In meiner seit 3 Jahren gemieteten Wohnung ist der 10 Jahre alte Geschirrspüler defekt. Der Vermieter will das Gerät nicht ersetzen, jedoch könnten wir einen neuen kaufen und ihn ueber 10 Jahre amortisieren, bei einem allfälligen Auszug würde er die verbleibenden Kosten übernehmen.
Da wir die Wohnung vor drei Jahren aber mit Geschirrspüler gekauft haben, sind wir der Meinung, dass wir Recht auf angemessenen und gleichwertigen Ersatz (kein Billiggerät) haben. Stimmt das?
Vielen Dank für Infos!
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"Willi Tell"
Defektes Haushaltsgerät in Mietwohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Was habt ihr denn nun, die Wohnung gekauft oder gemietet? Wenn sie mit vermietet wurde (siehe Mietvertrag), dann ist sie auch Bestandteil, also besteht auch Anrecht auf Austausch.
Die Wohnung ist gemietet. Sorry fuer den Fehler, und danke fuer die Antwort, Willi
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Ich muss Mussil da ein kleinwenig wiedersprechen.
Der Anspruch besteht nur dann, wenn dieses Haushaltsgerät / die EBK separat im MV aufgeführt wurde. Wenn dies nicht der Fall ist hast du schlechte Karten "kostenlosen" Ersatz zu bekommen. Hatte das Problem in meiner ersten Wohnung auch mal. In der zweiten Wohnung war dann das Untertisch-Gerät für Warmwasser in der Küche defekt. Das Teil stand im MV drin. Also VM angerufen, der sagte ich sollte ein neues kaufen bis 250,- Euro und mit der Miete verrechnen. Bestätigung habe ich von ihm per Fax bekommen. Hat bestens geklappt.
Bis damals mal
TrueDaHool
...aber pass auf...in meinem Mietvertrag ist eine Klausel, dass ich Kleinreparaturen (bis 200 €) oder 8% der Jahresmiete selber zu tragen habe. Iss auch gut so...sonst würde ich meinen Vermieter wegen jedem fehlenden Öltropfen zur Kasse bitten.
Gruß grueneu
@grueneu: Du hast doch in einem anderen Thread geschrieben, dass du selbst Vermieter bist ???
Meines Wissens gilt das mit der Kleinreparaturklausel nur dann, wenn der Gesamtbetrag eben diese 200 Euro nicht übersteigt. Wird die Reparatur teurer, muss der Mieter nicht anteilig zahlen, weil es sich dann nicht mehr um eine Kleinreparatur handelt. Man möge mich korrigieren, wenn sich das inzwischen geändert hat.
Gruß karamel.
Hallo,
im Hinblick auf die Kleinreparaturklausel, sofern sie denn überhaupt wirksam vereinbart wurde und in diesem Fall anwendbar ist, dürften die Reparaturkosten im Einzelfall nicht mehr als EUR 75,- betragen, die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres höchstens 150,- EUR bzw. 8% der Jahreskaltmiete.
Die Küche selbst muss nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sein, um als mitvermietet zu gelten. Entscheiden ist, dass die Wohnung bei Bezug mit der EBK ausgestattet war. Der Vermieter hat diese während der Mietzeit mängelfrei zu halten. Folgte man der Ansicht von TrueDaHool
, dürfte der Mieter bei Mietzeitende die Küche mitnehmen, da sie ja nicht im Mietvertrag stand und folglich auch nicht Eigentum des Vermieters ist...
@karamel
Hi, da haben wir den gleichen Gedanken gehabt...schau mal <a href="http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=41921&page=3"><font color="blue">hier</font></a>...:)
MfG Gruwo
Mea Culpa Gruwo,
bin jetzt ein wenig verwirrt. Hatte ich nun prinzipiell Recht oder nicht?
Muss die Küche nun im MV stehen oder nicht um als mitvermietet zu gelten?
Wie gesagt stehe ich da ein wenig auf dem Schlauch dach deinem Posting. Für Info's bin ich immer Dankbar.
Bis damals
TrueDaHool
@gruwo
Gilt das mit der impliziten Mitvermietung sinngemäß auch für andere Dinge, die bei Mietbeginn mehr oder weniger dauerhaft in der Wohnung angebracht waren, insbesondere den Teppichboden?
Wäre es denkbar, daß der Vermieter sich darauf beruft, daß diese Dinge zwar sein Eigentum seien, aber dem Mieter nur gefälligkeitshalber, dh als Leihe, ohne Berechnung zur Nutzung überlassen worden seien? (Halte ich eigentlich nur bei unbedeutenden Kleinigkeiten wie Möbeln oder Lampen für denkbar.)
Danke.
-- Editiert von fix am 28.06.2005 11:23:48
Hallo,
im Zweifel gelten bei Mietbeginn alle Einrichtungsgegenstände der Wohnung als mitvermietet. Dies gilt insbesondere für Teppichböden, hier gibt es eine gefestigte Rechtsprechung (OLG Hamm RE WM 91, 248
; LG Berlin 63 S 31/88
GE 89, 999; LG Mainz 3 S 4/96
WM 96, 759
).
Soll etwas anderes gelten, z.B. eine unentgeltliche Überlassung (Leihe), so müsste dies schon ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden, anderenfalls hat der Verrmieter die Sache während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB
).
Im Klartext bedeutet es hier, dass der Vermieter die Spülmaschine reparieren bzw. gleichwertig ersetzen muss.
MfG Gruwo
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