Hallo,
gestern Abend ist, ohne dass wir ( zum Glück) überhaupt im Raum waren, unsere Duschtür aus Glas explodiert. Ich habe nachgelesen, dass es so etwas wie spontaner Glasbruch gewesen sein muss. Nun meine Frage: wer haftet nun dafür? Die Gebäudeversicherung des Vermieters? Und wenn ja, was zahlt die? Es sind nun ja nicht nur die fest zur Wohnung gehörigen Gegenstände, wie Duschtür, Duschtasse etc. zerstört, sondern auch z.B. unsere Badtextilien, Badehandtücher etc. Wir haben keine Glasversicherung bei der Hausrat abgeschlossen. Aber es ist ja auch nicht unser Glas zerbrochen und ist das dann nicht ein Baumangel?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Duschtür aus Glas ( ESG) explodiert - wer zahlt?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Eine Duschtüre aus Glas die einfach so explodiert. Aus welchem Märchen ist diese Mär?
ZitatEine Duschtüre aus Glas die einfach so explodiert. Aus welchem Märchen ist diese Mär? :
Das Märchen heisst Nickelsulfideinschluß.
gruß charly
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...gut, dann hätten wir den Namen des Märchens jetzt geklärt. Weiß jetzt bitte noch jemand wie das mit der Haftung ist? Und wer in der Beweislast steht?
Wenn Sie die selber haben einbauen lassen, sollte es Ihre Vers. übernehmen, ist es VMseits eingebaut, muss der VM sich kümmern. Schaden melden und dann mal sehen, wie der VM sich äußert.
Uns ist auch mal eine Scheibe der Duschtür zerbrochen, hing mit der Spannung zusammen, musste die Fa. ersetzen, die die Tür eingebaut hat.
Wem gehört die Duschtür? Wenn sie dem Vermieter gehört, so solltest du den Schaden dem Vermieter melden (§ 536c BGB ). Schadensersatz für euer Eigentum (Badtextilien & Co) wirst du aber nur vom Vermieter erhalten können, wenn diesen ein Verschulden trifft (§ 536a BGB ). Für euer Eigentum wäre ansonsten eure Haushaltsversicherung zuständig.
die Duschtür gehört dem Vermieter, sie ist fest eingebaut. Und wie genau definiere ich nun ob den VM ein Verschulden trifft? Indirekt trifft ihn natürlich ein Verschulden, da er ja die Tür hat einbauen lassen und nicht ich...also ja. Hausratversicherung zahlt ja nur, wenn Glasbruch mit drin ist. Haben wir aber nicht.
Zitat:ZitatEine Duschtüre aus Glas die einfach so explodiert. Aus welchem Märchen ist diese Mär? :
Das Märchen heisst Nickelsulfideinschluß.
gruß charly
Danke für die Aufklärung.
Zitatdie Duschtür gehört dem Vermieter, sie ist fest eingebaut. Und wie genau definiere ich nun ob den VM ein Verschulden trifft? Indirekt trifft ihn natürlich ein Verschulden, da er ja die Tür hat einbauen lassen und nicht ich...also ja. Hausratversicherung zahlt ja nur, wenn Glasbruch mit drin ist. Haben wir aber nicht. :
Sie müssen erst mal gar nichts machen, außer den Schaden melden. Der VM wird dies dann an seine Vers. weitergeben.
Man muss unterscheiden ob den VM ein Verschulden trifft oder ob er den Schaden zu vertreten hat. Ich sehe hier keinerlei Verschulden des VM, daher sehe ich auch keinen Anspruch, dass er weitere Schäden an euren Besitztümern würde übernehmen müssen. Er hat als Eigentümer aber den Schaden zu vertreten, also muss er eine neue Duschtür einbauen lassen.ZitatUnd wie genau definiere ich nun ob den VM ein Verschulden trifft? :
Was wurde denn an euren Badetextilien und Handtüchern zerstört?
Bei ESG dürfte außer 1000 kleinen nicht scharfkantigen Splittern eigentlich nichts passieren.
Zitatdie Duschtür gehört dem Vermieter, sie ist fest eingebaut. :
Dann muss der Vermieter wegen § 535 BGB die Duschtür durch eine gleichwertige Installation ersetzen. Von daher solltest du den Mangel melden und Beseitigung innerhalb einer gewissen Frist verlangen. Je nach Beeinträchtigung des Bades wäre da als Frist wenige Tage bis Wochen anzusetzen.
Wenn aktuell keine Duschmöglichkeit mehr vorhanden ist, so würde ich als Frist 2-3 Tage für eine Widerherstllung der Duschmöglihckeit ansetzen. Zudem würde ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung (sprich ab Glasbruch) eine Mietminderung fällig (§ 536 BGB ). Wenn Duschen z.B. mit einem Duschvorhang möglich ist, dann wäre für die endgültige Instandsetzung eine längere Frist sinnvoll (4 Wochen z.B.).
Fristsetzung ist meiner Meinung nach wichtig, weil danach der Vermieter in Verzug kommt. Dann kann theoretisch der Mieter selber tätig werden und die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen (im notwendigen Umfang). Auch wird dem Vermieter dadurch klargemacht, dass der Mieter hier wirklich eine Einschränkung hat und diese zügig beseitigt haben möchte. Es soll nämlich Vermieter geben, die sowas gerne mal auf die lange Bank schieben.
ZitatUnd wie genau definiere ich nun ob den VM ein Verschulden trifft? Indirekt trifft ihn natürlich ein Verschulden, da er ja die Tür hat einbauen lassen und nicht ich. :
Den Wortlaut kannst du aus § 536a BGB entnehmen. In aller Regel wird der Vermieter hier den Schaden nicht zu vertreten haben. Anders wäre es nur, wenn der Vermieter den möglichen Glasbruch absehen und hätte verhindern können.
ZitatZudem würde ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung.....Mietminderung..... :
Dafür müsste der Vermieter erstmal überhaupt über den Schaden unterrichtet werden.....
Zitat:ZitatZudem würde ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung.....Mietminderung..... :
Dafür müsste der Vermieter erstmal überhaupt über den Schaden unterrichtet werden.....
Das Recht auf Mietminderung ensteht ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung aus § 536 BGB . Mietminderung geht also nicht erst nach Mängelmeldung beim Vermieter sondern sofort. Einzig wenn der Vermieter durch eine mangelnde Mängelmeldung keine Abhilfe schaffen kann, so kann keine Mietminderung geltend gemacht werden (§ 536c BGB ).
PS: Dass der Mangel dem Vermieter gemeldet werden muss, steht übrigens bereits in #5 und direkt im Anfang von #11.
@cauchy
Wieso Mietminderung? Ich gehe mal davon aus, dass man noch duschen kann. Duscht man halt vorsichtiger. Ich finde diese Mietminderungsempfehlungen immer sehr sehr grenzwertig.
Zitat@cauchy :
Wieso Mietminderung? Ich gehe mal davon aus, dass man noch duschen kann. Duscht man halt vorsichtiger. Ich finde diese Mietminderungsempfehlungen immer sehr sehr grenzwertig.
Okay, vielleicht sollte ich das deutlicher formulieren. Erstmal muss es um die Beseitigung des Mangels gehen. Mietminderung würde ich - wenn überhaupt - erst angehen, wenn das erfolgt ist. Dann ist nämlich auch abschätzbar, wie groß die Tauglichkeitsminderung wirklich war.
Der Punkt Mietminderung steht bei mir in dem Abschnitt, welcher mit "Wenn aktuell keine Duschmöglichkeit mehr vorhanden ist,..." eingeleitet wird. Da der Teilnehmer von einer zerstörten Duschtasse spricht, schien mir das nicht komplett abwegig. Wobei sich mir auch nicht ganz erschließt, wie und warum das zerspringende Glas die Duschtasse zerstört hat. Aber wenn das passiert ist, dann wird zumindest diese Dusche aktuell möglicherweise nicht mehr benutzbar sein.
PS: Ich erkenne durchaus die von spatenklopper in #10 aufgestellte Frage. Auch mir erschließt sich aktuell nicht, welche weitreichenden Auswirkungen eine zerspringende Glastür offenbar haben kann. Aber das will und kann ich aus der Ferne nicht bewerten.
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