Eigenbedarf - Eigene Wohnung nicht mehr bewohnbar

11. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
M.Mieter2018
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf - Eigene Wohnung nicht mehr bewohnbar

Hallo Liebes Forum,

wir (meine Freundin und ich) stehen aktuell vor dem folgenden Problem: Wir Wohnen seit ca. 2,5 Jahren in einer Wohnung aus den 50er Jahren, welche zwar vor ca. 5 Jahren saniert wurde jedoch - wie wir leider feststellen mussten - einige Bauliche Mängel aufweist.

Zum einen haben wir das Problem, dass der Nachbar über uns regelmäßig in den Abendstunden (auch während der Ruhezeiten) laut rumschreit. Er spielt nach eigener Aussage Videospiele. Zum anderen guckt er - wenn er gerade einmal nicht spielt - dermaßen laut fernsehen, dass wir das eigene Wort in unserer Wohnung kaum verstehen können. Die Probleme sind zum einen auf sein sehr lautes Verhalten als auch auf bauliche Mängel des Gebäudes hinsichtlich Schallschutzes zurückzuführen. Wir haben diverse Male das Gespräch gesucht und auch ein Lärm Protokoll geführt und unseren Vermieter informiert. Unser letztes Gespräch - nachdem sich unser Vermieter bei ihm gemeldet hatte - ist jedoch so eskaliert, dass er uns empfohlen hat auszuziehen und einen Anwalt zu Rate zieht. Dieser Anwalt hat uns auch kontaktiert und streitet alle Vorwürfe von uns ab und hat uns aufgefordert weitere Beschwerden zu unterlassen. Nach Rücksprache mit dem Vermieter kann dieser wohl in dieser Situation nichts machen.

Ein weiteres Problem ist, dass wir im Schlafzimmer - genau in dem Bereich wo der darüber liegende Balkon ans Gebäude anschließt - ein Problem mit Schimmel haben. Wir haben schon versucht diesen zu beseitigen, jedoch erfolglos.

Nun ist die Situation so, dass wir uns in der Wohnung sehr unwohl fühlen und gerne ausziehen möchten. Ich besitze in einer ca. 20min entfernten Kleinstadt eine Eigentumswohnung mit 3 Zimmern und 80m², was sowohl in Hinblick auf die zukünftige Familienplanung und der Nähe zu unseren Eltern Ideal für uns wäre.

Nun stellt sich mir die Frage, ob die oben dargelegte Situation ausreichend ist um einen Eigenbedarf zu Rechtfertigen. Die Wohnung ist vermietet und wird aktuell von einer Person bewohnt, welche seit ca. 1 Jahr dort wohnt. Als der Mietvertrag geschlossen wurde waren die beiden o.g. Mängel in unserer Wohnung noch nicht für uns ersichtlich, da diese erst nach und nach aufgetreten sind.

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von M.Mieter2018):
Nun stellt sich mir die Frage, ob die oben dargelegte Situation ausreichend ist um einen Eigenbedarf zu Rechtfertigen.

Das würde im Falle des Falles ein Gericht entscheiden.

Die Kündigung sollte wegen der für Laien nur schwer zu bewältigenden Hürden von einem Fachanwalt verfasst werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von M.Mieter2018):
Nun stellt sich mir die Frage, ob die oben dargelegte Situation ausreichend ist um einen Eigenbedarf zu Rechtfertigen.
Weil dich ein Nachbar stört? Und du den Schimmel dort selbst entfernt hast?
Das dürfte nicht ausreichen, aber was spricht dagegen, mal mit dem Mieter der ETW das Gespräch zu suchen?

Was aus der zukünftigen Familienplanung wird und ob die Eltern näher wohnen, dürfte bei Unwilligkeit des Mieters wohl gar nicht ins Gewicht fallen.

