wird aus dem Besucher mal ein Mitbewohner (mit folgen für NK-Abrechnung etc.)

Hier liegt aber kein Dauerbesuch vor. Der „Dauergast" wird zur Zahlung einer „Pauschale" verpflichtet, der Gastgeber hat ein Kündigungsrecht, der „Dauergast" wird zu Tapezier- und Malerarbeiten verpflichtet. So etwas nennt man UNTERMIETVERTRAG, auch wenn die Beteiligten sich ein anderes Wort dafür ausgedacht haben.


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#14
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
auch wenn die Beteiligten sich ein anderes Wort dafür ausgedacht haben.

"Hinausweisung" fand ich sogar noch schöner als "Dauergast".



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2011 17:11:16
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.03.2011 09:27:58
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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