Dringende Frage - Eigenbedarfskündigung

26. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Chris868
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Dringende Frage - Eigenbedarfskündigung

Guten Abend,

ich habe eine ziemlich dringende Frage. Ich habe heute eine Kündigung für Eigenbedarf seitens meines Vermieters bekommen, die Wartezeit beträgt 3 Monate. Wenn ich morgen, 27.02 eine Mietrechtsschutzversicherung schließe, oder Mitglied beim Mieterbund werde, mit dessen Mitgliedschaft eine Mietrechtsschutzversicherung beinhaltet ist (der Versicherungsschutz beginnt nach einer 3-monatigen Wartezeit und betrifft nur Mietrechtsfälle, die danach eintreten) , ist dann dieser Fall gedeckt? Spricht: gilt für das "Eintreten" des Mietrechtsfalls eurer Meinung nach der Tag, an dem man den Kündigungsbrief bekommen hat, oder der letzte Tag der Kündigungsfrist (31.05 in diesem Fall)? Wenn es letzteres ist, dann kann ich morgen meine Beitrittserklärung schicken, sodass ich noch vor den 3 Monaten Mitglied werde. Leider kann man samstags dort keinen erreichen...

Vielen Dank im Voraus für jegliche Antwort!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
gilt für das "Eintreten" des Mietrechtsfalls eurer Meinung nach der Tag, an dem man den Kündigungsbrief bekommen hat


Ja

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die rückwirkend eintreten - einfach mal googeln. Ist aber natürlich ziemlich teuer...

-- Editiert von muemmel am 26.02.2021 22:57

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chris868
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
gilt für das "Eintreten" des Mietrechtsfalls eurer Meinung nach der Tag, an dem man den Kündigungsbrief bekommen hat


Ja


Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hätte aber gleich eine Anschlussfrage: auf dem Kündigungsbrief steht nur, wer in die Wohnung einziehen soll , aber nichts weiteres über die exakte Begründung. Kann in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Kann in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt werden? Möglich - aber ohne eigenen Anwalt sind Sie vor Gericht ziemlich aufgeschmissen. Und bei einer verlorenen Klage ist nicht nur die Wohnung weg - das ist dann auch ziemlich teuer. Insofern stehen Sie nach wie vor vor dem Problem, einen Anwalt zu brauchen - zumindest dann, wenn der Vermieter klagt.

-- Editiert von muemmel am 26.02.2021 23:33

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Chris868):
Kann in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt werden?


Zur Bewertung wäre es aber zumindest sinnvoll, den genauen Wortlaut der Kündigung zu erfahren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chris868
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Kann in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt werden? Möglich - aber ohne eigenen Anwalt sind Sie vor Gericht ziemlich aufgeschmissen. Und bei einer verlorenen Klage ist nicht nur die Wohnung weg - das ist dann auch ziemlich teuer. Insofern stehen Sie nach wie vor vor dem Problem, einen Anwalt zu brauchen - zumindest dann, wenn der Vermieter klagt.

-- Editiert von muemmel am 26.02.2021 23:33



Danke für die Erläuterung, da werde ich mich sicherlich sachgerecht informieren, es ist wohl meine erste Anwaltserfahrung...

Zitat (von Torben P.):
Zitat (von Chris868):
Kann in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt werden?


Zur Bewertung wäre es aber zumindest sinnvoll, den genauen Wortlaut der Kündigung zu erfahren.


Sehr gerne:

"Die Kündigung erfolgt gem. §573Abs.2 Nr2 BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meinem Enkel XXXbezogen und genutzt werden"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
"Die Kündigung erfolgt gem. §573Abs.2 Nr2 BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meinem Enkel XXXbezogen und genutzt werden"


Das reicht regelmäßig nicht als Begründung aus.
Tip: Einer nicht ausreichend begründeten Eigenbedarfskündigung müssen Sie nicht widersprechen. Sie ist eben unwirksam, d.h. der Mieter ist so gestellt, als ob es diese Kündigung nicht gab.

Nichtsdestrotz würde ich ein wenig Geld in die Hand nehmen, um die Kündigung auf die Wirksamkeit prüfen zu lassen.

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#8
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Chris868):
Die Kündigung erfolgt gem. §573Abs.2 Nr2 BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meinem Enkel XXXbezogen und genutzt werden


Diese Begründung reicht nicht aus, weil Sie nicht ausreichend nachvollziehen können, warum der Enkel genau Ihre Wohnung benötigt. Wenn Sie also möglichst lange in der Wohnung wohnen möchten, müssen Sie der Kündigung nicht widersprechen, sondern können abwarten. Nichtsdestotrotz wird irgendwann (wahrscheinlich) eine ordentliche Begründung nachgeliefert, sodass Sie sich schon einmal auf Wohnungssuche begeben sollten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chris868
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Torben P.):
Zitat (von Chris868):
Die Kündigung erfolgt gem. §573Abs.2 Nr2 BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meinem Enkel XXXbezogen und genutzt werden


Diese Begründung reicht nicht aus, weil Sie nicht ausreichend nachvollziehen können, warum der Enkel genau Ihre Wohnung benötigt. Wenn Sie also möglichst lange in der Wohnung wohnen möchten, müssen Sie der Kündigung nicht widersprechen, sondern können abwarten. Nichtsdestotrotz wird irgendwann (wahrscheinlich) eine ordentliche Begründung nachgeliefert, sodass Sie sich schon einmal auf Wohnungssuche begeben sollten.


Vielen dank für die beiden Antworten! Das hilft mir schon mal sehr. Was könnte denn konkret passieren: ich würde also bis zum 31.05 warten, ohne jegliche Rückmeldung zu geben... und dann? Muss ich wirklich keinen Widerspruch einlegen oder sonstiges Schreiben verfassen?

Eine andere Frage: das würde jedenfalls bedeuten, der Vermieter muss mir eine neue Kündigung senden, wenn ich es richtig verstanden habe. Würde das auch bedeuten, dass ich nun doch eine Rechtsschutzversicherung schließen kann, weil ich die (wirksame) Kündigung noch nicht erhalten habe?

Ich würde gerne parallel den gesamten Brief rechtlich überprüfen lassen, es stellt sich für mich die Frage ob die Rechtsberatung beim Mieterbund ausreichend ist, oder ob es sich tatsächlich lohnt direkt zu einem Anwalt zu gehen...

Danke im Voraus und schönes Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Chris868):
Muss ich wirklich keinen Widerspruch einlegen oder sonstiges Schreiben verfassen?
Du musst rein rechtlich nicht reagieren. Du darfst aber auch deinen Vertragspartner nicht täuschen. Wenn der dich fragt, ob du ausziehst, darfst du z.B. nicht mit ja antworten. Du musst aber gar nicht antworten.

Zitat (von Chris868):
Würde das auch bedeuten, dass ich nun doch eine Rechtsschutzversicherung schließen kann, weil ich die (wirksame) Kündigung noch nicht erhalten habe?
Meiner Meinung nach eher nein, weil der Rechtstreit hier schon absehbar ist. Aber das ist eher ein Thema für ein anderes Unterforum. Im übrigen wird dir eine RSV bei einer korrekt begründeten Eigenbedarfskündigung auch nicht helfen können.

Zitat (von Chris868):
Ich würde gerne parallel den gesamten Brief rechtlich überprüfen lassen, es stellt sich für mich die Frage ob die Rechtsberatung beim Mieterbund ausreichend ist, oder ob es sich tatsächlich lohnt direkt zu einem Anwalt zu gehen...
Hier im Forum schreiben anonyme User. Keinem von uns solltest du wirklich vertrauen. Wenn du im Internet nach Eigenbedarfskündigung suchst, wirst du aber selber die Informationen aus diesem Thread verifizieren können. Wenn dir das nicht reicht, wäre eine Mietervereinigung vermutlich sinnvoll. Ein Anwalt macht meiner persönlichen Meinung nach in der aktuellen Situation keinen Sinn. Der kann auch nur sagen unwirksam. Und bei der nächsten Kündigung zahlst du dann den Anwalt gleich nochmal.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Was könnte denn konkret passieren: ich würde also bis zum 31.05 warten, ohne jegliche Rückmeldung zu geben... und dann?