Dass deine jetzige Wohnung nicht mehr bewohnbar ist---sollte bei einer Eigenbedarfskündigung möglichst nicht erwähnt werden. Denn selbstverständlich ist sie bewohnbar.
Der Vermieter vermietet Wohnungen und keine Nachbarn.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10486 Beiträge, 4647x hilfreich)

Zitat (von M.Mieter2018):
Nun stellt sich mir die Frage, ob die oben dargelegte Situation ausreichend ist um einen Eigenbedarf zu Rechtfertigen. Die Wohnung ist vermietet und wird aktuell von einer Person bewohnt, welche seit ca. 1 Jahr dort wohnt. Als der Mietvertrag geschlossen wurde waren die beiden o.g. Mängel in unserer Wohnung noch nicht für uns ersichtlich, da diese erst nach und nach aufgetreten sind.
Auch ich empfehle, einen Anwalt mit der Anfertigung der Kündigung zu beauftragen. Als Ergänzung nur der Hinweis, dass zumindest auf den ersten Blick eine Eigenbedarfskündigung möglich sein müsste. Wichtig wäre jedoch, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit deinem Mieter noch nicht absehbar gewesen sein darf, dass du auf Eigenbedarf kündigen möchtest.

Du solltest jedoch prüfen, ob in den Mietverträgen (also sowohl in dem mit dir als Mieter als auch als Vermieter) ein Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Dann wäre nämlich für eine gewisse Zeit keine normale Kündigung möglich.

Nachtrag: Ignoriere am besten das Geschreibsel von anami, denn natürlich ist die aktuell unbefriedigende Wohnsituation und die erwünschte neue Wohnsituation inklusive möglichem Familienanschluss bei einer Eigenbedarfskündigung extremst relevant. Aber das sollte wie gesagt eh ein Anwalt formulieren, wenn denn die Mietverträge eine Kündigung zum aktuellen Zeitpunkt zulassen.

-- Editiert von User am 11. Dezember 2023 15:24

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37191 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
denn natürlich ist die aktuell unbefriedigende Wohnsituation und die erwünschte neue Wohnsituation inklusive möglichem Familienanschluss bei einer Eigenbedarfskündigung extremst relevant
Du möchtest auch behaupten, die Wohnung des TE sei unbewohnbar?

Eine unbewohnbare Wohnung ist etwas anderes als eine unbefriedigende Wohnsituation

Man stellt nun fest, dass man wegen der 2 Mängel doch Eigenbedarf geltend machen möchte.
Ob man diese *Familienpläne* jetzt auch hätte, wenn die jetzt bewohnte Wohnung ohne jeden Mangel wäre? Ist nicht relevant, ich weiß.

-Selbstverständlich sollte eine Kü wegen Eigenbedarf nur von einem versierten Anwalt formuliert werden, der sämtliche relevanten Sachverhalte entsprechend *verarbeiten* kann.
-Selbstverständlich kann ein versierter bzw. unwilliger Mieter gegen die EB-Kündigung vorgehen. Mit und ohne Anwalt.
-Selbstverständlich erwähnte ich nicht aus Jux&Dollerei, dass man uU evtl. mit dem ETW-Mieter vorab ein Gespräch führen könnte, bevor man mit einer EB-Kündigung aufschlägt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40834 Beiträge, 14421x hilfreich)

Bei der Eigenbedarfskündigung geht es doch nicht darum, ob die Wohnung, die derzeit bewohnt wird, unbewohnbar ist oder nicht. Hier kommt es zu der Abwägung zwischen dem grundrechtlich garantierten Eigentumsschutz und den Rechten des Mieters, der insoweit nicht so stark ausgeprägt ist. Es kommt also sehr stark auf den Einzelfall an. Der scheint mir hier gar nicht so aussichtslos zu sein, für den Eigentümer.

Wichtig ist, dass die Sache nicht an Formalien scheitert. Deshalb sollte da ein Fachanwalt für Mietrecht eingeschaltet werden. Der das Kündigungsschreiben sauber aufsetzt, das alles professionell durchzieht. Das alles entspannen könnte man natürlich, indem man Unterstützung bei Suche einer neuen Wohnung rechtsverbindlich übernimmt, vielleicht noch die Umzugskosten und eine zusätzliche Pauschale für die Unbill.

Das wäre so meine Taktik.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 126x hilfreich)

Auf jeden Fall wird die Eigenbedarfskündigung eines Mietvertrages der erst vor einem Jahr abgeschlossen wurde kein Selbstläufer. Mir erscheinen die aufgeführten Gründe (auf einmal wird der Mitbewohner in der derzeitigen Wohnung laut und auf einmal ist auch Schimmel da) nicht wirklich belastbar.

Vielleicht kann man sich mit den derzeitigen Mieter auf einen Auszugstermin einigen, denn vielleicht kann der das Eigenbedarfsbegehren verzögern (1-2 Jahre), dauerhaft verhindern wird er es nicht können.

