EFH mit Kellerzugang von außen. Darf Vermieter über Eingang "verfügen"?

5. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kaami-Katze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
EFH mit Kellerzugang von außen. Darf Vermieter über Eingang "verfügen"?

Servus zusammen,

meine Lebensgefährtin und ich wohnen seit ca. 3 Jahren in einem gemieteten Einfamilienhaus (laut Mietvertrag). Im Mietvertrag explizit erwähnt sind das Gartenabteil und 3 Kellerräume.

Der Vermieter wohnt auf dem selben Grundstück. Beide Häuser stehen direkt aneinander und verfügen über den gleichen Weg als Zugang. Bei unserem gemieteten Haus ist der Keller nur über eine von außen zugängliche Treppe mit separatem Eingang zu erreichen. Dort befinden sich die 3 im Mietvertrag erwähnten Kellerräume. Der Keller des Vermieters hat damit nichts zu tun und nur aus dem Haus des Vermieters zugänglich. Beide Keller haben keine Verbindung.

Einschränkung: In unserem gemieteten Keller befindet sich der Hauptgashahn und Hauptwasserhahn für beide Häuser. In beiden Häusern befinden sich zusätzlich weitere Gas/Wasserhähne zum getrennten Absperren des jeweiligen Hauses.

Da es sich bei unserem gemieteten Haus um das Elternhaus des Vermieters handelt und er hier nicht loslassen kann, fordert er in jeglicher Hinsicht ein Mitspracherecht (z.B. Pflanzen im Gartenabteil, Möblierung) und Zutrittsrecht. Die Situation belastet uns sehr und wir sind bereits auf der Suche nach einem bezahlbaren Eigenheim. Das ist aber natürlich keine Frage von weinigen Wochen, sondern zieht sich ein wenig. Nach dieser Erfahrung möchten wir aber nie wieder in ein Mietverhältnis.

Das aber nur als Beschreibung. Nun zu meinen eigentlichen beiden Fragen:)

Frage 1 (Kellertreppe): Der Vermieter lagert an der Kellertreppe bzw. am Eingang zu unserem gemieteten Keller seine Werkzeuge (Besen, Rechen, Schneeschaufel, etc.). Einerseits behindert das beim betreten des Kellers, da es sehr eng ist. Andererseits möchten wir dort unsere Geräte lagern. Außerdem "wuselt" er so dauernd bei uns ums Haus herum und schaut in die Fenster.

Weiß jemand evtl., wie das rechtlich ist? Wir mieten ja nur explizit die 3 Kellerräume. Ist der Zugang zum Keller hier komplett in der Verfügung des Vermieters? Falls das so ist, müssten wir das natürlich für die verbleibende Zeit akzeptieren und weiterhin ständig die Verdunklungsvorhänge geschlossen haben.

Frage 2 (Bauholz und Baumüll): Seit unserem Einzug liegt um unser Haus herum überall Bauholz und Baumüll und wir wohnen (außer unserem kleinen Gartenabteil, was wir selber flegen und schön halten) mit einer stillgelegten Baustelle um uns herum. Meine freundliche Bitte, das Bauholz und den Baumüll weg oder zu sich zu räumen wurde damit erwidert, dass ich in den Mietvertrag schauen soll und uns der Bereich (O-Ton) "nichts angeht". Außerdem sei das kein Müll, sondern er würde alles davon noch brauchen. Das um uns herum seit Einzug eine Baustelle ist sei ihm (O-Ton) "egal", er müsse sich erstmal um seinen Garten kümmern.

Hier gehe ich eigentlich davon aus, dass er tatsächlich im Recht ist und der Zugang zu beiden Häusern sowie der Vorgarten "uns nichts angeht". Oder irre ich mich hier?

Eigentlich ist mir hier die erste Frage wichtiger, da wir uns mit dem Müll abgefunden haben und den Eingangsbereich sowie Vorgarten quasi abgeschrieben haben. Wir hatten zwar nach Einzug ein paar Versuche gestartet, den Vorgarten schön zu machen. Diese wurden aber allesamt vom Vermieter eingestampft. Seit dem Kümmern wir uns nur um unser Gartenabteil.. und wenigstens das ist schön (auch wenn der Vermieter da auch schon mal unangemeldet drin steht und arbeiten macht).

Vielleicht noch als Hinweis: Im Mietvertrag steht auch explizit "EFH". Ich bin mir nicht sicher, ob das rechtlich etwas ändert.

Als Anlagen habe ich einmal den "Lageplan" des Grundstücks sowie ein Foto aus dem Fenster nach vorne. Man sieht den Vorgarten und einen Ausschnitt der Kellertreppe.

Lageplan: https://ibb.co/nnHGQbR
Foto: https://ibb.co/qxj7XrD

Vielen herzlichen Dank schon mal für eure Tipps:) Evtl. hat auch nur jemand einen Hinweis, wie wir am besten mit der Sache umgehen können. Wir versuchen immer ruhig zu bleiben und uns nicht anmerken zu lassen, wie sehr uns das belastet, um ihm nicht das Gefühl zu geben, er hätte auf irgendeine Weise "Macht" über uns.

Schöne Grüße aus München:)

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Kannst du wortwörtlich einstellen, was genau laut schriftlichen Mietvertrag gemietet wurde? Wenn es mündliche Absprachen gab, so können auch die wichtig sein.

Hintergrund: Wird ein Einfamlienhaus gemietet und nichts weiter vereinbart, ist normalerweise auch der Garten drumherum, der Zugangsbereich und dergleich zur alleinigen Nutzung mitvermietet. Hier scheint es aber weitere Vereinbarungen zu geben. Daher muss man wirklich genau auf den Wortlaut dieser Vereinbarungen schauen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kaami-Katze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Nachdem ich jetzt in den Mietvertrag geguckt habe, verstärkt sich die Einsicht, dass der Vermieter hier leider im Recht ist. Es steht nur explizit "Haus". Das "Einfamilienhaus" hatte ich leider nur aus der Anzeige im Kopf:(

Den relevanten Abschnitt habe ich als hier als Anhang:
https://ibb.co/zx9wfDG


Vielleicht noch alles Verdeutlichung.. so sieht der Kellereingang aus:
https://ibb.co/SBvt25w

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Es wurde offenbar ein fertiger Vordruck für Mietwohnungen verwendet. Der passt halt nicht so ganz für ein ganzes Haus. Aber auf jeden Fall steht da Gartenanteil. Von daher wird wohl auch nur dieser Gartenanteil vermietet sein und nicht die weiteren Flächen.

Der Kellereingang, der ja offenbar der einzige Zugang zum Keller ist, ist meiner Meinung nach aber absolut inakzeptabel. Die Mietsache muss jederzeit frei zugänglich sein. Das ist sie aktuell nicht. Die Tür geht ja nur gerade so überhaupt auf. Es scheint fast unmöglich, irgendwas größeres in den Keller zu bringen.

Von daher vermute ich, dass ihr vom Vermieter einen freien Zugang zum Keller werdet einklagen können. So wie sich das Verhältnis darstellt, werdet ihr aber wohl auch tatsächlich über ein Gericht gehen müssen. Ist es den Stress wert?

PS: Ihr werdet dann den Platz selber vermutlich nicht nutzen dürfen. Erreichen könnt ihr meiner Meinung nach nur den ungehinderten Zugang.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Kellereingang, der ja offenbar der einzige Zugang zum Keller ist, ist meiner Meinung nach aber absolut inakzeptabel. Die Mietsache muss jederzeit frei zugänglich sein.


Die Mietsache ist doch zugänglich. Ein Kellerabteil wurde - laut Vertrag - nicht mitvermietet.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ein Kellerabteil wurde - laut Vertrag - nicht mitvermietet.
3 Kellerräume steht explizit im Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Solan196):
Ein Kellerabteil wurde - laut Vertrag - nicht mitvermietet.
3 Kellerräume steht explizit im Vertrag.


Ja sry, habe nur oben gelesen .... mein Fehler, somit hast du selbstverständlich - mal wieder ;) - recht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.133 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen