Hallo zusammen,
gibt es ein BGH-Urteil oder sowas in der Richtung, dass besagt, wie lange ein Vermieter in der Wohnung, die er wegen Eigenbedarf gekündigt hat, wohnen muss? Oder ist das eine Grauzone?
Besten Dank im Voraus!
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Eigenbedarf: Wie lange muss der Vermieter wohnen?
12. August 2013
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Frage vom 12. August 2013 | 13:52
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 41x hilfreich)
Eigenbedarf: Wie lange muss der Vermieter wohnen?
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#1
Antwort vom 12. August 2013 | 14:19
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1448x hilfreich)
Mir ist kein derartiges Urteil bekannt. Als was fragst Du? Mieter oder Vermieter?
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#2
Antwort vom 12. August 2013 | 15:04
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 41x hilfreich)
Als Bekannter eines Mieters
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#3
Antwort vom 12. August 2013 | 16:44
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1448x hilfreich)
Na ja, der Vermieter, wenn er denn für sich Eigenbedarf angemeldet hat, muß auf jeden Fall auch tatsächlich einziehen.
Ob und das sich im Nachhinein andere Umstände ergeben kann ja immer möglich sein.
Mehr kann man ohne genaue Kenntnis der Sache nicht dazu sagen.
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#4
Antwort vom 12. August 2013 | 16:49
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>... gibt es ein BGH-Urteil oder sowas in der Richtung, dass besagt, wie lange ein Vermieter in der Wohnung, die er wegen Eigenbedarf gekündigt hat, wohnen muss? Oder ist das eine Grauzone? <hr size=1 noshade>
Ja, es gibt dieses kuriose Urteil:
BGH, Urteil vom 9. 11. 2005 - VIII ZR 339/04 , Leitsatz:
"Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist ; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet."
D.h. der Vermieter müsste noch nicht einmal einziehen, wenn der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist entfällt.
Das wirft im Hinblick auf den vorgetäuschten Eigenbearf etliche Fragen auf, die der BGH in der Begründung wenig überzeugend vom Tisch wischt.
Das dachte sich auch der Mieter, der zur Räumung gezwungen wurde, obwohl der Eigenbedarf längst entfallen war. Deshalb hat er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben:
BVerfG, Beschluss vom 18. 4. 2006 - 1 BvR 31/06 , Auszug:
"Es begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist."
Die VB wurde nicht zur Entscheidung angenommen, das o.g. urteil des BGH ist also nicht nur rechtskräftig, es ist sogar vom BVerfG abgesegnet worden.
Allerdings muß man auch sehen, daß der BGH auf den Einwand, das lade ja geradezu zur Vortäuschung des Eigenbedarfs ein erwidert hat, "dem könnte durch eine besonders sorgfältige Prüfung der Ernsthaftigkeit des ursprünglich geltend gemachten Nutzungswunsches in Fällen der vorliegenden Art begegnet werden".
D.h. an den Nachweis des geltend gemachten Eigenbedarfs sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Entfällt der EB aber nach Ablauf der Kündigungsfrist, muß der Mieter trotzdem räumen, wenn der Vermieter keine Gnade zeigt.
Irgendwie absurd, gegen jedes Rechtsgefühl, aber so ist's Recht, BGH, BVerfG, mehr geht nicht. Ausser der Gesetzgeber steuert nach.
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#5
Antwort vom 12. August 2013 | 17:08
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 41x hilfreich)
Besten Dank für die sehr ausführliche Antwort!
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