Hallo,
ich habe vor, eine kleine Eigentumswohnung (60 qm) für mein Einzelunternehmen (Gründung vor 6 Monaten - wird momentan in der eigenen Wohnung ausgeführt, was aber der Vermieterin nicht recht ist) bei einer Zwangsversteigerung zu ersteigern.
Kann ich auf Basis dieser Gründe Eigenbedarf für die Wohnung anmelden und dort mein Büro einrichten oder wird es da Probleme geben?
Beste Grüße!
-- Editiert von Moderator am 29.03.2016 17:32
-- Thema wurde verschoben am 29.03.2016 17:32
Eigenbedarf Eigentumswohnung für Büro
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Klar kann es da Probleme geben. Wohnt ja schlieslich noch jemend drin, da muss man auf Gegenwehr gefasst sein.
Desweiteren kann es auch sein, das die WEG die gewerbliche Nutzung verhindert, sollte man auch vor ab klären.
Da kann es gleich mehrere Probleme geben:
1. Der Mieter kann gegen die Kündigung vorgehen, da keiner der in § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB
genannten Gründe für die Kündigung vorliegt
2. Eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der Wohnung kann nach der Teilungserklärung unzulässig sein
3. Eine Zweckentfremdung des Wohnraums kann aufgrund von gesetzlichen Vorschriften unzulässig sein.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:1. Der Mieter kann gegen die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) vorgehen, da keiner der in § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Gründe für die Kündigung vorliegt
... aber das spielt doch eigentlich keine Rolle, da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?
Zitat:... aber das spielt doch eigentlich keine Rolle, da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?
Im Hinblick auf die Begründung der Kündigung werden die gleichen Anforderungen gestellt, wie bei einer normalen Kündigung.
Das Sonderkündigungsrecht nach einer Zwangsversteigerung hebelt daher lediglich eventuell bestehende Kündigungsausschlüsse aus.
Zitat:da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?
Wenn der derzeitige Bewohner "gut" ist, kann er den Auszug 1-2 Jahre hinauszögern ...
Zitat:Wenn der derzeitige Bewohner "gut" ist, kann er den Auszug 1-2 Jahre hinauszögern ...
Die Rechtslage ist doch eindeutig.
Was soll sich in den 1-2 Jahren ändern ? Die Gesetzgebung ?
Zitat:Was soll sich in den 1-2 Jahren ändern ? Die Gesetzgebung ?
Die Motivation ist unterschiedlich.
- Zeitgewinn um neue Wohnung zu suchen.
- Oder ganz profan den neuen Vermieter "weichkochen" für eine schöne Abfindung bezüglich des Auszugs.
§ 57a BGB
gibt dem Ersteigerer zwar ein Sonderkündigungsrecht. § 573d (1) BGB
stellt jedoch sicher, dass der Mieterschutz dadurch nicht aufgehoben ist. § 573 BGB
gilt also immernoch und der Vermieter braucht einen Grund. Der BGH hat entschieden (26.09.2012 - VIII ZR 330/11
), dass eine Eigenbedarfskündigung wegen einer geplanten gewerblichen Nutzung der Wohnung möglich ist.
Unklar wäre mir jedoch, ob es Probleme durch die Nutzung der Wohnung durch eine Firma gibt. Wenn eine Privatperson die Wohnung kauft, so würde ja der Eigenbedarf nicht für sich selber sondern für die Firma bestehen. Keine Ahnung, ob das Probleme geben würde.
Obwohl das natürlich nichts an den anderen eventuellen Hinderungsgründen ändert, möchte ich aber ergänzend noch auf das BGH-Urteil [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=de34b5d1a6ea1b64c7953727161894eb&nr=61684&linked=pm&Blank=1ttp://]VIII ZR 330/11
[/link] hinweisen.
Da hat der BGH gemeint, dass auch eine vom Vermieter beabsichtigte ausschliessliche berufliche Nutzung einen zur Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung berechtigenden Grund i.S. von § 573 Abs. 1 BGB
darstellen kann.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
33 Antworten
-
3 Antworten
-
12 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten