Decke im Schlafzimmer kam runter ...

10. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
rm2707
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Decke im Schlafzimmer kam runter ...

Hallo Zusammen ...

Am Sonntag kam bei mir die Decke, incl. Putz von der Decke (ca. 4 qm) . Mein Vermieter hat´s gesehen und gesagt "kein Problem, zahlt meine Hausvers."

Nun meine Fragen: Was genau zahlt die Vers. ?! Rechnet sie nach Kostenvoranschlag ab ?! Was ist mit Hotelübernachtung ?(Hab schließlich ein leeres Schlafzimmer und einen vollgestopften Rest der Wohnung :-( Putzfrau, etc. etc. etc.

Wäre toll, wenn mir jemand was dazu sagen kann...

Gruß :-)

rm

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rm2707
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ich die Frage zu blöd gestellt oder kann mir keiner helfen ?!?!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

Die Frage ist sicher nicht zu blöd gestellt, aber bestimmt schwer zu beantworten. Es kommt wohl darauf an, welche Dinge die Versicherung Deines Vermieters alles abdeckt und in welcher Höhe. Deshalb kann keiner sagen, was die Versicherung bezahlt.
Ob Du Anspruch auf ein Hotelzimmer hast, keine Ahnung. Anspruch auf eine Putzfrau denke ich jedenfalls nicht. Es sei denn, Du brauchst aus irgendwelchen Gründen auch generell eine Haushaltshilfe.

Hoffe, ich konnte Dir wenigstens ein klitzekleines Bisßchen helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Es kommt darauf an, welche Versicherung der Vermieter meint.
Normalerweis bezahlen auch die eigenen Hausratversicherungen
notwenige auswärtige Unterbringungen.
Aber hier muss ja der Vermieter haft.
Wenn du eine Hausratversicherung hast, sprich mit dieser und hole dir dort Rat, denn diese Versicherung hat ja ein Interesse daran, dass dein Vermieter (und nicht sie) zahlt.
---------------------------------
Unbewohnbarkeit. Unterkunftskosten. Aufwendungsersatz.

Der Vermieter verlangte von der Beklagten die Nachzahlung eines Betrages, den die Beklagten von der Wohnungsmiete für April 2002 einbehalten haben.
Die Beklagten hatten wegen einer von den Klägern veranlassten Fußbodensanierung vorübergehend bei Freunden gewohnt und hierfür DM 600,- = EUR 306,78 bezahlt. Während der 1 Monat dauernden Sanierungsarbeiten wurde zudem die Miete um 100 % gemindert.

Aus der Urteilsbegründung:

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat April 2002 für die streitgegenständliche Wohnung lediglich in Höhe von 10,00 EUR zu. Im übrigen ist der Anspruch der Kläger auf Zahlung rückständigen Mietzinses für den Monat April 2002 durch Aufrechnung der Beklagten erloschen.

Den Beklagten stand gegen die Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 306,78 EUR gemäß § 554 Abs. 4 BGB zu. In dieser Höhe sind den Beklagten unstreitig Aufwendungen entstanden, die die Beklagten während der Dauer der Erhaltungsmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung durch die Kläger für die von den Beklagten gefundene Ersatzunterkunft machen mussten.

Die streitgegenständliche Wohnung war während der Durchführung der baulichen Maßnahmen unstreitig nicht bewohnbar, so dass die Beklagten anderweitig wohnen mussten. Die den Beklagten dadurch entstandenen unstreitig erbrachten Unterbringungskosten fallen unter den Aufwendungsersatz des § 554 Abs. 4 BGB (vgl. LG Hamburg WM 1987, 387).

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es darauf, ob und in welcher Höhe die Beklagten den Mietzins für die steitgegenständliche Wohnung während der Durchführung der Arbeiten gemindert haben, für den Anspruch der Beklagten auf Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Übernachtungskosten nicht an. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, so dass weder ein Vermögensvergleich noch ein Vorteilsausgleich stattfindet. Darauf, ob die Höhe der Minderung durch die anderweitige Unterbringung der Beklagten beeinflusst wird, kommt es vorliegend nicht an.

(AG Hamburg 49 C 245/02, Urteil vom 1.10.2002, MieterJournal 2/2003 Seite 9; mitgeteilt von RAen Steins & Schadendorff)

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