Definition Garten im Mietvertrag

26. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hesse1804
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition Garten im Mietvertrag

Hallo liebes Forum,

Ich habe eine Frage zur Definition des Gartens bei einem zwei Parteien Haus.

Der Erdgeschoßwohnung wird im Mietvertrag (Hamburger Standard Mietvertrag) nicht explizit die Gartennutzung eingeräumt, sondern nur angegeben: „Garten: ja". zusätzlich ist noch mit einem Satz vereinbart, dass die Gartenpflege durchgeführt werden muss. Es gibt auf dem gesamten Grundstück nur eine Terrasse und die äußere Umfriedung, keine Abteilung von Gartenfläche.

Frage: wie kann man der zweiten Partei (Obergeschoss) ebenfalls eine Gartennutzung einräumen? Wie verhält es sich zum Beispiel mit dem Bereich VOR dem Haus neben der Auffahrt? Wie könnte man es rechtlich bewerten wenn die Erdgeschoßwohnung das betreten des Gartens allen Beteiligten verwehrt (inklusive Vermieter)?

Vielen Dank für eure Gedanken
Der Hesse

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

kommt drauf an wo "Garten ja" genau in MV angegeben wurde. Wenn dies beim Beschreiben der Wohnung war, dann wirds mAn nach eng.

Der Platz vor dem Haus gehört selten zum Garten einer EG-Wohnung. Du kannst es doch durch Bepflanzung (niedrig) "einzäunen" und so den "Garten" genau definieren.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du kannst es doch durch Bepflanzung (niedrig) "einzäunen" und so den "Garten" genau definieren.
Nein. Was vermietet ist, wurde bereits beim Abschluss des Mietvertrages festgelegt. Durch irgendwelche nachträglich vorgenommenen Änderungen wird der Vermieter dies ohne Einverständnis des Mieters nicht ändern können.

Zitat (von Hesse1804):
„Garten: ja". zusätzlich ist noch mit einem Satz vereinbart, dass die Gartenpflege durchgeführt werden muss. Es gibt auf dem gesamten Grundstück nur eine Terrasse und die äußere Umfriedung, keine Abteilung von Gartenfläche.
Aus meiner Sicht ist relativ klar, dass der Mieter den kompletten Garten mit gemietet hat. Andere Interpretationen wären meiner Meinung nach vom Vermieter zu beweisen.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein. Was vermietet ist, wurde bereits beim Abschluss des Mietvertrages festgelegt. Durch irgendwelche nachträglich vorgenommenen Änderungen wird der Vermieter dies ohne Einverständnis des Mieters nicht ändern können.


das sehe ich anders, selbstverständlich kann der VM den Garten einzäunen, warum auch nicht.

Desweiteren bin ich der Meinung, dass der Teil VOR dem Haus nicht zum Garten HINTER dem Haus gehört.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
selbstverständlich kann der VM den Garten einzäunen
Es geht nicht ums einzäunen. Du hast behauptet, der Vermieter könne dadurch festlegen, was zum Garten gehört. Entschuldige, aber das ist absurd. Mit Abschluss des Mietvertrages ist bereits vereinbart, was zum Garten gehört. Das kann der Vermieter nicht nachher einseitig ändern.

Man kann diskutieren, was in diesem Fall zum Garten gehört. Da der schrifliche Mietvertrag da sehr kurz ist, wird dies wesentlich auf die Situation bei Anmietung ankommen. Wenn zu dem Zeitpunkt nichts abgetrennt war, wie soll der Vermieter dann jetzt argumentieren, ein Teil wäre bei Anmietung nicht mitvermietet worden?

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es geht nicht ums einzäunen. Du hast behauptet, der Vermieter könne dadurch festlegen, was zum Garten gehört. Entschuldige, aber das ist absurd. Mit Abschluss des Mietvertrages ist bereits vereinbart, was zum Garten gehört. Das kann der Vermieter nicht nachher einseitig ändern.


Dann habe ich mich undeutlich ausgedrückt, das tut mir leid. Ich meine, dass dem bis jetzt nicht eingezäunte Garten durchaus ein Zaun verpasst werden könnte, von Abtrennung habe ich nichts geschrieben.

Nach wie vor bin ich der Meinung, dass VOR dem Haus üblicher Weise nicht zum Garten HINTER dem Haus gehört.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nach wie vor bin ich der Meinung, dass VOR dem Haus üblicher Weise nicht zum Garten HINTER dem Haus gehört.
Wenn das am Ort dieser Mietwohnung wirklich üblich wäre, dann wird der Vermieter das beweisen müssen. Ansonsten sehe ich nicht, warum Garten:ja sich auf nur einen Teil des Gartens beziehen soll.

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