Guten Tag,
in meinem Mietvertrag ist folgende Nachmieterklausel enthalten: "der Mieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn er einen Nachmieter nachweist.
Handelt es sich dabei um eine echte oder unechte Nachmieterklausel
Gruß Andre
Echte oder unechte Nachmieterklausel
31. Oktober 2017
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Frage vom 31. Oktober 2017 | 21:58
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 7x hilfreich)
Echte oder unechte Nachmieterklausel
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#1
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 22:35
Von
Status: Senior-Partner (6419 Beiträge, 2317x hilfreich)
Wonach unterscheidest Du denn echte von unechten Nachmieterklauseln ?
#2
Antwort vom 31. Oktober 2017 | 22:42
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 7x hilfreich)
Ob der Vermieter frei aussuchen kann ob er den vorgeschlagenen Nachmieter nimmt oder ob er den Nachmieter nur aus triftigen Gründen (Bonität z.b.) ablehnen kann.
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#3
Antwort vom 1. November 2017 | 10:36
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
oder ob er den Nachmieter nur aus triftigen Gründen (Bonität z.b.) ablehnen kann.
Da frage ich mich immer, wieso so ein Kandidat überhaupt vorgeschlagen wird.
Die Überprüfung der Bonität ist doch dein Problem.
#4
Antwort vom 1. November 2017 | 11:10
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatOb der Vermieter frei aussuchen kann ob er den vorgeschlagenen Nachmieter nimmt oder ob er den Nachmieter nur aus triftigen Gründen (Bonität z.b.) ablehnen kann. :
Nicht nur die Bonität kann ein Grund sein. Nachmieter vorstellen und wenn es sein muss eben mehrere.
#5
Antwort vom 1. November 2017 | 11:45
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Handelt es sich dabei um eine echte oder unechte Nachmieterklausel
Es handelt sich um eine echte Nachmieterklausel. Es ist nicht Voraussetzung für die Kündigungsmöglichkeit, dass der Vermieter mit dem vorgeschlagenen Nachmieter tatsächlich einen Mietvertrag abschließt.
#6
Antwort vom 1. November 2017 | 14:37
Von
Status: Unparteiischer (9889 Beiträge, 4482x hilfreich)
Für mich ist die Klausel nicht ganz klar. Denn es muss nicht nur ein Nachmieterinteressent nachgewiesen werden, sondern ein Nachmieter. Nachmieter bedeutet aber, dass der Vermieter zugestimmt hat. Andererseits macht der Begriff "nachweisen" dann keinerlei Sinn mehr, weil der Vermieter natürlich weiß, mit wem er einen Vertrag abgeschlossen hat. Zudem ist eine Kündigung des aktuellen Mieters nach Abschluss des Nachmieter-Mietvertrages sicherlich nicht im Sinne des Vermieters. Denn er wird sicherlich keinen neuen Mietvertrag abschließen wollen ohne die Sicherheit, dass der alte gekündigt wurde.Zitatder Mieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn er einen Nachmieter nachweist. :
Von daher benötigt die Klausel meiner Meinung nach eine gewisse Interpretation. Je nachdem ob das eine Individualvereinbarung oder eine AGB-Klausel ist, wird man entweder die wahrscheinlich von beiden Parteien gewollte oder die Mieterfreundlichste Interpretation wählen müssen.
Der Vermieter hat mit dieser Klausel vermutlich keinen x-beliebigen Nachmieter im Kopf gehabt, sondern einen Nachmieter mit mindestens den gleichen Eigenschaften (Bonität z.B.) wie der aktuelle Mieter. Möglicherweise auch einen Nachmieter, den der Vermieter auch wirklich akzeptiert hat. Dann wäre diese Klausel jedoch absolut sinnfrei. Denn einvernehmlich kann man ein Mietverhältnis immer beenden.
Von daher wird diese Interpretation meiner Meinung nach nicht halten. Zumal der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vermutlich die Klausel anders verstanden hat. Ich würde also davon ausgehen, dass ein einziger, ernsthafter Interessent mit den gleichen Voraussetzungen wie die des aktuellen Mieters ausreichen sollte. Ob weniger Bonität ausreichen würde, möchte ich nicht beurteilen. Da kann es dann tatsächlich auf die Einordnung Individualklausel/AGB-Klausel ankommen.
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