Dreiste Mieterhöhung kurz nach Einzug

14. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
iguide
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dreiste Mieterhöhung kurz nach Einzug

Hi,

ich bin vor kurzem (1. Okt) in eine 1-Zimmer Wohnung gezogen. Ich bezahle, da es ein Studentenwohnheim ist Warmmiete. Das Wohnheim ist aber nicht vom Studentenwerk, sondern von Privatinvestoren getragen.

Heute flatterte mir nun eine saftige Mieterhöhung ins Haus. Von 360 auf 400€. Begründung hierfür waren nur Preissteigerungen bei Heizung und Strom. Ich habe mir mal den Mietspiegel geschnappt und bin auf eine Kaltmiete von theoretisch 220€ gekommen (Höchste anzunehmende Miete bei bester Lage und Wohnung), was dann 140€ Neben- und Betriebskosten macht. Die Steigerung um 40€ würde nun eine Steigerung von 30% der Nebenkosten bedeuten. Die Durchschnittliche Preissteigerung der Energiekosten war in unserem Ort aber nur ca. 8%. Deswegen erscheint mir das doch etwas extrem. Was meint Ihr? Eigentlich wollte ich nach nur 14Tagen nicht direkt dem Vermieter auf die Füße treten. Vorallem nicht ohne Chance. Kann ich eine Nebenkostenabrechnung fordern wenn die einzelnen Apartments hier (30 stück) alle nicht über einen seperaten / wasserzähler verfügen?

Vielen Dank schonmal und Gruß

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Frau Helga
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 74x hilfreich)

Du kannst Einsicht in die Unterlagen verlangen, die die Erhöhung begründen sollen.
Es muss zumindest eine Aufstellung der Kosten geben.
Eine Erhöhung der Kaltmiete ist, im Normalfall, erst nach einem Jahr möglich.

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du kannst Einsicht in die Unterlagen verlangen, die die Erhöhung begründen sollen.
Es muss zumindest eine Aufstellung der Kosten geben.
Eine Erhöhung der Kaltmiete ist, im Normalfall, erst nach einem Jahr möglich.

von Frau Helga am 14.10.2011 05:53 <hr size=1 noshade>


Stellt sich nur noch die Frage, woraus sich das alles ergeben sollte...

Nach § 549 Abs. 3 BGB gelten die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 ff BGB ) nicht bei Wohnraum in einem Studentenwohnheim.
Damit muss der Vermieter bei einer Mieterehöhung keine Formvorschriften einhalten. Darüber hinaus hat der Vermieter auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Die Miethöhe ist ein Teil des Vertragsinhalts und ohne zustimmung des Mieters bleibt es schlicht und einfach bei den bestehenden Vereinbarungen.
Nach der o.g. Vorschrift hat der Mieter allerdings auch keinen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann daher jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
Der Mieter wird sich also gut überlegen müssen, ob er durch eine Verweigerung der Mieterhöhung eine Kündigung riskieren will.

Grundsätzlich kann es bei einer vereinbarten Warmmiete niemals einen Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung oder Einsicht in irgendwelche Unterlagen geben.

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Hat sich hieran etwas geändert.?


OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.04.1981
Aktenzeichen: 3 W 29/81
Dokumenttyp: Rechtsentscheid in Mietsachen
Quelle:
Normen: Art 3 Abs 1 MietRÄndG 3, § 4 Abs 2 MietHöReglG, § 1 S 3 MietHöReglG
Auslegung eines Vertrags als Rechtsfrage; Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Warmmiete

Leitsatz
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Frage, wie häufig wiederkehrende Klauseln in Mietverträgen im Zweifel auszulegen sind, kann durch Rechtsentscheid entschieden werden.

2. Ist im Mietvertrag als Mietzins vorbehaltslos ein Bruttobetrag vereinbart, durch den die nicht bezifferten Nebenkosten pauschal mitabgegolten sein sollen, so ist hierin im Zweifel eine Vereinbarung zu sehen, durch die das Recht des Vermieters, wegen gestiegener Nebenkosten eine Mietzinserhöhung nach MHG § 4 vorzunehmen, ausgeschlossen ist (MHG § 1 S 3 ).


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#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Hat sich hieran etwas geändert.?

Tjaaaa, betrifft einen anderen Fall, bezieht sich auf nicht mehr existierende Gesetze, was sonst noch ?



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#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
bin auf eine Kaltmiete von theoretisch 220€ gekommen

Es zählt aber die Praktische.

quote:
Die Durchschnittliche Preissteigerung der Energiekosten war in unserem Ort aber nur ca. 8%.

Dann dürftet ihr der einzige Ort in BRD sein der das separat berechnet und ausweist !

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@ meri

quote:<hr size=1 noshade>Hat sich hieran etwas geändert.? <hr size=1 noshade>

Das MHG ist in den §§ 558 ff BGB aufgegangen, die bei Studentenwohnheimen aber keine Anwendung finden. RMHV gibt die Rechtslage treffend wieder, d.h. der Vermieter kann die Inklusivmiete nicht gegen den Willen des Mieters erhöhen. Er kann aber – und wird wahrscheinlich – kündigen, wenn der Mieter nicht mitspielt.


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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

quote:
Eigentlich wollte ich nach nur 14Tagen nicht direkt dem Vermieter auf die Füße treten.

Wenn du bereits eine neue, preislich bessere oder gleiche Wohnung hast, könnte man das ja mal machen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@Harry, du meinst, iguide könnte oder darf seinem Vermieter erst "auf die Füße treten", wenn er eine neue, preislich bessere (?) oder gleiche Wohnung hat?

Wie kommst du denn auf sowas? :???:



-- Editiert hamburgerin01 am 15.10.2011 02:46

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

quote:
du meinst, iguide könnte oder darf seinem Vermieter erst "auf die Füße treten", wenn er eine neue, preislich bessere (?) oder gleiche Wohnung hat?

Nein, natürlich 'kann' und 'darf' er auch schon vorher dem Vermieter auf die Füße treten.

Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, das dies nicht immer besonders klug ist.

Was mit solchen 'Problemmietern' bei privaten Studentenwohnheim in der Regel passiert, kann man sich an den berühmeten 5 Fingern abzählen. Der Vermiter wird schnellstmöglich kündigen.





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