Dann würde der Vermieter bemerken, dass Du nicht ausziehst. Wie er genau reagiert ist schwer vorherzusagen, da wir dessen Persönlichkeit nicht kennen.

Rechtlich gesehen müsste der Vermieter dann Räumungsklage einlegen. Dazu wird er dann wohl zu einem Anwalt gehen, der ihn voraussichtlich über die Unwirksamkeit seiner Kündigung aufklären wird. Daraufhin ist zu erwarten, dass der Anwalt dann ein Kündigungsschreiben formuliert, das wirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Tip: Gar nicht auf die Kuendigung reagieren. Sie muessen erst einen Anwalt einschalten, wenn die Raeumungsklage vorliegt. Soweit wird es aber regelmaessig nicht kommen.
Der Vermieter wird im Juni vermutlich eine wirksame Kuendigung noch nachschieben.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Chris868
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

nochmal vielen Dank für eure sehr hilfreichen Tipps. Ich bin mittlerweile in einen Mieterbund eingetreten und hatte sogar schon einen ersten Beratungstermin. Mir wurde bestätigt, dass der Brief so unwirksam ist. Des Weiteren hat mich der Anwalt auf den "Verstoß gegen Prognosepflicht" seitens der Vermieter aufmerksam gemacht (wir wohnen seit erst 18 Monaten in der Wohnung und die Situation mit dem Enkel war damals schon vorhersehbar).

Gestern habe ich mit den Vermietern telefoniert. Diese haben mir gesagt, unseren Nachbarn (Einzimmerwohnung, unsere ist eine 2.5 Zimmer Wohnung) wurde auch gekündigt, weil der Enkel (mit Freundin) beide Wohnungen beziehen möchte. Die Vermieterin möchte mich am Montag nochmal sprechen.
Nun bin ich mir unsicher, ob ich mit unseren Nachbarn den Kontakt aufnehmen soll. Macht es Sinn, da eine gemeinsame "Strategie" zu entwickeln? Oder eher das Gegenteil, sodass unsere Nachbarn vielleicht noch vor uns ausziehen müssen - hätte der Enkel in diesem Szenario vielleicht "weniger Anspruch" auf unsere Wohnung?

Was soll ich für das Gespräch am Montag beachten?

Für jeden Tipp wäre ich sehr dankbar, leider kann es bis zu meiner nächsten Beratung beim Bund etwas dauern (diese Woche war es wohl ein Glücksfall).

Ein schönes Wochenende!

-- Editiert von Chris868 am 06.03.2021 10:20

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Was soll ich für das Gespräch am Montag beachten?


Ich würde mir überlegen, das Gespräch abzusagen, da es sehr schwierig sein dürfte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs den Vermieter bzw. den Enkel über die eigene Strategie im Unklaren zu lassen.

Dazu müsstest Du jemand sein, der seine Worte wohl überlegt und nur das sagt, was man wirklich sagen will. Das können nur wenige Menschen wirklich gut.

Zitat:
Diese haben mir gesagt, unseren Nachbarn (Einzimmerwohnung, unsere ist eine 2.5 Zimmer Wohnung) wurde auch gekündigt, weil der Enkel (mit Freundin) beide Wohnungen beziehen möchte.


Ohne wirklich gute Begründung ist das ein weiterer Grund für eine Zurückweisung der Kündigung.

Zitat:
Nun bin ich mir unsicher, ob ich mit unseren Nachbarn den Kontakt aufnehmen soll. Macht es Sinn, da eine gemeinsame "Strategie" zu entwickeln?


Das ist schwer vorherzusagen.

0x Hilfreiche Antwort

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