Zitat (von M.Mieter2018):
Ein weiteres Problem ist, dass wir im Schlafzimmer - genau in dem Bereich wo der darüber liegende Balkon ans Gebäude anschließt - ein Problem mit Schimmel haben. Wir haben schon versucht diesen zu beseitigen, jedoch erfolglos.


Das wäre eine Angelegenheit für den Vermieter. Hat man denn den Mangel schon dem VM gemeldet und was hat dieser unternommen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6882 Beiträge, 1586x hilfreich)

Der Eigenbedarf muss nicht "gerechtfertigt" werden. Der Eigenbedarf muss begründet werden.

Unter anderem
als Eigenbedarf anerkannt ist:

- Der Vermieter möchte die Wohnung selbst nutzen, da er eine teurere und/oder zum Arbeitsplatz ungünstiger gelegene Wohnung hat.
- Nahe Verwandte des Vermieters benötigen eigenen Wohnraum.
- Veränderung der Lebensumstände, wie Heirat, Scheidung oder der Wechsel des Arbeitsplatzes stehen an.
- Der Wohnraumbedarf steigt zum Beispiel durch die Vergrößerung der Familie oder durch den Einzug von Pflegepersonal.
- Der Wohnraumbedarf sinkt aufgrund geänderter Lebensumstände oder Krankheit.
- Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft legt Ihre Haustände zusammen und benötigt größeren Wohnraum.
- Durch die Aufnahme von pflegebedürftigen Angehörigen, denen der Vermieter rechtlich zur Unterstützung verpflichtet ist, wird größerer Wohnraum benötigt.
- Aus gesundheitlichen Gründen möchte der Wohnungseigentümer eine kleinere Wohnung nutzen.
- Eine zeitweilige Betreuung der Eltern als Grund für einen Eigenbedarf ist zulässig.
- Wiederholt stattfindender Besuch der Kinder oder Enkelkinder ist ein zulässiger Grund.
- Der Wohnungseigentümer möchte mit den Eltern oder Schwiegereltern in einer Wohnung leben.
- Auch der Grund, dass der Vermieter seinen Kindern eigene Zimmer zur Verfügung stellen möchte, kann einen Eigenbedarf begründen.
- Die Wohnung wird an acht bis zehn Tagen im Monat aufgrund der Arbeitssituation benötigt.

Auch bauliche Mängel und andere Mängel der bisher bewohnten Mietwohnung sind eine tragfähige Grundlage für eine Eigenbedarfskündigung, wenn die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden sein.

Wichtig ist, daß man dann auch tatsächlich in die Wohnung einzieht, für die man Eigenbedarf geltend gemacht hat.

Eine Eigenbedarfskündigung lässt man immer von einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt formulieren. Den braucht man sowieso, wenn der Mieter gegen die Kündigung des Mietvertrages vor Gericht zieht, und die Kosten sind gering im Vergleich zu dem Stress, den eine in den Sand gesetzte Eigenbedarfskündigung verursacht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1357 Beiträge, 158x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nachtrag: Ignoriere am besten das Geschreibsel von anami,


Das wäre auch Punkt 1 für mich, der User ist bereits seit längerem blockiert und somit weiß ich nicht, was er mal wieder für Unsinn verzapft hat, aber er neigt dazu, sich auf Nebenkriegsschauplätze zu konzentrieren und falsche Infos zu geben.

Fachanwalt wurde schon genannt, ich hätte als Tipp noch dazuzufügen, dass evtl. ein Gespräch mit Euren jetzigen Mieter sinnvoll wäre, um abzuklopfen, wie bereit er ist, wieder auszuziehen, bevor man die Geschütze "Eigenbedarfskündigung" und "Rechtsanwalt" auffährt. Eine solche Kündigung durch einen Rechtsanwalt aus dem Nichts heraus wird die Fronten eher verhärten als Gesprächsbereitschaft zu fördern.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine Eigenbedarfskündigung lässt man immer von einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt formulieren. Den braucht man sowieso, wenn der Mieter gegen die Kündigung des Mietvertrages vor Gericht zieht, und die Kosten sind gering im Vergleich zu dem Stress, den eine in den Sand gesetzte Eigenbedarfskündigung verursacht.

Wir sind uns ja nun wahrlich nicht oft einig, aber hier ... volle Zustimmung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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