Hallo,
Laut §555c muss der notwendige Zutritt ineine Mietwohnung für eine Modernisierung vom Eigentümer 3 Monate zuvor angekündigt werden.
Gilt diese Frist auch für die Installation von funkbasierten Messinstrumenten (Wasser und Heizung) nach Betriebskosten- und Heizkostenverordnung?
Duldungspflicht Ankündigung
Nein. Das steht so nicht im genannten Gesetz und ist so pauschal auch falsch.Zitat :Laut §555c muss der notwendige Zutritt ineine Mietwohnung für eine Modernisierung vom Eigentümer 3 Monate zuvor angekündigt werden.
Sowohl § 555a (2) BGB für Erhaltungsmaßnahmen als auch § 555c (4) BGB für Modernisierungsmaßnahmen sehen gleichlautend keine feste Frist vor, wenn die Arbeiten nur eine unerhebliche Beeinträchtigung verursachen. Das dürfte hier in aller Regel gegeben sein.Zitat :Gilt diese Frist auch für die Installation von funkbasierten Messinstrumenten (Wasser und Heizung) nach Betriebskosten- und Heizkostenverordnung?
Basierend auf den Ankündigungsfristen für Ablesungen von Zählern würde ich vermuten, dass 14 Tage als Frist ausreichen und dass ein weiterer, für den Mieter kostenfreier Termin gewährt werden muss.
Nö. In § 555c BGB liest man nichts davon, dass der Vermieter den Zutritt zur Mietwohnung ankündigen muss.Zitat :Laut §555c muss der notwendige Zutritt ineine Mietwohnung für eine Modernisierung vom Eigentümer 3 Monate zuvor angekündigt werden.
...dürfte mE zu Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB gehören.Zitat :die Installation von funkbasierten Messinstrumenten
Geht es dir um die Frist oder um den Zutritt oder um die funkbasierten Instrumente?
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Zitat :Nö. In § 555c BGB liest man nichts davon, dass der Vermieter den Zutritt zur Mietwohnung ankündigen muss.
Gesetztext:
"(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1.
die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2.
den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3.
den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten."
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
Zitat :Geht es dir um die Frist oder um den Zutritt oder um die funkbasierten Instrumente?
Ich habe am 08.02. die Installation für März angekündigt. Die Mieterin will aber erst ab Mitte Mai Zugang gewähren und beruft sich auf diesen Paragraphen,
Ja, aber dort steht nicht, dass der notwendige Zutritt in eine Mietwohnung für eine Modernisierung vom Eigentümer 3 Monate zuvor angekündigt werden muss.Zitat :Gesetztext:
Die Modernisierungsmaßnahme muss fristgemäß gem. Gesetz angekündigt werden. Richtig.
Hast du das als Modernisierungsmaßnahme bezeichnet?Zitat :Ich habe am 08.02. die Installation für März angekündigt.
Die Mieterin hat das als solche verstanden und darf sich auf diesen § berufen.
Vielleicht findet ihr einen goldenen Mittel-Termin?
Was ist denn unter Installation von funkbasierten Messinstrumenten zu verstehen? Nur der Austausch der bisherigen Zähler, die noch von Menschen abgelesen werden?
Zitat :...dürfte mE zu Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB gehören.
Also normal läuft der regelmäßig technisch bzw. rechtlich notwendige Austausch der Erfassungsgeräte als Wartung, deren Kosten üblicherweise über die Nebenkosten umgelegt werden.
Als ich noch in einer Mietwohnung gelebt habe, hat der Dienstleister des Vermieters (die Firma die mit Te... beginnt) das immer im Rahmen der Ablesung mit wenigen Handgriffen mitgemacht.
Zitat :Hast du das als Modernisierungsmaßnahme bezeichnet?
Nein. Es wurde als Installation von Messgeräten angekündigt. Seither wurde pauschal abgerechnet (1 Wohnung Eigentümer, 1 Wohnung Mieter). Jetzt sind beide Wohnungen vermietet und laut Betriebskostenverordnung müssen Zähler installiert werden. Die Mieterin definiert das von sich aus als "Modernisierung" und beruft sich auf eben 555c, Deshalb ja meine Frage.
Der 555c steht aus gutem Grund hinter dem 555b, denn er gilt nur und ausdrücklich für Modernisierungsmaßnahmen. Was das ist, wird in 555b benannt.
Installation von Messgeräten führt weder zur Wohnwertverbesserung noch führt das Messgerät selbst zu Energieeinsparung. Der 555c ist hier einfach nicht anwendbar.
Ich würde die Mieterin auffordern, Zutritt zu gewähren und die Kündigung des Mietvertrags für den Fall der Verweigerung ankündigen.
Zitat :Gesetztext:
Der ist ins durchaus bekannt.
Ändert aber nichts an
Zitat :In § 555c BGB liest man nichts davon, dass der Vermieter den Zutritt zur Mietwohnung ankündigen muss.
Zitat :Die Mieterin definiert das von sich aus als "Modernisierung"
Inkompetenz auf der Gegenseite fällt dieser zur Last.
Zitat :Ich habe am 08.02. die Installation für März angekündigt.
Das dürfte nicht ausreichend sein.
Der Mieter hat Anspruch auf die konkrete Benennung des Termines, noch dazu mit ausreichend Vorlauf (in der Regel 14 Tage bis 4 Wochen).
Zitat :Das dürfte nicht ausreichend sein.
Der Mieter hat Anspruch auf die konkrete Benennung des Termines, noch dazu mit ausreichend Vorlauf (in der Regel 14 Tage bis 4 Wochen).
Ich warte noch auf konkreten Termin durch dem Dienstleister. Ich hatte ihm gesagt, dass ich den mindestens 14 Tage vorher genannt haben will.
Zitat :Ich warte noch auf konkreten Termin durch dem Dienstleister. Ich hatte ihm gesagt, dass ich den mindestens 14 Tage vorher genannt haben will.
Eine einseitige Terminvorgabe durch den Vermieter ist nicht zulässig, nicht mal mit 14tägiger Ankündigung. Termine müssen abgesprochen werden und der Vermieter hat auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Auch da kann die Mieterin also ablehnen.
Und gerade bei einer so verfahrenen Situation, würde ich beinahe drauf wetten, dass sie das auch macht.
Mein Tipp wäre insofern, den Handwerker am besten gleich um ein paar Termine zu bitten, von denen die Mieterin sich den aussuchen kann, der ihr am besten passt. Auch das ist keine Gelinggarantie, steigert Deine Erfolgsaussichten aber erheblich.
Besonders, wenn die Mieterin ihrerseits nicht ebenfalls bei Ablehnung alternative Termine anbietet, kann man ihr dann viel leichter den Vorwurf machen, sie würde ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Was man der Mieterin vielleicht auch mal verklickern sollte:
Wenn sie die Installation der Zähler sabotiert und aus diesem Grund die anderen Mieter keine ordentliche Heizkostenabrechnung bekommen können und (berechtigt) die Heizkosten um 15% mindern, dann sind diese 15% Minderung ein Schaden, den die sabotierende Mieterin zusätzlich zu ihren eigenen Heizkosten zu tragen hat.
Und dich damit lächerlich machen. Ein Kündigungsrecht ist aktuell weit und breit nicht erkennbar.Zitat :Ich würde die Mieterin auffordern, Zutritt zu gewähren und die Kündigung des Mietvertrags für den Fall der Verweigerung ankündigen.
Auch das ist zumindest in der Darstellung fehldeutig. Momentan sabotiert die Mieterin noch nichts, es gibt ja noch keinen konkret genannten Termin. Sollte die Mieterin wirklich pauschal alle Termine, die nicht 3 Monate in Zukunft liegen, ablehnen, dann kann man anfangen zu diskutieren. Aber so einfach wirds dann auch nicht. Wenn ich lese, dass die andere Wohnung bereits vermietet ist, dann scheint es mir doch so, als ob der Vermieter mit seiner Umstellung etwas spät dran ist. Das hätte wohl eigentlich vor der Vermietung der zweiten Wohnung passieren müssen. Dieser Fehler liegt beim Vermieter, oder?Zitat :Wenn sie die Installation der Zähler sabotiert und aus diesem Grund die anderen Mieter keine ordentliche Heizkostenabrechnung bekommen können und (berechtigt) die Heizkosten um 15% mindern, dann sind diese 15% Minderung ein Schaden, den die sabotierende Mieterin zusätzlich zu ihren eigenen Heizkosten zu tragen hat.
Einerlei welche Folgen das nun hat. Wie bereits in der ersten Antwort geschrieben ist's auch wurscht, ob man das Kind nun Modernisierung oder Erhaltung nennt. Es gibt keine Dreimonatsfrist bei solch einfachen Arbeiten. Wohl aber müssen Termine konkret vorab vereinbart werden.
Dann haben wir hier schon in #9 alles relevante zusammen?Zitat :Ich warte noch auf konkreten Termin durch dem Dienstleister. Ich hatte ihm gesagt, dass ich den mindestens 14 Tage vorher genannt haben will.
Dann ist meine Empfehlung:
Wenn du den Termin für die Installation der Messinstrumente hast, kannst du dieser Mieterin mitteilen, dass es sich nicht um eine von ihr gedachte Maßnahme nach § 555c BGB mit diesen Fristen handelt und sie darum bitten, dass sie dir den vom Dienstleister genannten Termin bestätigt.
Evtl. kann der Dienstleister auch die Dauer eingrenzen, damit die Mieterin uU nicht den ganzen Tag zu Hause sitzen muss... und schon die ganzen Folgekosten ausrechnet...
Um das Ding nicht doch noch zu versenken, könntest du noch einen Alternativtermin anbieten (den der Dienstleister dir sagt). So machen es die Ablese-Dienstleister auch.
Abwarten, ob die Mieterin dann trotzdem nicht mitspielt.
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