Eigenbedarf Teil einer Wohnung

9. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf Teil einer Wohnung

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen inwieweit bei einer Eigenbedarf Kündigung einer Wohnung die ganze Wohnung in Anspruch genommen werden muss bzw. ob man eine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann falls man von einer z. B. Vierzimmerwohnung nur ein Zimmer benötigt? Vielen Dank vorab für eure Hilfe :)

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
ob man eine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann falls man von einer z. B. Vierzimmerwohnung nur ein Zimmer benötigt?

Können kann man vieles, Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Hier dürfte der § 573b BGB dem entgegenstehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ja, können kann man natürlich vieles, die Frage zielte auf die Durchsetzbarkeit ab. Ich hatte zuvor schon geschaut, ob solch einen Fall schon mal gerichtlich abgehandelt wurde, leider hatte ich nichts gefunden. Allerdings würde der Paragraph 573 BGB den Eigenbedarf auch begründen, falls man tatsächlich nachweislich einen Bedarf an einem Zimmer hat, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Allerdings würde der Paragraph 573 BGB den Eigenbedarf auch begründen, falls man tatsächlich nachweislich einen Bedarf an einem Zimmer hat, oder?

Nö.

Keine Ahnung wie man darauf kommt, wo da mehrfach das genaue Gegenteil drin steht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Der Gesetzgeber geht - wenn ich das richtig verstanden habe - vom Eigenbedarf hinsichtlich der gesamten Mietsache aus. Es fällt mir abgesehen davon auch schwer, mir in so Fällen eine Teilbarkeit des Vertragsverhältnisses vor. Um was geht es denn? Wer soll da einziehen? Will man also auch noch ein Untermietverhältnis/"Unternutzungsverhältnis" jemanden aufzwingen, oder was sonst? Wie soll das funktionieren? Wo soll der Mieter mit den Möbeln hin, was ist mit der Nutzung von Bad und Küche? Das geht doch nicht nur aus juristischen Gründen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen doch gar nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Gesetzgeber geht - wenn ich das richtig verstanden habe - vom Eigenbedarf hinsichtlich der gesamten Mietsache aus.

Ja, das hat er recht deutlich im Gesetz stehen.



Zitat (von wirdwerden):
Wo soll der Mieter mit den Möbeln hin

Irrelevant - das Problem hat er ja bei Eigenbedarf immer ...



Zitat (von wirdwerden):
was ist mit der Nutzung von Bad und Küche?

Selbst wenn Eigenbedarf möglich wäre, spätestens da dürfte es wegen des Ungemessenen und Grundrechtswidrigen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich entsprechende Abwehrmöglichkeiten geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Harry, wir sind uns ja einig. Ich wollte nur neben der juristischen Seite auch die Unmöglichkeit der Umsetzung vor Augen führen. Dann fällt es doch leichter, die gesetzlichen Vorgaben zu akzeptieren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Es geht letztlich darum, dass ich in meinem Haus, mit drei Wohnung ca. 55qm jeweils, selbst in einer der Wohnungen wohne und mehr Platz benötige. Daher will ich einen Durchbruch in die darüberliegende Wohnung machen und ein Zimmer für mich abschneiden, als Büro. Den Rest der oberen Wohnung würde ich, falls möglich, erneut vermieten wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Es geht letztlich darum, dass ich in meinem Haus, mit drei Wohnung ca. 55qm jeweils, selbst in einer der Wohnungen wohne und mehr Platz benötige. Daher will ich einen Durchbruch in die darüberliegende Wohnung machen und ein Zimmer für mich abschneiden, als Büro. Den Rest der oberen Wohnung würde ich, falls möglich, erneut vermieten wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Es geht letztlich darum, dass ich in meinem Haus, mit drei Wohnung ca. 55qm jeweils, selbst in einer der Wohnungen wohne und mehr Platz benötige. Daher will ich einen Durchbruch in die darüberliegende Wohnung machen und ein Zimmer für mich abschneiden, als Büro. Den Rest der oberen Wohnung würde ich, falls möglich, erneut vermieten wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Daher will ich einen Durchbruch in die darüberliegende Wohnung machen

Schon geklärt ob das baurechtlich überhaupt geht?



