Drohung Eigenbedarf nachdem Auszug verweigert wird

15. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung Eigenbedarf nachdem Auszug verweigert wird

Guten Tag,

Wir wohnen in einer Doppelhaushälfte zur Miete. Der Eigentümer hat das Haus in beide Hälften trennen lassen und möchte verkaufen. Die Mieter der anderen Hälfte haben bereits gekauft. Ein Kauf kommt für uns nicht in Frage. Seit 4-5 Monaten wird nun versucht das Haus zu verkaufen aber Interessenten würden nur ohne Mieter Kaufen. Uns wurden mündlich erst 5000€ und jetzt neuerdings 10000€ („keinen Cent mehr") für einen Auflösungsvertrag angeboten. Ansonsten würde der Vermieter Eigenbedarf für seinen Sohn anmelden wollen der jetzt in der Stadt studieren will. (DHH hat 107qm)
Aufgrund der Grundschule und Kita möchten wir gerne vor Ort bleiben, Mietwohnungen gibt es aber kaum und wenn dann mindestens 500€ teuerer im Monat.
Wir haben durch die Hausteilung ein Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren.

Wie ist die Eigenbedarfdrohung zu sehen? Wirtschaftlich würde sich ein Auszug erst bei 20000€ rechnen mit der Ungewissheit etwas Neues finden zu müssen

Danke schon mal für alle Tipps

-- Editiert von User am 15. April 2024 14:02

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40314x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Ansonsten würde der vermieten Eigenbedarf für seinen Sohn anmelden wollen der jetzt in der Stadt studieren will.

Und das gibt es schriftlich / textlich nachweisbar?



Zitat (von Legte):
Wir haben durch die Hausteilung ein Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren.

Tja, dann dürfte es etwas problematisch werden mit dem Eigenbedarf ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin Harry!

Nein schriftlich haben wir noch gar nichts. Die Androhung wurde gerade in einem Telefonat ausgesprochen.. bis dahin war der Umgang ( auch für die ca. 10 Besichtigungen) immer recht nett

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Wir haben durch die Hausteilung ein Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren.
Dieser Schutz ist sehr komplizert und findet sich in § 577a BGB. Dort ist von Beschränkungen eines Erwerbers die Rede. Zumindest auf den ersten Blick würde ich also vermuten, dass eine Eigenbedarfskündigung vom alten Eigentümer nicht davon betroffen ist. Allerdings darf er dann natürlich keine Verkaufsabsicht haben, denn sonst wäre eine Eigenbedarfskündigung missbräuchlich.

Ich gebe aber zu, dass ich mich mit diesem Punkt bisher wenig beschäftigt habe.

Zitat (von Legte):
Wie ist die Eigenbedarfdrohung zu sehen?
Schwierig. Wenn ein Vermieter feststellt, dass sich die Mietsache so nicht gut verkaufen lässt, dann kann er natürlich entscheiden, von einem Kauf Abstand zu nehmen. Wenn der Sohn dann wirklich einen Bedarf an Wohnraum hat, dann ist es auch erlaubt, für einen Studenten eine über 100m^2 große Wohnung zu kündigen. Das wurde ganz klar so entschieden. Ein Gericht darf nicht prüfen, ob eine solche Wohnung für einen Studenten angemessen ist. Es darf nur prüfen, ob der Sohn einen Bedarf hat. Wenn er z.B. schon in einer Eigentumswohnung des Papas lebt, dann müsste der Vermieter begründen, warum die aktuelle Wohnung nicht geeignetet ist, den Wohnbedarf des Sohnes zu erfüllen.

Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Vermieter Probleme bekommt, wenn ein Eigenbedarf nicht wie angekündigt verwirklicht wird. Wenn also der Sohn dann gar nicht einzieht oder nur pro forma für ein paar Monate, dann muss der Vermieter beweisen, dass der Eigenbedarf nicht vorgetäuscht war. Einfach mal Eigenbedarf für den Sohn anmelden und dann doch verkaufen, dass würde für den Vermieter extrem teuer werden.

Es ist ein wenig schwierig, dem Mieter hier einen guten Rat zu geben. Der Vermieter könnte versuchen, einen vorgetäuschten Eigenbedarf zu versuchen. Von daher könnte es Sinn machen dem Vermieter mitzuteilen, dass man bei einer Eigenbedarfskündigung sehr genau die nächsten Monate und Jahre verfolgen wird, was mit der Mietsache genau passiert. Sollte dann doch plötzlich verkauft werden, würde man nicht nur Strafanzeige wegen Betrug stellen sondern natürlich auch Schadensersatz geltend machen. Das wird dann richtig teuer, wenn der Vermieter die Mietmehrkosten eines vergleichbaren Objektes für die nächsten Jahrzehnte zahlen soll.

Ich bin mir nur nicht sicher, ob solch konfrontatives Vorgehen sinnvoll ist. Ja, vielleicht lässt sich ein Vermieter so abschrecken. Vielleicht konsultiert er auch einen Anwalt und versucht, eine Eigenbedarfskündigung so rechtssicher wie möglich zu gestalten. Im Zweifel hat er dann schon eine Begründung parat, warum er dann doch verkauft hat. Das würde es für einen Mieter wirklich kompliziert machen.

Kurzum: Schwierige Situation für den Mieter.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33978 Beiträge, 5868x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Drohung Eigenbedarf nachdem Auszug verweigert wird
Wie habt ihr denn verweigert?
Und die *Drohung* mit der Eigenbedarfskündigung kam telefonisch, ist also nichts Konkretes.

Ein Auflösungsvertrag ist auch mit einer warmen Gabe von x€ nichts wert, wenn keine passable Wohnung zu mieten ist.
Zitat (von Legte):
Wie ist die Eigenbedarfdrohung zu sehen?
Als telefonische Ansage.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe dem Vermieter gesagt, dass wir nur ausziehen wenn es wirtschaftlich für uns Sinn macht.

Ja genau.. für mehr Geld kann man ein gewisses Risiko eingehen, aber 10.000€ sind ja nach Umzug und einem halben Jahr höherer Miete schon wieder egalisiert.

Danke für die Infos und Anregungen von euch! Ich warte mal ab ob ein Brief kommt und was drin steht :)

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5076 Beiträge, 1966x hilfreich)

Also ich würde hier konstruktiv mit dem Vermieter weiter verhandeln und hier eine neue Zahl in den Raum werfen, z.B. EUR 25.000.

Am besten wäre es für Euch, wenn der Vermieter Euch ein schriftliches Angebot zukommen lässt.
Das hilft Euch dann später in einem möglichen Eigenbedarfsprozess weiter.

-- Editiert von User am 18. April 2024 15:06

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3760 Beiträge, 599x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Wir haben durch die Hausteilung ein Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren.

Und wann endet der?
Zitat (von vundaal76):
Also ich würde hier konstruktiv mit dem Vermieter weiter verhandeln und hier eine neue Zahl in den Raum werfen, z.B. EUR 25.000.

Es kommt schon drauf an, wie dringlich der Verkauf ist und wie lange der Kündigungsschutz noch gilt.

Der Mieter muss sich eh eine neue Wohnung suchen, jetzt würde er dafür noch Geld erhalten, wenn der Kündigungsschutz vorbei, nicht mehr. Die Mieten werden nicht niedriger, evtl. kann der derzeitige Vermieter sogar die Miete für das Haus noch erhöhen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5234 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Wir haben durch die Hausteilung ein Sonderkündigungsschutz von 3 Jahren.


Das kommt ja erst mal darauf an, wann die Teilung statt gefunden hat. (Der Beginn der Laufzeit der 3 Jahre).

Und dann steht immer noch die Kündigung auf Eigenbedarf im Raum und dann bekommt ihr nix.

Es ist schwerlich vorzustellen, dass eine 107 qm Mietwohnung 500 € teurer ist als die Anmietung einer Doppelhaushälfte.

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#9
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Teilung hat gerade stattgefunden bzw. findet in den nächsten Wochen statt.
Leider ist hier der Wohnungsmarkt so angespannt. Auch ist die Wohnung aktuell sehr Energie-effizient Im Vorort einer Stadt. Unser Sohn geht hier in die 1. Klasse. Von daher daher kommt ein Ortswechsel eigentlich nicht in Frage.

Ich glaube der Eigenbedarf hat aus mehrerer Gründen eher geringe Chancen (Stichwort: überbedarf, härtefallregelung wegen Schule und Ausbildung meiner Frau).

Es ist auch noch nichts schriftlich gekommen.. von daher geh ich aktuell von einer leeren Drohung aus.

Natürlich schauen wir uns um, aber aktuell ist leider gar nichts zu finden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5234 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Die Teilung hat gerade stattgefunden bzw. findet in den nächsten Wochen statt.


Das kann ich mir gar nicht vorstellen, da du ja schreibst:

Zitat (von Legte):
Die Mieter der anderen Hälfte haben bereits gekauft.


Zitat (von Legte):
Ich glaube der Eigenbedarf hat aus mehrerer Gründen eher geringe Chancen (Stichwort: überbedarf, härtefallregelung wegen Schule und Ausbildung meiner Frau).


Darauf würde ich persönlich jetzt nicht bauen, dies ist schon öfter in die Hose gegangen.

Zitat (von Legte):
Natürlich schauen wir uns um, aber aktuell ist leider gar nichts zu finden


Dann sollte man mal die eigenen Parameter überdenken.

Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Kauf wird in diesen Tagen realisiert..
aber schön dass du bewerten willst wie wir unsere Parameter überdenken sollen :)

Für weitere Antworten brauchst du dir keine Mühe geben.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Aufgrund der Grundschule und Kita möchten wir gerne vor Ort bleiben, Mietwohnungen gibt es aber kaum und wenn dann mindestens 500€ teuerer im Monat.


Sofern es in den Nachbarorten nicht auch so aussieht, wird das kein Argument sein.

Zitat (von Legte):
Ich glaube der Eigenbedarf hat aus mehrerer Gründen eher geringe Chancen (Stichwort: überbedarf, härtefallregelung wegen Schule und Ausbildung meiner Frau).


Man kann es drauf ankommen lassen, aber das geht unter Umständen nach hinten los, und dann muss man eh raus und bekommt gar nix.

Ich würde einen Fachanwalt für Mietrecht um Einschätzung der Situation bitten.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5234 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Für weitere Antworten brauchst du dir keine Mühe geben.


Das ist keine Mühe, das ist ein Reflex :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40314x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Ich würde einen Fachanwalt für Mietrecht um Einschätzung der Situation bitten.

Aktuell gibt es mangels Fakten nichts sinnvoll einzuschätzen.



Zitat (von Legte):
Die Teilung hat gerade stattgefunden bzw. findet in den nächsten Wochen statt.

Das würde dann 3 Jahre bedeuten + Fristen der Kündigungen ... die Folgen siehe #1


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Ich glaube der Eigenbedarf hat aus mehrerer Gründen eher geringe Chancen (Stichwort: überbedarf, härtefallregelung wegen Schule und Ausbildung meiner Frau).
Ich hatte versucht das zu verdeutlichen. Überbedarf wird nur selten ein Thema sein. Zumindest die Größe der Wohnung spielt keine Rolle. Die Härtefallregelung würde in der Regel maximal zu einer längeren Kündigungsfrist führen. Es werden die Interessen von Vermieter und Mieter abgewogen. Aufgrund eines Härtefalls eine unbefristete Verlängerung eines Mietvertrages zu erreichen, wird anspruchsvoll.

Aber okay, es gibt eh noch keine Eigenbedarfskündigung. Von daher ist das natürlich nur Spekulation.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin!

Heute ist die Eigenbedarfskündigung angekommen. Diese wurde dabei nicht verschickt, sondern scheinbar selbst eingeworfen in unseren Briefkasten (kann der Vermieter hier überhaupt beweisen dass der Brief mir zugegangen ist?)

Ich werde natürlich jetzt einen Termin beim Mieterschutzbund machen.

Die Begründung der Kündigung ist „ich brauche die Räume für einen Familienangehörigen, nämlich meinen Sohn." Reicht das aus?

Auch wir immer von Wohnung gesprochen, dabei handelt es sich um eine DHH nachdem die Mieter der anderen Hälfte jetzt Eigentümer sind

Ich werde wahrscheinlich 2 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen. Dann kann der Mieter ja vor Gericht gehen. Was wären die Folgen, wenn das Gericht dann z.B Mitte November entscheiden würde die Kündigung ist rechtens? Bis wann muss dann ausgezogen werden ?

Danke euch!

-- Editiert von User am 30. April 2024 14:35

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Die Begründung der Kündigung ist „ich brauche die Räume für einen Familienangehörigen, nämlich meinen Sohn." Reicht das aus?
Wenn da nicht mehr steht: Nein. Es reicht nicht, nur den künfitgen Bewohner anzugeben. Es muss auch angegeben werden, warum der einen Bedarf an der Mietsache hat.

Zitat (von Legte):
Diese wurde dabei nicht verschickt, sondern scheinbar selbst eingeworfen in unseren Briefkasten (kann der Vermieter hier überhaupt beweisen dass der Brief mir zugegangen ist?)
Es kann sein, dass er es unter Zeugen eingeworfen hat. Aber wenn das Ding unwirksam ist, ist das eh egal.

Zitat (von Legte):
Ich werde natürlich jetzt einen Termin beim Mieterschutzbund machen.
Gute Idee. Ein Forum darf eh keine Rechtsberatung liefern und es scheint mir für dich um sehr viel zu gehen.

Zitat (von Legte):
Auch wir immer von Wohnung gesprochen, dabei handelt es sich um eine DHH nachdem die Mieter der anderen Hälfte jetzt Eigentümer sind
Das dürfte egal sein, sofern eindeutig zu erkennen ist, um welchen Mietvertrag es geht.

Zitat (von Legte):
ch werde wahrscheinlich 2 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen.
Die Rechtsberatung wird dich da hoffentlich korrekt beraten. Auf den ersten Blick sehe ich nicht, warum du widersprechen solltest. Eine unwirksame Kündigung eines Mietvertrages ist unwirksam. Das merkt der Vermieter spätestens, wenn er eine Räumungsklage durchziehen will.

Zitat (von Legte):
Was wären die Folgen, wenn das Gericht dann z.B Mitte November entscheiden würde die Kündigung ist rechtens? Bis wann muss dann ausgezogen werden ?
Ich verstehe, dass dich das aufregt. Aber der Mieterschutz in Deutschland ist hoch. Kein Gericht schmeißt eine Familie mit Kindern von heute auf morgen aus der Wohnung. Da würde es noch Räumfristen geben, damit ihr was neues finden könnt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Was wären die Folgen, wenn das Gericht dann z.B Mitte November entscheiden würde die Kündigung ist rechtens? Bis wann muss dann ausgezogen werden ?


Bis zu den im wirksamen Kündigungsschreiben genannten Termin. Zieht man zu diesem Termin nicht aus könnte irgendwann die Räumung anstehen.

Für diesen Fall kämen auf den Mieter dann aber auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt, eventuell den eigenen Anwalt, Gerichtskosten und etwaige Schadensersatzkosten des Vermieters zu.

Insofern ist die fundierte anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen um das eigene Verhalten im Vorfeld festzulegen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33978 Beiträge, 5868x hilfreich)

Zitat (von Legte):
kann der Vermieter hier überhaupt beweisen dass der Brief mir zugegangen ist?
Vielleicht ja. Spätestens nach deinem Widerspruch hätte sich diese Frage erledigt.
Zitat (von Legte):
Die Begründung der Kündigung ist „ich brauche die Räume für einen Familienangehörigen, nämlich meinen Sohn." Reicht das aus?
Nein, so reicht das ganz sicher nicht aus. Du kannst doch googlen, welche Anforderungen an eine wirksame und korrekte EB-Kündigung gestellt werden.
Ob der Vermieter eine R-Klage erhebt, kannst du abwarten. Man wird ihm uU auch erklären, dass eine solche Kündigung nichts wert/nicht wirksam ist.
Zitat (von Legte):
Was wären die Folgen, wenn das Gericht dann z.B Mitte November entscheiden würde
Bis dahin bzw. viel früher hast du doch juristische Unterstützung vom Mieterverein.
Zitat (von Legte):
Bis wann muss dann ausgezogen werden ?
Da gibt es keine Frist. Häufig gibts vor Gericht einen Vergleich statt Urteil oder Beschluss. Aber vermutlich noch nicht im November.
Zitat (von Legte):
dass wir nur ausziehen wenn es wirtschaftlich für uns Sinn macht.
Ob der Vermieter sich daran erinnert? Oder ob ihr bis dahin selbst auf eigene Kosten umgezogen seid?
Zitat (von Legte):
Wirtschaftlich würde sich ein Auszug erst bei 20000€ rechnen
Diese Idee sollte man nicht so deutlich vor sich hertragen, denn darum gehts nicht. Es ist ja kein Geschäft.
Und man sollte mE inzwischen auf Wohnungssuche gehen, Nachweise auch zu Absagen sammeln, vielleicht will das Gericht später sowas sehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin!

Mit dem mieterschutzbund habe ich gesprochen. Der aktuelle Plan ist ein Widerspruch am Ende der Frist.

Jetzt fragt mein Vermieter nach Besichtigungsterminen.. würdet ihr nach einer schriftlichen Rücknahme des Eigenbedarf fragen? Oder so die Termine anbieten?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Der aktuelle Plan ist ein Widerspruch am Ende der Frist.
Im Mietrecht sollte man da präzise sein. Einen Widerspruch legt man im Mietrecht gegen eine an sich wirksame Kündigung ein, wenn beim Mieter ein Härtefall vorliegt. Sollte die Kündigung unwirksam sein und du dies dem Vermieter mitteilen wollen, dann ist Widerspruch rechtlich gesehen der falsche Begriff. Dann ist das eben nur ein Hinweis an den Vermieter, das man die Kündigung als unwirksam ansieht.

Was hat denn die Beratung ergeben? Ist die Kündigung ausreichend begründet?

Zitat (von Legte):
Jetzt fragt mein Vermieter nach Besichtigungsterminen..
Sofern keine Begründung genannt ist, würde ich den Vermieter auffordern, eine Begründung für die Besichtigungstermine zu nennen. Dazu ist er rechtlich verpflichtet. Man kann darüber schreiben, ob eine solche Begründung schriftlich genannt werden muss. Als Mieter in dieser Situation würde ich jedenfalls auf eine schriftliche Bgründung bestehen, damit diese im Zweifel nachweisbar dokumentiert ist.

Wurde denn eine Begründung genannt? Wenn nicht, dann warte die Begründung ab und lass ohne Begründung halt keine Besichtigung zu. Wenn ja, was wurde als Begründung angegeben?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Legte
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin! Die Beratung hat ergeben dass die Begründung eigentlich nicht ausreichend ist.. da man sich aber bei Gerichten nie sicher sein könne wurde uns geraten wiederspruch gegen die eigenbedarfskündigung einzulegen um sicher zu gehen. Dazu haben wir im august einen neuen Termin

Es wurde für die Besichtigungen kein Grund angegeben. Ich werde mal nett nachfragen.
Wenn als Grund kommt: Haus soll weiterhin verkauft werden, sollte ich dann nach Rücknahme des Eigenbedarfs verlangen?

Danke schon mal

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1354 Beiträge, 155x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Wenn als Grund kommt: Haus soll weiterhin verkauft werden, sollte ich dann nach Rücknahme des Eigenbedarfs verlangen?


Ich würde sagen "Nein", aber gut dokumentieren, am besten mit Zeugen, sollte das wirklich so genannt werden....

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Es wurde für die Besichtigungen kein Grund angegeben. Ich werde mal nett nachfragen.
Das würde ich tun. Tatsächlich muss der Vermieter auch mitteilen, wer genau denn da aus welchem Grund besichtigen will. Es kann ja auch sein, dass ein Handwerker für mögliche Umbauten besichtigen will. Das wäre mit einer Eigenbedarfskündigung kompatibel. Daher auch mein Rat zu versuchen, eine schriftliche Begründung zu bekommen.

Zitat (von Legte):
Wenn als Grund kommt: Haus soll weiterhin verkauft werden, sollte ich dann nach Rücknahme des Eigenbedarfs verlangen?
Warte erst einmal die Begründung ab. Grundsätzlich spielt Taktik auch eine gewisse Rolle. Es ist nicht immer sinnvoll dem Vermieter dein eigenes Wissen bzw. Vorhaben mitzuteilen. Schon gar nicht unverzüglich. Auch Zeitspiel ist in diesem Fall ein meist zulässiges Mittel. Übertreiben solltest du es nicht, aber ich würde mir schon ein paar mehr Tage Bedenkzeit einräumen, bis ich den Vermieter auf die fehlende Begründung hinweisen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40314x hilfreich)

Zitat (von Legte):
Ich werde mal nett nachfragen.

Würde ich lassen. Soll er einfach mal machen.
Man muss und sollte dem Vermieter in solchen Fällen keine Nachhilfe geben.


Man sollte die Besichtigung aber gut dokumentieren (idealerweise mit Zeugen), genau wie alle weiteren Handlungen des Vermieters zu dem Thema.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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