Hallo.
Hab mal ne frage. Ne Bekannte wohnt seit 9 Jahren in einer Wohnung vor 2 Jahren ist ihr Freund mit eingezogen und es wurde ein neuer Mietvertrag gemacht sie steht noch mit drin. Wie sieht das jetzt mit der Kündigungsfrist aus? Gelten die 2 oder die 9 Jahre? Der Vermieter hat wegen Eigenbedarf gekündigt mit 3 monatiger Kündigungsfrist.
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Eigenbedarf Kündigungsfrist Mietvertrag
19. Dezember 2014
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Frage vom 19. Dezember 2014 | 13:39
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 30x hilfreich)
Eigenbedarf Kündigungsfrist Mietvertrag
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#1
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 13:49
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
s. § 573c Abs.1 BGB
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#2
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 16:12
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Da die Bekannte so unklug war einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben, gelten, da Mietdauer unter 5 Jahre, 3 Monate als Kündigungsfrist.
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#3
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 16:38
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
quote:
Da die Bekannte so unklug war einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben, gelten, da Mietdauer unter 5 Jahre, 3 Monate als Kündigungsfrist.
Sehe ich anders!
Begründung:
1. Das Gesetz spricht von "... seit der Überlassung des Wohnraums ...".
2. "Entscheidend ist die tatsächliche Wohndauer. Schließen Mieter
über eine bereits bewohnte Wohnung einen neuen Mietvertrag
ab, so verkürzt das nicht die Kündigungsfristen!"
Quelle:https://www.mhmhamburg.de/files/eightytwenty/Download_Infoblaetter/info18.pdf
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#4
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 17:17
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Ja ich weiß "... nach Überlassung des Wohnraumes ..."
Im E-Fall kann man, der Vermieter, behaupten das der Wohnraum ab Tag X neu angemietet wurde.
Zumal in diesem Fall ja ein 2. Mieter dazu kam, dem der Wohnraum erst vor etwa 2 Jahren überlassen wurde.
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#5
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 17:19
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
Ich würde es auf einen Prozess ankommen lassen.
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#6
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 21:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120363 Beiträge, 39879x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Im E-Fall kann man, der Vermieter, behaupten das der Wohnraum ab Tag X neu angemietet wurde. <hr size=1 noshade>
Ja, das wäre ein vertretbare Argumentation.
Kommt darauf an, wie der RIchter das dann sieht, die Tendenz geht ja durchaus "Pro Mieter".
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#7
Antwort vom 19. Dezember 2014 | 22:28
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1003x hilfreich)
quote:
Im E-Fall kann man, der Vermieter, behaupten das der Wohnraum ab Tag X neu angemietet wurde.
Das wurde er ja auch, zumindest vom Freund, der neu dazugekommen ist.
Die Überlassung des Wohnraums, zumindest an schnurpsi, ist aber def. 9 Jahre her. Ich gehe nicht davon aus, dass sie zwischenzeitlich mal kurz ihre kompletten Sachen rausgeräumt, den Schlüssel abgegeben, und 5 Minuten später wieder eingezogen ist.
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-- Editiert kathi2008 am 19.12.2014 22:29
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