Defekter Kachelofen in Mietwohnung - Anspruch auf Mangelbeseitigung?

17. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mäxle1400
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Defekter Kachelofen in Mietwohnung - Anspruch auf Mangelbeseitigung?

Hallo zusammen,
ich habe leider trotz Suche keine passenden Beiträge gefunden.

Es stellt sich folgender Sachverhalt:

Mieter mietet eine Wohnung, in welcher ein historischer Kachelofen (von vor 1950) verbaut ist.
Der Kachelofen erstreckt sich über mehrere Räume. Der Kachelofen ist nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt. Der Mieter geht davon aus, dass der Kachelofen funktionsfähig ist und genutzt werden kann, da er nichts anderweitiges erfährt.

Einige Monate nach Einzug beschließt der Mieter aufgrund sinkender Temperaturen, den Kachelofen anzufeuern. Dabei stellt er durch Rauchentwicklung fest, dass ein Ofenrohr durchgerostet und undicht ist. Dies muss bereits einige Zeit vor Einzug entstanden sein.
Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich über den Mangel und bittet um Behebung.
Der Vermieter schickt daraufhin einen Brief an den Mieter, dass der Ofen nicht mehr den Vorschriften entspricht, Jahre nicht mehr in Betrieb war und keinesfalls genutzt werden darf.

Darf der Vermieter die Nutzung des Ofens grundsätzlich untersagen?
Gehört der Ofen zur Mietsache, trotz dass dieser im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt ist?
Besteht ein Mangel, auf dessen Beseitigung der Mieter ein Recht hat?
Hätte der Vermieter den Mieter darauf hinweisen müssen, dass der Ofen nicht in Betrieb genommen werden darf? (Mitunter bestand durch die Rauchentwicklung eine Gefährdungssituation)


Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe!
Mit besten Grüßen

-- Editiert von Mäxle1400 am 17.12.2018 14:30

-- Editiert von Moderator am 18.12.2018 13:11

-- Thema wurde verschoben am 18.12.2018 13:11

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Mäxle1400):
ich habe leider trotz Suche keine passenden Beiträge gefunden.
Wohl auch nicht mal passende Rubrik > Mietrecht

Da stellen sich einige Fragen:
Ist der Kachelofen die einzige Beheizungsmöglichkeit für die Wohnung?
Ist keine (Zentral)Heizungsanlage mit Heizkörpern vorhanden?
Steht im Mietvertrag nichts über die Beheizungsart > Zentralheizung, Kostenumlage?

Offensichtlich hat sich der Mieter vor dem "Feuer legen" nicht beim Vermieter vergewissert, dass auch tatsächlich eine Betriebserlaubnis für den Kachelofen besteht, dass die Feuerstätte beim Kaminkehrer auch angemeldet ist und regelmäßig überprüft und gewartet wird, welcher Brennstoff verwendet werden darf etc.
Das ist sträflicher Leichtsinn - möglicherweise auch eine mit Geldstrafe bedrohte Ordnungswidrigkeit.

Irgendwie klingt das Ganze ... wie soll ich sagen ... etwas dummdreist.
Zuerst nichts abklären, ansprechen - Mäxle weiß "historisch, vor 1950" - dann mal eben Feuer machen - und hinterher dumm stellen (im Mietvertrag steht nichts, Vermieter hat nichts gesagt, nichts anderweitiges erfahren > wen hat Mäxle denn wann gefragt, um etwas zu erfahren?).
Mäxle weiss auch nichts davon, dass es dem Betreiber/Benutzer eines Ofens/einer Feuerstätte obliegt, sich zu vergewissern dass die Feuerstätte eine Betriebserlaubnis hat, beim Schornsteinfeger angemeldet ist, laufend gewartet und kontrolliert wird? dass er sich vom Schornsteinfeger hinsichtlich sachgerechtem Umgang zu beraten lassen hat? (§4 Abs. 8 BImSchV) Nichtmal seine eigene Sicherheit/Gesundheit ist Mäxle das wert?
Mäxle weiss ebenfalls nichts von Einhaltung der Grenzwerte nach BImSchv und dass z.B. Anlagen bis Errichtung 31.12.1974 die Betriebserlaubnis erloschen ist, wenn nicht nachgerüstet wurde?
http://www.schornsteinfeger-koeln.de/user_images/75/1bimschv.pdf
Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Umwelt sondern auch zur Vermeidung einer Gefährdung von umliegenden Bewohnern und dem Betreiber/Benutzer selbst.

