Mein Neffe ist nach dem Studium für die erste Stelle in seinen Heimatort zurückgekehrt und erst einmal bei seinen Eltern wieder eingezogen.
Seine Freundin wohnt in der gleichen Stadt in einer WG. Sie möchten gerne zusammenziehen, bis jetzt war die Wohnungssuche jedoch schwierig.
Sie würden sich nun freuen, wenn sie in das Mehrparteienhaus einziehen könnten, das mir gehört. Eine 90 qm Wohnung, die infrage käme, wird seit 10 Jahren von einer einzelnen Mieterin bewohnt. Eine Eigenbedarfskündigung hätte damit einen Vorlauf von 9 Monaten.
Eine Einraumwohnung (40qm), die vom Schnitt her nicht für zwei Personen geeignet ist, wird gerade frei. Nun überlegt er, vorübergehend in diese Wohnung einzuziehen, da er nicht länger bei seinen Eltern im Kinderzimmer leben möchte.
Ist unter diesen Umständen eine Eigenbedarfskündigung möglich mit der Begründung, daß die zwei dann als Paar zusammenziehen möchten?
Eigenbedarf Neffe und Freundin?
Ja, eine Kündigung für den Neffen wird als Eigenbedarfskündigung anerkannt.
Seit 2010 gehören auch die Neffen zum privilegierten Personenkreis.
Der Neffe gehört zu den Familienangehörigen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (siehe BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 159/09). Daran scheitert es also nicht.
Grundsätzlich ist Eigenbedarf zu begründen. Dabei ist darzulegen, warum ein Bedarf besteht. Der BGH hat klargestellt, dass der Vermieter selber entscheiden darf, was er als angemessene Wohnungsgröße ansieht (siehe BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14). Wenn der Vermieter der Meinung ist, eine Wohnung von 40 Quadratmetern sei zu klein für den Neffen, dann muss ein Gericht das akzeptieren. Auf die Lebenspartnerin des Neffen kommt es meiner Meinung nach daher gar nicht an. Schwierig wird es nur, wenn ein Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich ist, d.h. wenn der Neffe vorgeschoben wird um einen unliebsamen Mieter loszuwerden.
Insoweit scheint es mir nicht problematisch zu sein, wenn der Neffe übergangsweise in der eh leerstehenden kleineren Wohnung unterkommt. Eine Eigenbedarfskündigung der kleineren Wohnung wäre problematisch (wenn der Umzug in die größere geplant ist), aber darum geht es ja nicht.
Unabhängig davon empfehle ich grundsätzlich, solche Kündigungen von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Die Kündigungsfrist ist lang. Wenn der Vermieter einen Fehler macht, stellt sich das im Zweifel erst im Räumungsverfahren nach dem angedachten Mietende heraus. Wenn dann der Vermieter eine neue Kündigung aussprechen muss, fängt die Kündigungsfrist wieder von vorne an. Von daher ist es ratsam, es gleich beim ersten mal richtig zu machen. Insbesondere wenn wie hier der Eigenbedarf sauber begründet werden muss.
Im übrigen ist selbst eine korrekte Eigenbedarfskündigung natürlich keine Garantie dafür, dass die Mieterin wie gewünscht ausziehen muss. Aber darüber kann man diskutieren, wenn es soweit ist. Dieser Hinweis dient nur der Planung des Vermieters. Er kann und sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Wohnung vertragsgemäß am Ende der Kündigungsfrist wieder zurückgegeben wird.
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Zitat :Unabhängig davon empfehle ich grundsätzlich, solche Kündigungen von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Die Kündigungsfrist ist lang. Wenn der Vermieter einen Fehler macht, stellt sich das im Zweifel erst im Räumungsverfahren nach dem angedachten Mietende heraus. Wenn dann der Vermieter eine neue Kündigung aussprechen muss, fängt die Kündigungsfrist wieder von vorne an. Von daher ist es ratsam, es gleich beim ersten mal richtig zu machen. Insbesondere wenn wie hier der Eigenbedarf sauber begründet werden muss.
So ist es - Laien sollten da keine Formulierungen selber zusammen basteln.
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