Diskriminierung von Vermieterin

19. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
boomchaka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Diskriminierung von Vermieterin

Guten Tag,

mein Sachverhalt ist folgender:

Bin im April in eine Dachgeschosswohnung in einer alten Stadtvilla gezogen. Die Vermietung erfolgt von Privat und die Vermieterin bewohnt eine eigene Wohnung im EG.

Ich habe eine neue Anstellung als sogn. Überführungsfahrer begonnen. Früher Leichenwagenfahrer. Bei einem sehr großen und traditionsreichem Unternehmen in einer Großstadt. Bei dieser Tätigkeit, wird in einem schwarzen Anzug gearbeitet.

Nun zum Problem. Meine Vermieterin sprach mich morgens auf dem Weg zur Arbeit an, was ich denn nun mache. Ich erzählte ihr davon und sie reagierte schockiert und brach das Gespräch ab.

Zwei Tage später vor dem Wochenende, traf ich sie wieder unten, da ich gelegentlich auch im Haus helfe mit kleinen Hausmeistertätigkeiten und mich noch anbieten wollte und sie reagierte sehr distanziert und schroff auf mich und sagte, sie hätte Albträume wegen mir, es passe auch nicht zum Haus und sie möchte nicht, dass ich mit schwarzem Anzug hier ein und aus gehe. Außerdem hätte ich die Wohnung nicht bekommen, wenn sie dies vorher gewusst hätte.

Ich war sehr bestürzt und betroffen über diese Aussagen, dass sie mich deswegen kündigen kann ist wohl ausgeschlossen. Dennoch möchte ich dies hier mal zur Debatte stellen, wie ich mich verhalten soll/kann.

"Leider" hat sie eine Eigenbedarfsklausel im Mietvertrag zum Mai 2024, sprich sie könnte mich da dann kündigen.

Bin gespannt auf eure Ansichten und Antworten

Gruß der "Undertaker"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9685 Beiträge, 4411x hilfreich)

Zitat (von boomchaka):
sie hätte Albträume wegen mir, es passe auch nicht zum Haus und sie möchte nicht, dass ich mit schwarzem Anzug hier ein und aus gehe. Außerdem hätte ich die Wohnung nicht bekommen, wenn sie dies vorher gewusst hätte.
Es mag sein, dass es der Vermieterin unangenehm ist, durch dich an den Tod erinnert zu werden. Aber rechtlich ist das natürlich vollkommen unerheblich.

Zitat (von boomchaka):
"Leider" hat sie eine Eigenbedarfsklausel im Mietvertrag zum Mai 2024, sprich sie könnte mich da dann kündigen.
Bitte gib diese Vereinbarung im Wort laut hier wieder. Dann kann man darüber diskutieren, ob diese Vereinbarung wirksam ist oder nicht.

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#2
 Von 
boomchaka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bitte gib diese Vereinbarung im Wort laut hier wieder. Dann kann man darüber diskutieren, ob diese Vereinbarung wirksam ist oder nicht.


Auszug:
"
Hinsichtlich des Kündigungsrechts der Vermieters gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Das Vorstehende gilt nicht, sofern Ziffer 2 ausgefüllt ist.

2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am (schriftlich eingetragen): 1.05.2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn
a. Der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will oder
b. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
c. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.

Grund der Befristung (bitte unbedingt genau und umfassend angeben): (schriftlich eingetragen): Die Vermieterin benötigt die Wohnung für sich, falls sie diese als Ausweichquartier beansprucht.

Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mieterverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§ 545 BGB findet somit keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.

"

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9685 Beiträge, 4411x hilfreich)

Zitat (von boomchaka):
Grund der Befristung (bitte unbedingt genau und umfassend angeben): (schriftlich eingetragen): Die Vermieterin benötigt die Wohnung für sich, falls sie diese als Ausweichquartier beansprucht.
Das ist bei weitem kein ausreichender Grund für einen Zeitmietvertrag. Dazu müsste dort konkret stehen, warum und wieso die Vermieterin ein Ausweichquartier für sich selbst brauchen würde. Sie hat ja eine Wohnung.

Insoweit ist das meiner Meinung nach ein unbefristeter Mietvertrag. Das Mietende am 1.Mai könntest du einfach ignorieren. Dennoch würde ich empfehlen, z.B. in einen Mieterverein vor Ort zügig einzutreten. Im Mitgliedsbeitrag ist in der Regel eine Rechtschutzversicherung für Mietrecht enthalten. Die greift aber nicht, wenn das Kind schon im Brunnen liegt. Aktuell liegt noch nichts um Brunnen. Aber solltest du am 1.Mai 2024 nicht ausziehen wollen, dann könnte es zu Problemen kommen. Es ist nicht verhersagbar was passiert, wenn ein Mieter dem Vermieter erklären muss, dass der Vermieter in seiner Rechtsauffassung irrt.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2077 Beiträge, 317x hilfreich)

Falls das nur zwei Wohneinheiten sind ist der ganze Eigenbedarfskram überflüssig.
Dann kann die Vermieterin ohnehin ohne Gründe kündigen. Da ist es eher noch bis Mai 24 von Vorteil, wenn die Vermieterin davon ausgeht einen befristeten Vertrag zu haben.

Die Befristung halte ich aber auch für unwirksam.
Es ist kein konkreter Befristungsgrund genannt sondern mehr ein "ja, vielleicht könnte ich die Wohnung zu dem Zeitpunkt ja mal brauchen wollen, aber eben nur vielleicht".

Das ist kein Grund für eine Befristung weil eben der Eigenbedarf ab dem Mai 24 nicht vorliegt.
Für einen erst während des Mietverhältnisses entstehenden Eigenbedarf gibt es gesonderte Kündigungsregeln.

-- Editiert von User am 20. Juni 2023 10:19

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#5
 Von 
boomchaka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Falls das nur zwei Wohneinheiten sind ist der ganze Eigenbedarfskram überflüssig.
Dann kann die Vermieterin ohnehin ohne Gründe kündigen. Da ist es eher noch bis Mai 24 von Vorteil, wenn die Vermieterin davon ausgeht einen befristeten Vertrag zu haben.


Nein, es sind mehrere Wohnungen hier im Haus.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16425 Beiträge, 5804x hilfreich)

Die ganze Befristung wegen Eigenbedarfs ist, meiner Meinung nach, unwirksam. Für mich ist dies ganz klar ein unbefristeter Mietvertrag. Da es noch weitere Mietparteien gibt, gibt es auch für den Vermieter kein vereinfachtes Kündigungsrecht.
Ich wage jetzt mal einen Blick in meine Glaskugel: Nächstes Jahr wird es einen Streit über eine (unwirksame) Eigenbedarfskündigung geben.

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2077 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich wage jetzt mal einen Blick in meine Glaskugel: Nächstes Jahr wird es einen Streit über eine (unwirksame) Eigenbedarfskündigung geben.

Meine Glaskugel sagt etwas anderes:
Es wird nächstes Jahr eher einen Streit darüber geben, ob der Mietvertag am 2.5.2024 noch besteht oder nicht.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16425 Beiträge, 5804x hilfreich)

Läuft auf das selbe hinaus, du formulierst es nur anders denn der Eigenbedarf muss, auch nach der aktuellen (unwirksamen) Formulierung noch bekundet werden.

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