Wenn natürlich nur die eine Beheizungsmöglichkeit = Kachelofen existiert, dann hätte der Vermieter von sich aus aufklären müssen und dann trifft ihn da auch eine Schuld.
Das kann ich mir aber schlecht vorstellen, da das Museumsstück ja "Jahre nicht mehr in Betrieb war".
Wie haben denn die vorigen Mieter geheizt? Wie bekommen die Nachbarn ihre Wohnungen warm?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mäxle1400
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!
Tut mir leid, ich hatte den Beitrag auch unter Mietrecht posten wollen, da ist wohl was schief gelaufen..

Ich hatte vergessen zu erwähnen:
In der besagten Wohnung ist eine Zentralheizung vorhanden, was auch im Mietvertrag geregelt ist.

Es wurde dem Mieter mündlich bei der Wohnungsbesichtigung nur gesagt, dass der Ofen lange Zeit nicht in Betrieb war, nicht, dass dieser ausser Betrieb genommen wurde.
Im fiktiven Fall war noch im Sommer ein Schornsteinfeger vor Ort, welcher hinsichtlich des Ofens keine Bedenken hatte. Aufgrund dieser zwei Punkte ist der Mieter davon ausgegangen, dass die Feuerstätte eine Betriebserlaubnis hat und genutzt werden kann.

Ein historischer Ofen von vor 1950 muss nach §26 Abs. 3 BImSchV nicht umgerüstet werden.

Der nächste sinnvolle Schritt des Mieters wird wohl eine Erkundigung beim zuständigen Schornsteinfeger sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Mäxle1400):
Darf der Vermieter die Nutzung des Ofens grundsätzlich untersagen?

Wenn er einen guten Grund dafür hat (wie z.B. Untersagung durch den Schornsteinfeger).



Zitat (von Mäxle1400):
Gehört der Ofen zur Mietsache, trotz dass dieser im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt ist?

Der Schilderung nach ja.



Zitat (von Mäxle1400):
Besteht ein Mangel, auf dessen Beseitigung der Mieter ein Recht hat?

Das sit derzeit noch unklar, aber ich tendiere zu "ja".



Zitat (von Mäxle1400):
Hätte der Vermieter den Mieter darauf hinweisen müssen, dass der Ofen nicht in Betrieb genommen werden darf?

Nur wenn er um die Probleme wusste.



Zitat (von Mäxle1400):
Der nächste sinnvolle Schritt des Mieters wird wohl eine Erkundigung beim zuständigen Schornsteinfeger sein.

Korrekt. Der kann normalerweise zuverlässig Auskunft geben, ob der Ofen noch betrieben werden darf (wenn der Abzug in Ordnung wäre)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ich bin schon der Meinung, daß wenn ein Kachelofen in der Wohnung vorhanden ist, ein Mieter logischerweise davon ausgeht, daß dieser zu nutzen ist - speziell, wenn niemand etwas Gegenteiliges sagt.

Ich meine, der (einzige) Sinn eines Kachelofens ist das das Heizen....man fragt ja auch nicht, wenn Dusche und Badewanne vorhanden sind, ob beides benutzt werden darf und funktioniert. Man setzt es einfach voraus und wenn es nicht funktioniert, dann ist das eben ein Mangel, der meiner Meinung nach vom Vermieter zu beseitigen ist.

Und "man hätte ja nachfragen können" ... Ich weiß nicht - welcher Mieter lässt bei der Besichtigung die Rolladen runter und zieht sie hoch oder testet alle Heizkörper oder, oder, oder. Man geht davon aus (und darf es eigentlich auch), daß das Vorhandene auch funktioniert.

Und da der Vermieter ganz offensichtlich wusste, das mit dem Ofen was nicht in Ordnung ist, war er umso mehr in der offenbarungspflicht. Es ist doch irgendwo logisch, dass ein Mieter, der einen Kachelofen in der Wohnung hat, diesen aller Voraussicht nach auch benutzen möchte. Wenn das Ding nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, dann wäre ein Abzug bei der Miete angebracht, finde ich.

-- Editiert von fb367463-2 am 18.12.2018 17:10

Signatur:

"Valar Morghulis"

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