Eigenbedarf Eigentumswohnung für Büro

29. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb438098-38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf Eigentumswohnung für Büro

Hallo,

ich habe vor, eine kleine Eigentumswohnung (60 qm) für mein Einzelunternehmen (Gründung vor 6 Monaten - wird momentan in der eigenen Wohnung ausgeführt, was aber der Vermieterin nicht recht ist) bei einer Zwangsversteigerung zu ersteigern.

Kann ich auf Basis dieser Gründe Eigenbedarf für die Wohnung anmelden und dort mein Büro einrichten oder wird es da Probleme geben?

Beste Grüße!



-- Editiert von Moderator am 29.03.2016 17:32

-- Thema wurde verschoben am 29.03.2016 17:32

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Klar kann es da Probleme geben. Wohnt ja schlieslich noch jemend drin, da muss man auf Gegenwehr gefasst sein.


Desweiteren kann es auch sein, das die WEG die gewerbliche Nutzung verhindert, sollte man auch vor ab klären.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Da kann es gleich mehrere Probleme geben:
1. Der Mieter kann gegen die Kündigung vorgehen, da keiner der in § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Gründe für die Kündigung vorliegt
2. Eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der Wohnung kann nach der Teilungserklärung unzulässig sein
3. Eine Zweckentfremdung des Wohnraums kann aufgrund von gesetzlichen Vorschriften unzulässig sein.

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#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
1. Der Mieter kann gegen die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) vorgehen, da keiner der in § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB genannten Gründe für die Kündigung vorliegt


... aber das spielt doch eigentlich keine Rolle, da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
... aber das spielt doch eigentlich keine Rolle, da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?


Im Hinblick auf die Begründung der Kündigung werden die gleichen Anforderungen gestellt, wie bei einer normalen Kündigung.

Das Sonderkündigungsrecht nach einer Zwangsversteigerung hebelt daher lediglich eventuell bestehende Kündigungsausschlüsse aus.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat:
da es nach der Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht gibt, oder?

Wenn der derzeitige Bewohner "gut" ist, kann er den Auszug 1-2 Jahre hinauszögern ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Wenn der derzeitige Bewohner "gut" ist, kann er den Auszug 1-2 Jahre hinauszögern ...


Die Rechtslage ist doch eindeutig.
Was soll sich in den 1-2 Jahren ändern ? Die Gesetzgebung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat:
Was soll sich in den 1-2 Jahren ändern ? Die Gesetzgebung ?

Die Motivation ist unterschiedlich.
- Zeitgewinn um neue Wohnung zu suchen.
- Oder ganz profan den neuen Vermieter "weichkochen" für eine schöne Abfindung bezüglich des Auszugs.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

§ 57a BGB gibt dem Ersteigerer zwar ein Sonderkündigungsrecht. § 573d (1) BGB stellt jedoch sicher, dass der Mieterschutz dadurch nicht aufgehoben ist. § 573 BGB gilt also immernoch und der Vermieter braucht einen Grund. Der BGH hat entschieden (26.09.2012 - VIII ZR 330/11 ), dass eine Eigenbedarfskündigung wegen einer geplanten gewerblichen Nutzung der Wohnung möglich ist.

Unklar wäre mir jedoch, ob es Probleme durch die Nutzung der Wohnung durch eine Firma gibt. Wenn eine Privatperson die Wohnung kauft, so würde ja der Eigenbedarf nicht für sich selber sondern für die Firma bestehen. Keine Ahnung, ob das Probleme geben würde.

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#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Obwohl das natürlich nichts an den anderen eventuellen Hinderungsgründen ändert, möchte ich aber ergänzend noch auf das BGH-Urteil [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=de34b5d1a6ea1b64c7953727161894eb&nr=61684&linked=pm&Blank=1ttp://]VIII ZR 330/11 [/link] hinweisen.
Da hat der BGH gemeint, dass auch eine vom Vermieter beabsichtigte ausschliessliche berufliche Nutzung einen zur Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung berechtigenden Grund i.S. von § 573 Abs. 1 BGB darstellen kann.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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