EKB mit Geräten überlassen worden - Geschirrspüler kaputt

5. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
JMD49591
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
EKB mit Geräten überlassen worden - Geschirrspüler kaputt

Hallo zusammen,

wir wohnen jetzt seit ungefähr 1½ Jahren in unserer Wohnung. Mit unserem Vermieter haben wir bislang nur negative Erfahrungen gemacht. Seit Einzug gehen Türen nicht richtig zu, was wir schon zich mal angemerkt hatten etc. Mittlerweile sind wir schon in einem Mieterschutzbund, weil wir nicht mehr weiter wussten.

Vor 2 Wochen ging nun der Geschirrspüler, mitten im Spülprogramm, kaputt. Heute haben wir endlich eine Antwort von unserem Vermieter bekommen: Wir sollen den Geschirrspüler ersetzen. D. h. wir sollen die vollen Kosten tragen und dürfen ihn nach Auszug nicht mitnehmen.

Hier die entsprechenden Passagen aus dem Mietvertrag:

Zitat:

§23 Individuelle Vereinbarungen
Die Wohnung verfügt über eine Einbauküche mit allen E-Geräten. Der Vermieter gibt dem Mieter ein Nutzungsrecht. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Küche keine Schäden bei Auszug aufweist, somit alle Geräte vollfunktionstüchtig sind. Während der Nutzungseinheit des Mieters hat der Vermieter keine Pflicht eventuelle Schäden, sowie Erneuerungen von Küchenelementen, sowie Geräte als Kosten zu tragen. Hierfür ist allein der Mieter verpflichtet und zahlungspflichtig.

§12 Bagatellschäden/Kleinreparaturen
Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgenden angegebenen Höhe.
Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Rolläden, Jalousie, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 95,- EUR, maximal 300,- EUR inkl. MwSt. im Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt (bei uns 9240 EUR -> 8% = 739,20 EUR)).


Die Frage ist jetzt: Ist das rechtens? Müssen wir dem Vermieter nun tatsächlich einen nagelneuen Geschirrspüler hinstellen, den wir dann nicht mal nach Auszug mitnehmen können?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von JMD49591):
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Küche keine Schäden bei Auszug aufweist, somit alle Geräte vollfunktionstüchtig sind.
Ich lese nichts von nagelneu, sondern von voll funktionstüchtig.

Die EBK mit den Geräten gehört dem Vermieter, er ist Eigentümer der EBK+Geräte.
Ihr dürft sie (kostenlos) nutzen und habt das Eigentum des Vermieters bei Auszug unbeschädigt und funktionstüchtig zurückzugeben.
§12 betrifft nicht die EBK.

Waren EBK bzw. Geräte neu bei eurem Einzug?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von JMD49591):
was wir schon zich mal angemerkt hatten etc

Und? Er hat die Anmerkungen registriert, mehr muss er nicht machen. Selbet wenn er sie ignorieet hätte, wäre das egal.



Zitat (von JMD49591):
§23 Individuelle Vereinbarungen

Das wurde also ganz konkret mit euch ausgehandelt?
Wie war denn da der konkrete Vorgang?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Die Antworten von anami sollte man wie so häufig lieber ignorieren. Die sind reine Zufallsprodukte.

Harry hat die relevante Frage gestellt: Wurde über diese Küchenvereinbarung ergebnissoffen ernsthaft verhandelt?

Sehr wahrscheinlich nicht. Die Vereinbarung ist ohne individuelle Verhandlung unwirksam, weil sie den Mieter zur Reparatur verpflichtet. Wende dich bitte an deinen Mieterschutzverein. Die sollten dir helfen können.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JMD49591
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wurde also ganz konkret mit euch ausgehandelt?
Wie war denn da der konkrete Vorgang?

Zitat (von cauchy):
Harry hat die relevante Frage gestellt: Wurde über diese Küchenvereinbarung ergebnissoffen ernsthaft verhandelt?

Es wurde zunächst mündlich angemerkt, dass die Küche drin bleiben kann. In der Anzeige damals stand auch "EBK wäre vorhanden". Bei der Besichtigung haben wir dann gefragt, ob die EBK auch ausgebaut werden könnte, um eine eigene einzubauen. Darauf hieß es, dass das möglich ist. Es wurde nicht aktiv erwähnt, dass wir im Falle eines Geräteausfalls dafür aufkommen müssen. Entsprechenden Schriftverkehr oder gar Verhandlungen über diese Thematik gab es dementsprechend auch nicht.
Wir haben den Mietvertrag dann bekommen zum lesen und konnten den halt entweder annehmen oder nicht. Da standen dann die beiden entsprechenden Paragraphen drin.

Zitat (von Anami):
Waren EBK bzw. Geräte neu bei eurem Einzug?

Nein, der Ofen war mega dreckig und der Griff ist beinahe abgefallen. Der Rest der Küche ist/war gebraucht aber voll funktionsfähig.

Zitat (von cauchy):
Wende dich bitte an deinen Mieterschutzverein. Die sollten dir helfen können.

Haben wir vor, ich wollte mich nur schon einmal darüber informieren wie unsere Chancen da so stehen und inwiefern wir uns vorbereiten müssen. Auf der Website unseres Vermietes steht z. B. auch, dass sie sich vorbehalten an Gerichtigsterminen nicht zu erscheinen, weil man es wohl laut irgendeinem Paragraph nicht muss. Die Vermietung ist bei unserem Mieterschutzverein auch durch andere Fälle schon sehr bekannt.

Zitat (von Harry van Sell):
Und? Er hat die Anmerkungen registriert, mehr muss er nicht machen. Selbest wenn er sie ignoriert hätte, wäre das egal.

Das hat uns der Mieterschutzverein auch schon gesagt. Ich wollte nur ein bisschen Hintergrundinfos geben. Jeder normaldenkende Vermieter müsste eigentlich auch in seinem Interesse handeln, dass in der Wohnung alles funktioniert.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2022 00:24

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von JMD49591):
Wir haben den Mietvertrag dann bekommen zum lesen und konnten den halt entweder annehmen oder nicht. Da standen dann die beiden entsprechenden Paragraphen drin.

Dann sind in § 23 keine individuellen Vereinbarungen sondern banale AGB enthalten. Für die gelten besonders strenge Anforderungen.

Ich halte die Klausel daher für nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1280 Beiträge, 214x hilfreich)

Naja, es ist halt alles eine Abwägungsfrage.
Sollte die Klausel nicht wirksam sein, dann müsst ihr davon aber auch erstmal den Vermieter überzeugen. Und wenn er sich nicht überzeugen lässt (was nach deiner Schilderung wohl wahrscheinlich ist) müsstet ihr ihn notfalls "gerichtlich" überzeugen. Mit ungewissem Ausgang.

Was ich machen würde? Mir wäre es das prozessrisiko nicht wert. Ich würde auf dem gebrauchtmarkt für nen Appel und 'n Ei eine ebenso alte (aber noch funktionsfähige) geschirrspülmaschine kaufen und diese einbauen.
(Wohlgemerkt mache ich das von dem Zustand des ursprungsgerätes abhängig. Wenn das jetzt ein nebelas High end Gerät einer nobelmarke wäre, welches ich ersetzen müsste, sähe das schon wieder anders aus)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sind in § 23 keine individuellen Vereinbarungen sondern banale AGB enthalten. Für die gelten besonders strenge Anforderungen.

Ich halte die Klausel daher für nichtig.


Das würde ich auch so sehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Küche hier tatsächlich nicht mitvermietet, sondern nur zur kostenlosen Nutzung überlassen wurde (also eine Leihe), ist der Mieter nicht für Reparaturen und/oder Ersatz zuständig. Zumindest nicht, solange er einen Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Ich würde in diesem Fall aber sogar davon ausgehen, dass die Küche mitvermietet wurde und §23 als Versuch gewertet würde, eine ungültige Klausel als "Individualvereinbarung" zu tarnen, obwohl sie eine AGB ist. Auch §12 kommt hier eher nicht zum Tragen, da es sich bei einem defekten Geschirrspüler nur selten um Kleinreparaturen handelt, die der gesetzlichen Definition standhalten. Und wenn doch, ist der max. Betrag von €95 höchstwahrscheinlich nicht ausreichend für auch nur den Versuch einer Reparatur.

Zitat (von Schalkefan):
Was ich machen würde? Mir wäre es das prozessrisiko nicht wert. Ich würde auf dem gebrauchtmarkt für nen Appel und 'n Ei eine ebenso alte (aber noch funktionsfähige) geschirrspülmaschine kaufen und diese einbauen.


Jein, würde ich sagen.

Wenn ich ein grundsätzlich gutes Mietverhältnis habe und auch plane, noch lange in dem Objekt zu bleiben, würde ich das vielleicht auch in Erwägung ziehen. Spart wirklich jede Menge Stress. Dann aber vorher verbindlich (schriftlich!) mit dem Vermieter klären, dass ein gebrauchtes Gerät angeschafft wird und das defekte alte Gerät entsorgt werden kann (alternativ kann sich der Vermieter das selbst einlagern, wenn er es behalten will).

Wenn das Mietverhältnis grundsätzlich nicht gut ist, würde ich so wohl nicht vorgehen. Dann würde ich bestenfalls den Vermieter darauf hinweisen, dass der Paragraph nicht gültig ist und ich weder zu Ersatz noch Reparatur verpflichtet bin. Mich aber aus Kulanzgründen dazu bereit erkläre, mir selbst einen neuen Geschirrspüler anzuschaffen. Dieses Gerät bleibt dann aber selbstverständlich mein Eigentum und wird bei Auszug mitgenommen. Das defekte Altgerät kann der Vermieter bis zum XX.XX.XX abholen, ansonsten erklärt er sich stillschweigend damit einverstanden, dass das Gerät entsorgt wird.

Je nachdem, wie viel Ärger es schon gab und wie oft/massiv der Vermieter bereits in der Vergangenheit versucht hat, mich über den Tisch zu ziehen, würde ich ein Prozessrisiko vielleicht sogar tatsächlich eingehen. Das Risiko würde ich aber auf den Vermieter "abwälzen". Nachweisbar zugegangene Frist setzen (so 2-3 Wochen vielleicht?), den Geschirrspüler entweder zu reparieren oder auszutauschen. Nach Fristablauf Nachfrist setzen (diesmal kürzer) und für den Fall der Nichterledigung Selbstvornahme und Verrechnung mit der laufenden Miete ankündigen und ggf. auch durchziehen. Das Risiko, dass es dadurch zu einer wirksamen Kündigung führen kann, sehe ich hier nicht. Einen neuen Geschirrspüler bekommt man schon für deutlich weniger, als eine Monatsmiete. Selbst wenn das also vor Gericht gehen sollte und das Gericht zu der Entscheidung kommt, dass es sich tatsächlich um eine Leihe gehandelt hat und er Vermieter nicht zu Reparatur/Ersatz verpflichet war, reicht die Summe nicht aus, um Mietschulden in ausreichender Höhe für eine Kündigung anzusammeln.

Aber da ihr ja bereits beim Mieterbund seid, fragt die auch nochmal explizit. Oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das Problem ist, dass es einen Präzendenzfall gibt, indem das Gericht zugunsten des Vermieters entschieden hat:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kueche-nicht-mitvermietet-vermieter-muss-nicht-reparieren_127365.html

Das Gericht hat eine derartige Regelung als zulässig und wirksam angesehen, selbst dann, wenn es keine Individualvereinbarung ist sondern AGB sind.

Von daher: Schlechte Aussichten für den Fragesteller.

Zitat:
Was ich machen würde? Mir wäre es das prozessrisiko nicht wert. Ich würde auf dem gebrauchtmarkt für nen Appel und 'n Ei eine ebenso alte (aber noch funktionsfähige) geschirrspülmaschine kaufen und diese einbauen.

Volle Zustimmung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das Problem ist, dass es einen Präzendenzfall gibt, indem das Gericht zugunsten des Vermieters entschieden hat:
Nein, den gibt es in diesem Fall nicht.

Das Urteil des Amtsgerichtes ist eh kritisch zu bewerten. Aber beurteilt wurde dort nur der Fall, dass sich bei AGB-Vereinbarung der Vermieter von der Instandhaltungspflicht befreien wollte. Das hat das Amtsgericht in dem Fall durchgewunken.

Hier geht es aber darum, dass die Vereinbarung den Mieter zur Renovierung verpflichten soll. Das wurde vom Amtgericht nicht geurteilt und das halte ich aufgrund der Rechtsprechung des BGH für unwirksam. Der BGH hat klargemacht, dass erstens ein Mieter nicht selber Reparaturen beauftragen muss (Kleinreparaturenklauseln) und zweitens der Mieter nicht zur Beseitigung von Schäden des Vormieters verpflichtet werden kann (Schönheitsreparaturenklauseln). In dem Licht halte ich es für ausgeschlossen, dass diese Vereinbarung hier wirksam ist.

Im übrigen: Wenn die Vereinbarung unwirksam ist, dann ist sie komplett unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Man kann also die Vereinabrung nicht auf "okay, dann muss weder Vermieter noch Mieter was machen" runterbrechen. Wenn sie unwirksam ist, muss der Vermieter reparieren.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das Urteil verwundert mich auch etwas.

Trotzdem ist es schwierig dagegen anzuargumentieren. Es ist erstmal Wasser auf den Mühlen des Vermieters.

Und das Gericht hat offenbar festgestellt, dass es auf die Frage, ob es sich um AGB oder Individualvereinbarung handelt nicht ankommt. (Logik: Da der Vermieter gesetzlich überhaupt nicht verpflichtet ist, eine EBK bereitzustellen, kann eine Klausel über die Leihe einer EBK keine unzulässige Benachteiligung des Mieters im Sinne der AGB-Kontrolle sein.)

Zitat:
Im übrigen: Wenn die Vereinbarung unwirksam ist, dann ist sie komplett unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich.

Richtig - aber selbst wenn die Klausel komplett unwirksam wäre, würde die Küche nicht automatisch Bestandteil der Mietsache. Deshalb teile ich Ihre Ansicht ("Wenn sie unwirksam ist, muss der Vermieter reparieren.") nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von JMD49591):
Wir sollen den Geschirrspüler ersetzen. D. h. wir sollen die vollen Kosten tragen und dürfen ihn nach Auszug nicht mitnehmen.

Reparatur kommt warum nicht in Frage? Warum gleich ein neues Gerät?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Trotzdem ist es schwierig dagegen anzuargumentieren.
Nein, wieso? Das Urteil ist nicht anwendbar. Es behandelt nicht den Fall, dass der Mieter selber Reparaturen am Vermietereigentum vornehmen soll. Äpfel kann man nicht mit Birnen vergleichen. Das ist unabhängig davon, ob das Urteil überhaupt als Referenz für irgendwas taugt. Mit dem hier geschilderten Fall hat es jedenfalls nichts zu tun.

Zitat (von drkabo):
Richtig - aber selbst wenn die Klausel komplett unwirksam wäre, würde die Küche nicht automatisch Bestandteil der Mietsache.
Warum nicht? Unwirksame Vereinbarungen werden nicht durch andere ersetzt sondern gedanklich gestrichen. Die Küche steht im Eigentum des Vermieters und befand sich bei Übergabe an den Mieter noch in der Wohnung. Wie soll der Vermieter da sinnvoll argumentieren, die Küche sei nicht mitvermietet? Es gibt ja bei Unwirksamkeit der Vereinbarung nichts, was eine Leihe der Küche begründen könnte.

Ich führe die Diskussion im übrigen auf einem eher theoretischen Level. Rein praktisch sehe ich ein, dass es für einen Mieter normalerweise wenig Sinn macht, den Vermieter zu verklagen. Einfach das alte Gerät ausbauen und wegschmeissen ist jedoch auch keine gute Lösung, denn das ist das Eigentum des Vermieters. Falls es einen Keller gibt und dort noch Platz ist, könnte man das alte Gerät dort einlagern. Aber so richtig toll ist die Lösung auch nicht. Mit einem Mieterverein inklusive Rechtschutzversicherung im Rücken kann eine Klage daher tatsächlich sinnvoll sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
kann eine Klausel über die Leihe einer EBK keine unzulässige Benachteiligung des Mieters im Sinne der AGB-Kontrolle sein


Wir hier aber nicht über eine Leihe.

Hier wird im Rahmen eines Mietvertrags(!) eine Nutzungsberechtigung erteilt. Das ist eigentlich genau die für einen Mietvertrag übliche Gegenleistung zum Mietzins.

Der §23 regelt hier mehrere Dinge.
1. Zunächst klärt er über den Umfang der vermieteten Gegenstände auf (Küche ist drin und wird wie Türen, Lichtschalter und Fenster dem Mieter zur Nutzung überlassen).
2. Gleichzeitig sollen dem Mieter Instandhaltungspflichten an diesen vermieteteten Gegenständen aufgedrückt werden.

Ich sehe den ersten Teil als gültig an, aber den zweiten Teil nicht.

Im Übrigen:
Wenn der Vermieter darauf betehen sollte, dass es eine Leihe wäre, dann könnte man den Vermieter darauf hinweisen, dass man die Leihe auch mit sofortiger Wirkung kündigen kann.
"Lieber Vermieter, der Leihvertrag ist hiermit gekündigt, schaff Deinen Schrott morgen aus der Wohnung, für den defekten Geschirrspüler bekommst Du Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert."

Wenn dann zurückkommt "ja aber im Mietvertrag" sind wir an dem Punkt "ach...also doch mitvermietet? Danke für die Bestätigung?"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JMD49591
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Reparatur kommt warum nicht in Frage? Warum gleich ein neues Gerät?

Das müssten wir auch bezahlen hat uns der Vermieter gesagt. Da man aber zur Zeit schwer Handwerker bekommt, wurde uns vom Vermieter geraten lieber gleich eine neue zukaufen, da man da preislich wohl auch ungefähr gleichauf liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat (von JMD49591):
Da man aber zur Zeit schwer Handwerker bekommt, wurde uns vom Vermieter geraten lieber gleich eine neue zukaufen, da man da preislich wohl auch ungefähr gleichauf liegt.


Da mag er Recht haben.

Aber eines sollte auch klar sein: Wenn Ihr eine neue Geschirrspülmaschine kauft, dann ist das Eure Maschine, die Ihr beim Auszug mitnehmen dürft. Einen Anspruch auf Kauf einer neuen Geschirrspülmaschine, die dann in das Eigentum des Vermieters übergeht, hat der Vermieter in keinem Fall.

Das was wir hier diskutieren ist die Frage, ob nicht sogar der Vermieter verpflichtet ist, auf seine Kosten Euch eine neue Geschirrschirrspülmaschine zu beschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.793 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen