Freunden von mir wurde wegen Eigenbedarfs zum 31.12.03 gekündigt. Laut Kündigungsschreiben sollte die Tochter zum 01.01.04 einziehen. Eigenbedarfsvoraussetzungen waren gegeben.
Bis zum heutigen Tag steht die Wohnung aber noch leer.
Dazu habe ich nur Folgendes gefunden:
"
Bezieht der Vermieter nach Auszug des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters nicht sogleich die Wohnung, sondern läßt er sie über einen längeren Zeitraum leerstehen, so sind Zweifel an dem in der Kündigung angegebenen Eigennutzungswunsch berechtigt. An einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung kann es dennoch fehlen, wenn die Wohnung aus persönlichen Gründen nicht genutzt wird (z. B. Krankheit) und die Wohnung während der Nichtnutzung durch den Eigentümer nicht anderweitig vermietet wird.
"
Meine Frage:
Gibt es hier irgendwelche genauen Fristen (Zeitraum zwischen Kündigungstermin und Einzug des Vermieters/Angehörigen), welche von der Rechtsprechung festgelegt wurden ?
Eigenbedarf - Einzugsfrist für Vermieter/Angehörigen ?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wie Sie selbst schreiben, hängt das sicher stark vom Einzelfall ab. Denkbar wäre, dass die Wohnung erst mal aufwändig renoviert wird oder die Tochter in der Zwischenzeit erkrankt ist. In beiden Fällen wäre ein verspäteter Einzug der Tochter des Vermieters rechtlich kein Problem.
Es bleibt Ihnen vorerst nichts anderes übrig, als das Geschehen weiter zu beobachten. Eine evtl. Klage ohne eindeutige Beweise wäre (dieses Jahr) verfrüht.
Stellt sich aber im Laufe der Beobachtungen heraus, dass die Wohnung weiter leer steht oder die Tochter schon nach kuzer Zeit wieder auszieht oder die Wohnung gar an einen Dritten vermietet wird, können Sie losschlagen. Sie sind dann beweispflichtig.
Bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung kommen auf den Vermieter erhebliche Probleme zu:
1. Es handelt sich um eine strafbare Handlung wegen Betruges nach § 263 StGB
.
2. Er macht sich schadenersatzpflichtig nach §§ 823
, 826 BGB
.
Mit anderen Worten:
Der Vermieter muss für sämtliche Kosten aufkommen, die Ihren Freunden durch den Umzug entstanden sind. Deshalb sollten auch vorsorglich alle Quittungen, Belege oder eigene Aufstellungen gesammelt werden. Hier einge Beispiele:
Anwaltskosten und Kosten eines zunächst für den Mieter verlorenen vorangegangenen Räumungsprozesses;
Kosten für Makler und Inserate;
die reinen Umzugskosten (Spedition);
eigene Arbeitszeit und Kosten der Helfer;
Telefon- und PKW-Ummeldung;
die höhere Miete für die neue Wohnung (der sog. Differenzmietzinsschaden). Dabei wurden von den Gerichten unterschiedliche Zeitspannen genannt: von einem Jahr oder auch bis zu vier Jahren . Freilich werden mögliche Mieterhöhungen in der alten Wohnung berücksichtigt;
höhere Nebenkosten in der neuen Wohnung;
Doppel-Mietzahlung (soweit die taggenaue Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich ist);
Kosten der Anfangsrenovierung in der neuen Wohnung;
Kosten für Gardinen, teilweise Teppichboden, sodann neue Einrichtungen wie Küchenschränke, Innenjalousien, Spüle, inklusive deren Montage.
Bei weiteren Unklarheiten sollten sich Ihre Freunde auch an den örtliche Mieterverein wenden.
Viel Erfolg!
Vielen Dank für die nette und ausführliche Antwort.
Das wird meinen Freunden sicherlich weiterhelfen. Sie sollen das weitere Geschehen einfach beobachten bzw. beobachten lassen.
Interessant ist hier wohl auch die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen bzgl. der SchE-Pflicht:
Bei vorgetäuschten (als Kündigungsgrund vorgebrachte) Tatsachen:
Die von Ihnen erwähnten
- § 823 II BGB
i.V.m. § 263 StGB
- § 826 BGB
Bei unwahren Tatsachen: pVV
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Noch mal zu Abgrenzung Strafrecht/Zivilrecht:
Während die strafrechtlichen Folgen nur an die vorsätzliche Täuschung gem. §§ 15
, 263 StGB
anknüpfen , drohen zivilrechtliche - teils beachtliche - Schadensersatzforderungen aus §§ 823
, 826 BGB
.
Ferner auch aus positiver Vertragsverletzung. Diese Ersatzpflicht kommt sogar bei fahrlässiger Vortäuschung des Eigenbedarfs auf den Vermieter zu. Auch dann, wenn er bloß auf Vorrat, sozusagen ins Blaue hinein kündigt.
Ich denke auch, dass viele Vermieter die Konsequenzen unterschätzen.
Noch eine kurze Frage unter Kollegen:
Wird der § 826 BGB
inzwischen als eigenständige AGL angesehen oder nur i.V.m. § 823 I BGB
?
Ich teile Ihre Meinung, dass einige Vermieter ohne Kenntnis der Rechtslage - vielleicht aus Selbstüberschätzung? - handeln und gelegentlich auch teuer dafür einstehen müssen.
Meine eigenen Prozesserfahrungen reichen hier nicht aus, um Ihre Frage adäquat zu beantworten, der Passus des § 826 BGB
:" ...ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet." deutet aber auf eine eigene Anspruchsgrundlage hin.
Weiterhin viel Erfolg!
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