Dreiecksproblem wg. Zugang zur Mietsache

16. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Paul_Mager
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dreiecksproblem wg. Zugang zur Mietsache

Hallo,

mich würde es interessieren, wie das folgende theoretische Problem aufzulösen ist oder korrekt rechtlich abgewickelt werden sollte. Geschrieben ist die Story aus der Sicht des Mieters:

In der Problemstellung gibt es einen Mieter (M), der eine Wohnung in einem Haus mit einer Garage im Haus angemietet hat. Es gibt auch einen Vermieter (V), der Wohnung + Garage an M vermietet hat. Ebenfalls gibt es einen Nachbarn (N), der eine weitere Wohnung im Haus bewohnt.
Vermieter und Nachbar sind beide Eigentümer des Hauses. M ist nur der Mieter von V und nicht von N.

Nun geht der Telefonanschluß von N kaputt und es muss eine Telefonleitung ersetzt werden. Leider befindet sich der Haus-Telefonanschluß für das gesamte Haus in der gemieteten Garage von M.

Nachbar und Vermieter haben untereinander geklärt, dass der N in die Garage von M rein darf, um dort Verlegearbeiten der Telefonleitung durchführen zu können.

M wurde darüber aber nicht informiert. M und V sprechen nicht mehr miteinander.

Eines Tages ging Nachbar auf M zu und teilte ihm mit, dass er in die Garage will, um dort seinen Telefonanschluss reparieren zu lassen. M teilte darauf hin dem Nachbarn mit, dass er von seinem Vermieter keine Information diesbezüglich erhalten hat und bevor er eine Dritte Person in seine angemietete Garage lässt, um dort Bauarbeiten durchzuführen, er eine an ihn gerichtete Einverständniserklärung oder Weisung seines Vermieters benötigt. Sobald M das vorliegen hat, könne N rein und seine Telefonleitung reparieren lassen.

Nachbar erwidert darauf hin, dass er das nicht brauche. Mieter erwiderte darauf, dass er nicht einen Dritten auf Zuruf in seine angemietete Garage reinlassen kann. Dann könnte ja Jeder kommen.

Später erfährt der Mieter, dass während seiner Abwesenheit, der Nachbar die Garage eigenmächtig sich geöffnet und betreten hat. Er tat dies mit einem Elektriker, der schaute, wo er die Leitung verlegen kann. Leider ist die Garage nicht mit einem Schlüssel abschließbar.

Für den Mieter sieht dieses Verhalten nach Hausfriedensbruch aus und, dass er nun gegenüber dem Nachbarn einen Unterlassungsanspruch habe, die Garage nicht mehr zu betreten.

Eine Woche später, teilte der Nachbar an einem Freitag dem Mieter mit, dass er am Montag früh mit dem Elektriker in der Garage die Leitung verlegen will.

Darauf antwortete der Mieter schriftlich, dass ihm immer noch nichts diesbezüglich vom Vermieter vorliegt und der Nachbar die Garage nicht betreten möge, bevor der Vermieter dem Mieter nicht mitteilte, dass in der Garage Arbeiten durchgeführt werden sollen.

Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Vermieters will der Mieter sich lediglich schützen. Der Mieter befürchtet, dass wenn er den Nachbarn für solche Arbeiten in die Garage lässt, der Vermieter ihm dann Probleme machen wird und behaupten könnte, dass er dem Mieter nie erlaubt hat, in die Garage reinzulassen, die dort Bauarbeiten durchführen wollen.

Es würde dann so aussehen, als hätte der Mieter auf Zuruf einen Fremden eigenmächtig in die gemietete Garage reingelassen, damit dieser dort Bauarbeiten durchführt. Mit all den Konsequenzen, die daraus erwachsen können.

Auf diese Antwort des Mieters an den Nachbarn, erhält der Mieter einen Brief von einem Anwalt, der den Nachbarn vertritt, in dem vom Mieter gefordert wird, den Nachbarn in die Garage reinzulassen. Der Anwalt schreibt in dem Brief sogar, dass der Mieter verpflichtet wäre den Nachbarn in seine gemietete Garage reinzulassen, ausser der Mieter hätte eine ausdrückliche Weisung vom Vermieter erhalten, dies nicht zu tun. Also in den Augen des Mieters genau das Gegenteil, was das Mietrecht fordert.

Im Mietvertrag von M steht drin, dass das Betreten der Mietsache vom Vermieter mindestens eine Woche zuvor anzumelden ist und auf die Belange des Mieters Rücksicht genommen werden soll.

Meine Fragen zu der obigen Story:

- Wie muss es richtig ablaufen?

- Hat der Mieter einen Anspruch darauf, vom Vermieter auf eine Weisung zu warten, die ihm erlaubt einen Dritten in die Garage für Bauarbeiten reinzulassen?

- Welche Folgen kann es für den Mieter haben, wenn er den Nachbarn für Bauarbeiten in die Garage lässt und der Vermieter ihm später mitteilt, dass er das dem Mieter gegenüber nie erlaubt hat?

- Was kann der Anwalt des Nachbarn vom Mieter fordern? Die Beiden haben nicht mal ein Vertragsverhältnis. Weder der Nachbar, noch sein Anwalt haben jemals eine Vollmacht vorgelegt. Müsste sich der Anwalt des Nachbarn eigentlich an den Vermieter wenden, damit dieser seinen Mieter anweist, den Nachbarn in die gemietete Garage zu lassen?

- Wie sollte der Mieter darauf reagieren?

- Welches Urteil würde vermutlich ergehen, wenn Nachbar, den Mieter auf Zutritt verklagt. Der Mieter jedoch wahrheitsgemäß behauptet, dass er bisher keine Weisung diesbezüglich vom Vermieter erhalten hat?

Der Mieter sieht diese Sache als eine Angelegenheit des Vermieters und des Nachbarn und möchte da nicht mit reingezogen werden.

Grüße
Paul

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ich vermisse in der Schilderung den Teil, wo M den V zwecks Klärung / Weisung kontaktierte, nachdem er die entsprechende Info von N erhielt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Paul_Mager
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich vermisse in der Schilderung den Teil, wo M den V zwecks Klärung / Weisung kontaktierte, nachdem er die entsprechende Info von N erhielt?

Die Frage wäre an der Stelle, ob der Mieter dazu verpflichtet ist dem Vermieter nachzulaufen und um Genehmigungen zu betteln für Dinge die ihn eigentlich nichts angehen.

Das Problem wäre das folgene: Bei Anfrage könnte der VM antworten, dass er einen solchen Umbau nicht wünscht. Tag später hätte er seine Meinung geändert und behauptet, dass er das nie gesagt hätte und was dem Mieter einfallen würde, den Nachbar für Bauarbeiten in sein Eigentum rein zu lassen. Genau das und Ähnliches ist in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen. Deshalb hat M und VM kaum noch Kontakt. VM hat sogar den Zugang von Einschreiben oder auch Anwaltsbriefen per Enschreiben bestritten.

Darum teilte M dem Nahbarn mit, er solle bitte den VM darüber informieren, dass er als Mieter eine Genehmigung des VM benötigt, um ihn reinzulassen. Schließlich war der Nachbar auch in der Lage dazu, sich eine eigene Genehmigung vom VM zu holen, die er aber bisher nicht dem Mieter zeigte.

Wäre es nicht eigentlich eine vertragliche Nebenpflicht aus dem WEG, dass der Vermieter von sich aus den Mieter desbezüglich kontaktieren müsste und sogar den Termin mit dem Mieter ausmachen müsste, bzw. mindestens mitteilen müsste, dass der Nachbar hier wie sein Vertreter handelt? Ansonsten bräuchte der Nachbar für solche Vereinbarungen mit dem Mieter eine Handlungsvollmacht des Vermieters, die vom Nachbarn auch nicht vorgelegt wurde.

-- Editiert von Paul_Mager am 17.10.2021 01:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Man sendet einfach einmalig eine gerichtfeste Mitteilung in der man eine schriftliche Genehmigung fordert. Das spart nicht Nur das nachlaufen und betteln, sondern schützt auch vor Erinnerungsproblemen seitens des Vermieters und nimmt dem N den Wind vollständig aus den Segeln.



Zitat (von Paul_Mager):
Wäre es nicht eigentlich eine vertragliche Nebenpflicht aus dem WEG,

Und das WEG soll jetzt was genau damit zu tun haben?



Dem Anwalt würde ich gerichtsfest mitteilen, er möge seinen Mandanten mal über die Konstrukte "Terminvereinbarung" und "angemessene Frist" beraten, da beides dem Mandanten offenbar vollkommen unbekannt sei.
Im übrigen könne man für die Bautätigkeiten keinen Zugang gewähren, da weder der Vermieter noch der N dem M dazu eine entsprechende Erlaubnis vorgelegt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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