Durchgangszimmer Mieterhöhung

24. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)
Durchgangszimmer Mieterhöhung

Moin, kurze Frage:

Wenn im Mietspiegel gefangene Räume/Durchgangszimmer nicht erwähnt werden, sind diese dann bei der Ermittlung der Mieterhöhung unberücksichtigt zu bleiben?



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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4275 Beiträge, 2427x hilfreich)

Die Mietspiegel die ich kenne gehen nur nach Quadratmetern und nicht nach Zimmern.
Da selbst Abstellräume innerhalb der Wohnung zählen, wüsste ich aber nicht warum das hier anders sein sollte

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
wüsste ich aber nicht warum das hier anders sein sollte


Es geht nicht darum, dass die qm nicht zählen sollen, sondern um prozentuale Abzüge, weil es "gefangene" Räume/Durchgangszimmer sind.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6687 Beiträge, 1556x hilfreich)

Es gibt keinen Mietspiegel für WG-Zimmer. Es gibt nur Mietspiegel für komplette Wohnungen. Ob sich in diesen "Durchgangszimmer" befinden oder nicht, ist für den Mietspiegel unerheblich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es gibt keinen Mietspiegel für WG-Zimmer


Wer redet von WG-Zimmern?

Zitat (von eh1960):
Ob sich in diesen "Durchgangszimmer" befinden oder nicht, ist für den Mietspiegel unerheblich


Das sehen diverse Mietspiegel anders, bei einem Durchgangszimmer sind (wenn diese erwähnt sind) Abzüge erlauubt; meine Frage ist konkret:

Zitat (von Solan196):
Wenn im Mietspiegel gefangene Räume/Durchgangszimmer nicht erwähnt werden, sind diese dann bei der Ermittlung der Mieterhöhung unberücksichtigt zu bleiben?


Hierzu habe ich in Netz bisher nichts gefunden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126877 Beiträge, 40720x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es gibt keinen Mietspiegel für WG-Zimmer.

Und?



Zitat (von eh1960):
Ob sich in diesen "Durchgangszimmer" befinden oder nicht, ist für den Mietspiegel unerheblich.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von Solan196):
Wenn im Mietspiegel gefangene Räume/Durchgangszimmer nicht erwähnt werden, sind diese dann bei der Ermittlung der Mieterhöhung unberücksichtigt zu bleiben?

Es kommt wie immer auf die uns unbekannten Details an - hier die Art der "Gefangenschaft".

Ich würde da in Anlehnung an die Wohnraumberechnung und den Wohnwert von einem Faktor 0,6 bei gefangenem Raum ohne funktionalen Zusammenhang ausgehen.

Alternativ kann man sich auch an den anderen Mietspiegeln orientieren, welche Abschläge mit welcher Begründung dort berechnet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es kommt wie immer auf die uns unbekannten Details an - hier die Art der "Gefangenschaft".


2 Zimmer Wohnung, ein Zimmer ist nur durch die Küche erreichbar.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6649 Beiträge, 2340x hilfreich)

...


-- Editiert von User am 24. Juni 2023 17:50

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6649 Beiträge, 2340x hilfreich)

Zitat:
2 Zimmer Wohnung, ein Zimmer ist nur durch die Küche erreichbar.

Wieso dann "Durchgangsziummer". Durch das Zimmer wohin ?

Wenn die Küche allein dem Mieter vermietet ist, ist es sowas besonderes auch nicht.
Wenn der Mietspiegel diesen Umstand nicht als wertmindernd ansieht, ist er es auch nicht.


-- Editiert von User am 24. Juni 2023 17:49

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn die Küche allein dem Mieter vermeitet ist, ist es sowas besonderes auch nicht.


Ich weiß ja nicht wie und wo du lebst, aber heutzutage sind Durchgangszimmer nicht mehr zeitgemäß und werden als wertmindernd (im Zuge des Mieterhöhungsverlangen) angesehen, das nennt man dann wohl "schlechter Schnitt"
Zitat:

Das Orientierungsmerkmal „schlechter Schnitt" ist auch dann gegeben, wenn in einer Zweizimmerwohnung das kleine Schlafzimmer von der Küche abgeht (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 – 67 S 346/12 -; in: GE 2013, 269).


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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6649 Beiträge, 2340x hilfreich)

Scheinbar enthält der Mietspiegel aber keinen Abzug für Wohungen mit "schlechten Schnitt".

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Scheinbar enthält der Mietspiegel aber keinen Abzug für Wohungen mit "schlechten Schnitt".


Ja, das stimmt, jedoch:

Zitat:
III. Wertermittlung
Bei der Zuordnung innerhalb der Bandbreiten sind u.a. folgende Punkte zu berück-
sichtigen: Erhaltungszustand des Hauses und der Wohnung, Größe der Wohnung,
Grundriss und Lage innerhalb des Hauses, Qualität der Beheizung, des Bades, der Sa-
nitär- und Elektroinstallationen. Hierbei ist im Regelfall vom Mittelwert auszugehen.


Ich schätze mal, dass der schlechte Schnitt zum Grundriss gehört und hier wäre dann wohl anzusetzen.

-- Editiert von User am 24. Juni 2023 17:59

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 932x hilfreich)

Zitat:
Das Orientierungsmerkmal „schlechter Schnitt" ist auch dann gegeben, wenn in einer Zweizimmerwohnung das kleine Schlafzimmer von der Küche abgeht (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 – 67 S 346/12 -; in: GE 2013, 269).
Und? In Deinem Fall geht die Küche von einem Zimmer ab. Und das ist heute in vielen Wohnungen ganz normal, wird von vielen sogar gewünscht. Für mich keinerlei Abzüge.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? In Deinem Fall geht die Küche von einem Zimmer ab. Und das ist heute in vielen Wohnungen ganz normal, wird von vielen sogar gewünscht.


Bitte was? Die Küche ist das Durchgangszimmer, ausschließlich durch diese kommt man in das gefangene Zimmer; ich wüsste nicht wo man sich das wünscht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 932x hilfreich)

Zitat:
Bitte was? Die Küche ist das Durchgangszimmer, ausschließlich durch diese kommt man in das gefangene Zimmer; ich wüsste nicht wo man sich das wünscht
Sorry, falsch gelesen. Für mich trotzdem kein Mangel. Ist in Hamburg in den ganzen Altbauwohnungen sehe oft zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4275 Beiträge, 2427x hilfreich)

Dann definiert der Vermieter die ehemalige Küche halt zu einem Flur mit Kochnische um und das Problem ist gelöst, denke ich.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4275 Beiträge, 2427x hilfreich)

Dann definiert der Vermieter die ehemalige Küche halt zu einem Flur mit Kochnische um und das Problem ist gelöst, denke ich.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Dann definiert der Vermieter die ehemalige Küche halt zu einem Flur mit Kochnische um und das Problem ist gelöst, denke ich.


Wie soll das geschehen? Es gibt doch einen Mietvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126877 Beiträge, 40720x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
2 Zimmer Wohnung, ein Zimmer ist nur durch die Küche erreichbar.

Und?



Zitat (von Spezi-2):
Wenn der Mietspiegel diesen Umstand nicht als wertmindernd ansieht, ist er es auch nicht.

Zum einen ist das falsch, zum anderen findet sich in dem Mietspiegel offenbar doch was
Zitat (von Solan196):
III. Wertermittlung
...
Grundriss



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126877 Beiträge, 40720x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie soll das geschehen?

Gar nicht, denn Gerichte pflegen sich in der Regel nicht an den (mitunter merkwürdigen) Definitionen von Vermietern zu orientieren.



Zitat (von Solan196):
Es gibt doch einen Mietvertrag.

Naja, irgendwann heißt es ja "neuer Mieter, neuer Mietvertrag" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5773 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, irgendwann heißt es ja "neuer Mieter, neuer Mietvertrag" ..


Orientieren wir uns doch an dem Hier und Jetzt. Es ist ein reales Mietverhältnis mit einem realen Mieterhöhungsverlangen, dass es zu prüfen gilt.

Ich finde das hier:

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde da in Anlehnung an die Wohnraumberechnung und den Wohnwert von einem Faktor 0,6 bei gefangenem Raum ohne funktionalen Zusammenhang ausgehen.


ist der Ansatz.

Danke für eure Gedanken.

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