Eigenbedarf Kündigungsfrist

2. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Tigerkatze
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf Kündigungsfrist

Ich habe mir letztes Jahr eine vermietete Wohnung gekauft. Nun möchte ich selbst in die Wohnung einziehen. Wie ist denn da die Kündigungsfrist wegen Eigenbedarf? Ich möchte so schnell wie möglich einziehen. Die Mieterin wohnt seit 01.12.2001 in der Wohnung.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Wichtig ist besonders die Form der Kündigung:
Schua mal unter dem LINK:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht.htm


Bei Mietvertragsabschluss nach dem
1. September 2001:
Kündigungsfrist für Mieter: Immer 3 Monate
---------------------
# Kündigungsfrist für Vermieter:
Je nach Wohndauer und Mietzeit zwischen 3 und 9 Monaten
bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren 3 Monate Kündigungsfrist
bei mehr als 5 Jahren - 6 Monate

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Nur eine kleine Anmerkung: legitimer Eigenbedarf heißt nicht, daß man in die in seinem Eigentum stehende Wohnung gerne einziehen "möchte", und das auch noch schnellstmöglich. So verständlich dieser Wunsch ist, reicht er alleine nicht aus.

Es bedeutet, daß man auf die Wohnung des Mieters angewiesen ist, um seine eigenen Wohnbedürfnisse oder die seiner Angehörigen zu decken, z.B. weil man derzeit selbst unzureichend untergebracht ist. Im Streitfall hat man das darzulegen und zu beweisen, zumal der Mieter ein Widerspruchsrecht aus sozialen Gründen hat.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Eben! so ist es. Man hat immer ein Risiko, wenn man eine bewohnte ET-Wohnung kauft, das muss man wissen.
Meist bekommt man diese deshalb auch zu
einem günstigeren Preis.
Und so etwa steht es auch unter dem
angegebenen Link:

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann wirksam, wenn der Vermieter bereits in dem Kündigungsschreiben konkret unter Angabe des Namens und der Wohnsituation diejenige Person bezeichnet, für die der Bedarf geltend gemacht wird.
Denn nach § 564b Abs. 3 BGB sind nur die Gründe als berechtigtes Interesse des Vermieters zu berücksichtigen, die im Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden haben.
Der Mieter muss anhand des Kündigungsschreibens in die Lage versetzt werden, die Kündigungsgründe zu erkennen und den daraus resultierenden Wohnbedarf überprüfen zu können.

Enthält das Kündigungsschreiben insoweit nur als Begründung, dass der Vermieter in die bisher von seiner Mutter genutzte Wohnung einziehen will und aus diesem Grund die Mutter die Wohnung des Mieters benötigt, reicht dies nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht aus. Der Mieter ist dann nicht in der Lage, anhand den in dem Kündigungsschreiben genannten Gründen die Motive für die Kündigung hinreichend zu prüfen und insbesondere zu überlegen, ob es sich um vernünftige und nachvollziehbare Gründe handelt, die eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen könnten.

Urteil des LG Berlin vom 23.10.1998

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Eine weitere wichtige Regelung.
Die Kündigungssperrfrist ist auch zu
beachten, denn es
handelt sich hier um eine Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und dabei gibt es besondere Regeln.

Dem (alten) Vermieter, der seine Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will, ist es nicht möglich, aus diesem Grund wegen eines "berechtigten Interesses" - gemeint sind hier Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung - zu kündigen.

b) Für den (neuen) Vermieter gilt, dass er für eine Kündigung einen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgrund benötigt.
Er muss zudem eine Kündigungssperrfrist einhalten. Diese Kündigungssperrfrist beträgt mindestens 3 Jahre (§ 577a BGB ), kann aber je nach der Lage am Wohnungsmarkt auch bis zu 10 Jahre betragen.
Geregelt sind die verlängerten Fristen in den jeweiligen Kündigungssperrfristen-Verordnung der Länder.

Achtung:
Für den Erwerber bedeutet dies, dass er mindestens drei Jahre warten muss, bevor er dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Kündigt er vor Ablauf der Sperrfrist, so ist diese Kündigung unwirksam.

Die Kündigungssperrfrist beginnt mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch. Wird eine gesamte Wohnungsanlage an eine juristische Person verkauft, beginnt die Sperrfrist erst mit dem Weiterverkauf an Einzelpersonen.

Erwirbt zunächst eine Eigentümergemeinschaft die Wohnung und wird diese Wohnung anschließend einem der Eigentümer zugeschlagen, muss auch er die Kündigungssperrfrist einhalten. Die Sperrfrist gilt nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft zunächst ein Mehrfamilienhaus erwirbt und anschließend jedem der Eigentümer eine Wohnung zugeteilt wird.

4x Hilfreiche Antwort

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