Zitat (von Bert74):
und ein Zimmer für mich abschneiden, als Büro. Den Rest der oberen Wohnung würde ich, falls möglich, erneut vermieten wollen.

Wie gesagt, das wird über Eigenbedarf nicht funktionieren - zumindest nicht, wenn der Mieter das nicht akzeptiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Daher will ich einen Durchbruch in die darüberliegende Wohnung machen und ein Zimmer für mich abschneiden, als Büro. Den Rest der oberen Wohnung würde ich, falls möglich, erneut vermieten wollen.
Das Risiko dass ein Gericht im Fall einer Klage der Begründung einer solchen Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht folgen wird ist eher sehr hoch.

Falls der aktuelle Mieter damit nicht einverstanden ist sollte man dem Vorhaben abwarten, bis der Mieter irgendwann von selbst ausgezogen ist.
Dann kann man umbauen und anschließend die verkleinerte Wohnung als solche wieder vermieten.

Einen anderen sinnvollen Rat wird es bei diesem Ansinnen nicht geben können.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Das Risiko dass ein Gericht im Fall einer Klage der Begründung einer solchen Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht folgen wird ist eher sehr hoch.

99,99% ist wesentliche mehr als "eher sehr hoch" ...



Zitat (von AR377):
Einen anderen sinnvollen Rat wird es bei diesem Ansinnen nicht geben können.

Es gibt noch diverse andere Möglichkeiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
als Büro.
Nur zur Vervollständigung: Eigenbedarf bezieht sich auf eine Nutzung als Wohnraum. Für ein Büro ist eine Vermieterkündigung ungleich schwerer zu argumentieren.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen? Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch? Bzgl. dem Büro sehe ich es tatsächlich nicht so. Es gab auch schon Eigenbedarfskündigungen bzgl. Homeoffice, die durchgegangen sind. Letztlich arbeite ich tatsächlich oft von zuhause und möchte ein separates Arbeitszimmer, welches Zimmer dann tatsächlich in das potentielle neue Zimmer verlegt werden würde ist flexibel, brauche einfach mehr Platz.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch?

A) Aufhebungsvertrag
B) Änderungsvertrag


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
A) Aufhebungsvertrag
B) Änderungsvertrag
... was beides das schon erwähnte erforderliche Einverständnis des Mieters voraussetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Was ich nicht ganz verstehe: nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB müsste ich doch „nur" ein berechtigtes Interesse haben um das Mietverhältnis zu beenden. Und ein berechtigtes Interesse müsste doch eigentlich vorliegen, wenn man in seinem eigenen Haus mehr Platz benötigt( von 55qm auf 75qm) vor what ever. Hinzu kommt, dass ich die Mietverträge quasi per Erbschaft übernommen habe und dies doch eigentlich auch für mich sprechen müsste( bzgl. einem anderen eigenen Platzbedarf), oder?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Und ein berechtigtes Interesse müsste doch eigentlich vorliegen, wenn man in seinem eigenen Haus mehr Platz benötigt
Was ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB sein wird und was nicht, hat die Rechtsprechung bereits lange interpretiert.

Sehr wahrscheinlich gibt es vorliegend insoweit kein berechtigtes Interesse, mit dem eine Eigenbedarfskündigung zum Erfolg führen würde.

Zitat (von Bert74):
Hinzu kommt, dass ich die Mietverträge quasi per Erbschaft übernommen habe und dies doch eigentlich auch für mich sprechen müsste( bzgl. einem anderen eigenen Platzbedarf), oder?
Keineswegs.
Woher käme es, dass der Mieter gegenüber dem Erben als Vermieter eingeschränkte Rechte hätte als gegenüber dem vorherigen Vermieter(Erblasser)???

Vgl. § 566 BGB
("... so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.")

-- Editiert von User am 11. April 2023 23:28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hhm, werde mal nachschauen inwieweit schon ein ähnlicher Fall wie bei mir in Bezug auf das berechtigte Interesse behandelt wurde. Letztlich sehe ich den Begriff wie eine Art Öffnungsklausel die nicht abgeschlossen ist. Deswegen glaube ich, dass wohl fast jeder ( egal ob Jurist oder nicht) ein berechtigtes Interesse darin sehen würde seinen eigenen Platzbedarf im eigenen Haus zu decken( sofern es qm technisch nicht ausartet, was es bei mir nicht tut). Falls noch jemand eine/n Idee/Tipp hat wäre ich sehr dankbar :) .

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es hat niemand geschrieben, dass eine Kündigung nicht möglich sei. Nur, eben keine wegen Eigenbedarfs.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Letztlich sehe ich den Begriff wie eine Art Öffnungsklausel die nicht abgeschlossen ist.
Das entspricht dem Wesen unseres Rechtssystems, dass Gesetzestexte von der Gerichtsbarkeit ausgelegt werden.
Die engste Form der Auslegung, der Wortlaut, trägt im Fall von "berechtigtes Interesse" nicht.
Denn in dem Fall würde es für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen, nur der kündigende Vermieter/Eigentümer betrachtet sein Interesse als berechtigt ...

-- Editiert von User am 11. April 2023 23:34

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Input. Weiß jemand, wo man am besten nach Urteilen schaut? Über google bin ich bislang zu meinem Thema nicht wirklich fündig geworden. Vielen Dank und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB müsste ich doch „nur" ein berechtigtes Interesse haben um das Mietverhältnis zu beenden.

Und bereits das hat man ja eindeutig nicht.
Mal abgesehen von den ganzen anderen Bedingungen des BGB



Zitat (von Bert74):
Hinzu kommt, dass ich die Mietverträge quasi per Erbschaft übernommen habe und dies doch eigentlich auch für mich sprechen müsste

Diese Theorie verstehe ich nicht.
Warum sollte es für einen sprechen, das man sich normal und gesetzestreu verhält?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Weiß jemand, wo man am besten nach Urteilen schaut?
In der Datenbank des Bundesgerichtshofs über dessen höchstrichterliche Entscheidungen

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288

Suchbegriff etwa "Eigenbedarf"

Da kommt ne ganze Menge, bringt aber mehr als sich immer wieder § 573 Abs. 1 S. 1 BGB durchzulesen und zu denken, aus seiner eigenen Sicht habe man ja durchaus ein sehr berechtigtes Interesse ..

-- Editiert von User am 11. April 2023 23:49

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Da der Fragesteller meinen Hinweis offenbar falsch verstanden hat, eine Klarstellung zum Thema Eigenbedarf. Eigenbedarf nach § 573 BGB liegt nur vor, wenn "der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt " Eigenbedarf gibt also zwingend nur zum wohnen und eben nicht für ein Büro.

Gleichwohl sind die Gründe in § 573 BGB nicht abschließend. Es gibt auch höchstrichterliche Urteile zur Nutzung als Büro und auch zu gemischten Nutzungen. Solche Kündigungen sind möglich, aber deutlich anspruchsvoller. Eine Eigenbedarfskündigung geht - ausreichend begründet - meines Wissens nach fast immer durch. Bei anderen Gründen wird genau geprüft, ob die Interessen des Vermieters diejenigen des Mieters wirklich überwiegen. Ohne anwaltliche Beratung wäre eine solche Kündigung meiner Meinung nach nicht zu gewinnen.

Unabhängig davon gibt es noch viele weitere Baustellen. Die Wohnungserweiterung muss praktisch und rechtlich möglich sein. Ich habe den Eindruck, der Fragesteller ist sich nicht des immensen Aufwandes bewusst, das sein Projekt erfordern würde.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine Eigenbedarfskündigung geht - ausreichend begründet - meines Wissens nach fast immer durch.
Das Wissen ist in dem Punkt leider nicht vollständig.

Tatsächlich werden von den Gerichten viele Eigenbedarfskündigungen als vorgeschoben erkannt und sogleich weggewischt.
Der Vermieter, der sich so sicher war und es bis zur Klage kommen ließ, geht dann (mit oder ohne Anwalt) rückwärts vom Gericht wieder heraus ...

Zitat (von cauchy):
Eigenbedarf gibt also zwingend nur zum wohnen und eben nicht für ein Büro.
Aber: Durch einen Büroraum innerhalb einer Wohnung (in dem z.B. ein angestellter Arbeitnehmer mobile Arbeit verrichtet) wird weder die ganze Wohnung, noch der Büroraum zu einem gewerblich zu betrachtenden Objekt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend, vielen Dank für die Antworten. Mit ich habe die Mietverträge nicht abgeschlossen meinte ich, dass ein Gericht dies bestimmt mit in die Urteilsfindung einbeziehen würde, da es einen Eigentümerwechsel gab und nun ein erhöhter Platzbedarf existiert. Aber natürlich ist dies nicht ausreichend. Vielen Dank für den Link, werde mich dort mal kundig machen. Und ggf. sowieso vorab einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen :-).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Bert74
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend, vielen Dank für die Antworten. Mit ich habe die Mietverträge nicht abgeschlossen meinte ich, dass ein Gericht dies bestimmt mit in die Urteilsfindung einbeziehen würde, da es einen Eigentümerwechsel gab und nun ein erhöhter Platzbedarf existiert. Aber natürlich ist dies nicht ausreichend. Vielen Dank für den Link, werde mich dort mal kundig machen. Und ggf. sowieso vorab einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen :-).

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Bert74):
Und ggf. sowieso vorab einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen
Kann man machen. Scheint mir persönlich aber die falsche Reihenfolge.

Mein Rat ist erstmal zu klären, was rein technisch überhaupt umsetzbar ist und ob du den Preis dafür zahlen willst. Mir fehlt ein wenig die Vorstellungskraft, was du da machen willst. Wenn du deine Wohnung mit innen liegender Treppe zu einer Maisonette Wohnung machen willst, dann wäre das vermutlich sehr teuer und technisch nicht unbedingt umsetzbar. Wenn du in der über die liegenden Wohnung ein Zimmer abtrennen und über einen Gemeinschaftsflur erreichen willst, dann mag das technisch einfacher sein.

Mietrechtlich wäre das aber ein riesen Unterschied. In erstem Fall entsteht eine neue, größere Wohnung für dich mit einem weiteren Zimmer. Im zweiten Fall bleibt deine Wohnung gleich und es entsteht ein einzelner, neuer Büroraum. Das macht einen großen Unterschied für eine Kündigung. Daher solltest du dir aus meiner Sicht erstmal klar darüber werden, was du technisch für Optionen hast und erst dann mit einem Anwalt besprechen, ob er realistische Kündigungsmöglichkeiten sieht.

Zitat (von Bert74):
Mit ich habe die Mietverträge nicht abgeschlossen meinte ich, dass ein Gericht dies bestimmt mit in die Urteilsfindung einbeziehen würde, da es einen Eigentümerwechsel gab und nun ein erhöhter Platzbedarf existiert.
Ja und nein. Ein erhöhter Platzbedarf wird berücksichtigt werden. Der Eigentumsübergang spielt nur insoweit eine Rolle, dass "absehbarer Eigenbedarf" sehr wahrscheinlich keine Rolle spielen wird. Als Kündigungsbegründigung ist der Eigentumsübergang irrelevant.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen