Eigenbedarf an Kind nach Trennung

5. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ptaagnes
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf an Kind nach Trennung

Hallo zusammen, kurz und knapp die extrem problematische Situation.

A (männlich) und B (weiblich =Ehefrau) bewohnen ein Haus. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Der Vermieter ist der Vater von A, der sich von B trennt, die Scheidung einreicht und aus Sorgen seiner Gesundheit (mehr möchte ich dazu nicht sagen) auszieht. B zieht nicht aus.
Hat der Vermieter rechtlich die Möglichkeit, zugunsten von A Eigenbedarf anzumelden? Oder kann A nach Ablauf des Trennungsjahres von B die gemeinsame Kündigung des Mietvertrags erzwingen?
Sind für alle rechtlich fundierten Hilfen dankbar

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Ptaagnes ):
Beide haben den Mietvertrag unterschrieben.

Mit anderen Worten, die Mietpartei heißt in diesem Fall AB, nicht A und B. Sie sind rechtlich gesehen eine Einheit. Dass der Vermieter zufällig mit A verwandt ist, ändert daran nichts. Eine Kündigung kann ergo nur gegenüber AB ausgesprochen werden, nicht aber gegenüber nur A oder nur B.

Zitat (von Ptaagnes ):
Hat der Vermieter rechtlich die Möglichkeit, zugunsten von A Eigenbedarf anzumelden?

Ich kann mir nicht vorstellen, wie das funktionieren soll. Dazu müsste er ja AB kündigen und als Grund Eigenbedarf für A angeben. Eigenbedarf für eine Person, die bereits im Mietvertrag steht, kann kein Grund für eine Kündigung eben dieser Person sein. Also nein, mit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs für A wird das nicht funktionieren.

Zitat (von Ptaagnes ):
Oder kann A nach Ablauf des Trennungsjahres von B die gemeinsame Kündigung des Mietvertrags erzwingen?

Auch das geht nicht so einfach. B kann im Rahmen der Trennung/Scheidung die eheliche Wohnung zugesprochen werden. Dann müsste der Vermieter (ob er will oder nicht), den Mietvertrag mit nur noch einem Vertragspartner, nämlich B, weiterführen. Dieses darf er nur verweigern, wenn in der Person B zwingend Gründe vorliegen. Die Hürde dafür ist sehr, sehr hoch. Es reicht z.B. nicht aus, dass der Vermieter glaubt, B könnte nach der Trennung die Miete nicht mehr alleine aufbringen, oder dass B die Ex-Frau seines Sohnes ist. Folglich hätte also B als einzige einen Vertrag mit dem Vermieter und A wäre aus der Zahlungsverpflichtung raus. Wenn das Gericht bei der Scheidung B die Wohnung nicht zuspricht (aus was für Gründen auch immer), dann könnte A die Zustimmung von B zur gemeinsamen Kündigung einklagen.

Wenn die Wohnung allerdings B zugesprochen wurde und dadurch aus der Vertragspartei AB die Vertragspartei B geworden ist, dann könnte der Vermieter wahrscheinlich im Anschluss eine Eigenbedarfskündigung mit Bezug auf A aussprechen.

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 07:54

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4597 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Ptaagnes ):
Hat der Vermieter rechtlich die Möglichkeit, zugunsten von A Eigenbedarf anzumelden? Oder kann A nach Ablauf des Trennungsjahres von B die gemeinsame Kündigung des Mietvertrags erzwingen?


Ich wüsste nicht, was dem entgegenstehen würde (außer moralische Erwägungen). Wenn A nicht zufällig der Gatte von B wäre, würde eine solche Überlegung gar nicht erst aufkommen, und genauso muss man das sehen (moralische Bedenken einmal außer Acht lassend).

Ich denke auch nicht, dass man das Trennugsjahr abwarten muss.

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 08:51

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Da es sich um eine Ehewohnung handelt, ist für die Zeit des Getrenntlebens erstmal § 1361b BGB und dann später 1568a BGB relevant. Ein Anwalt sollte eh wegen der Scheidung kontaktiert werden. Mit diesem wäre dann auch die Wohnsituation zu besprechen. Ein Forum wird in so einem speziellen Fall nicht weiterhelfen können.

PS: Über Eigenbedarf wird man meiner Meinung nach das Problem nicht lösen können, weil es für diesen Fall spezalisierte Gestze gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4597 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Über Eigenbedarf wird man meiner Meinung nach das Problem nicht lösen können, weil es für diesen Fall spezalisierte Gestze gibt.


Die da wären? Wenn A nicht zufällig Sohn des Eigentümers wäre, dann würde sich so eine Frage gar nicht erst stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die da wären? Wenn A nicht zufällig Sohn des Eigentümers wäre, dann würde sich so eine Frage gar nicht erst stellen.


Natürlich würde sich die Frage auch dann stellen! Man kann doch Heinz Müller keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, weil man die Wohnung für Heinz Müller braucht, wenn Heinz und Lieschen Müller gleichberechtigte Mieter sind.

Man kann Heinz und Lieschen Müller (die gemeinsam die Vertragspartei "Mieter" bilden) eine Kündigung aussprechen, so es denn Gründe gibt. Aber der Grund kann nicht der Eigenbedarf für eine der natürlichen Personen des juristischen Konstrukts "Mietpartei" sein.

Und dabei spielt es überhaupt keine Rolle, wie das Verwandschaftsverhältnis von Heinz Müller zum Vermieter ist.

Nach einer Trennung/Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man einen gemeinsamen Mietvertrag auflösen kann, aber so, wie sich das der TE hier vorstellt, geht es halt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Die da wären?
Steht doch da, einfach nur lesen:
Zitat (von cauchy):
Da es sich um eine Ehewohnung handelt, ist für die Zeit des Getrenntlebens erstmal § 1361b BGB und dann später 1568a BGB relevant.


Die aufgeworfenen Fragen sind erstmal im Scheidungsprozess zwischen den Ehepartnern auf Basis der angebenen Gesetze zu lösen. Ein Vermieter wird da gar nicht gefragt. Das ist eine der wenigen Situationen, wo der Vermieter sich einen Mieter nicht selber aussuchen kann.

1568a BGB ist sehr anspruchsvoll, daher will ich da gar nicht im Forum diskutieren. Im Extremfall kann es aber so sein, dass ein Ehepartner weiter in der Wohnung wohnen darf, obwohl sie dem anderen Ehepartner gehört. Ja, das ist ein Extremfall, aber es kann passieren. Insoweit kann ich mir nicht vorstellen, dass der Vermieter für einen Ehepartner wegen Eigenbedarf kündigen kann, wenn dieser im Scheidungsprozess die Wohnung "verloren" hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4597 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Man kann doch Heinz Müller keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, weil man die Wohnung für Heinz Müller braucht, wenn Heinz und Lieschen Müller gleichberechtigte Mieter sind.


Wenn Heinz Becker der Sohn des VM wäre, dann wäre es egal, ob die Mieter Müller sich trennen oder nicht, dann würde die Eigenbedarfskündigung rausgehen, weil Sohn VM die Wohnung/das Haus nunmehr benötigt. Und genauso sollte man es auch im vorliegenden Fall betrachten.

Zitat (von cauchy):
Im Extremfall kann es aber so sein, dass ein Ehepartner weiter in der Wohnung wohnen darf, obwohl sie dem anderen Ehepartner gehört. Ja, das ist ein Extremfall, aber es kann passieren.


Was im vorliegenden Fall irrelevant ist, da der VM lediglich mit dem Mieter verwandt ist und nicht dort wohnt.

Zitat (von cauchy):
Insoweit kann ich mir nicht vorstellen, dass der Vermieter für einen Ehepartner wegen Eigenbedarf kündigen kann, wenn dieser im Scheidungsprozess die Wohnung "verloren" hat.


Es geht ja nicht um deine Vorstellungskraft, sondern darum ob es möglich ist. Der VM kann durchaus jetzt schon auf Eigenbedarf kündigen, da sein eigenes Kind den Wohnraum aufgrund von Trennug räumen musste und nun neuen Wohnraum benötigt.

Mal abgesehen von den moralischen Erwägungen, eine ganz normale Eigenbedarfskündigung.

Aber ganz klar, FACHANWALT hinzuziehen, das ist kein Selbstläufer (sind Eigenbedarfskündigungen sowieso nie)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
FACHANWALT hinzuziehen, das ist kein Selbstläufer (sind Eigenbedarfskündigungen sowieso nie)
Zumindest beim Rat zum Anwalt sind wir einig. Bei der Frage der Art des Fachanwaltes aber vermutlich schon wieder nicht. Ich sage es mal so: Der Anwalt des ausgezogenen Ehepartners sollte sich mindestens mit Familienrecht auskennen. Denn das steht aus meiner Sicht im Vordergrund.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Man kann doch Heinz Müller keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, weil man die Wohnung für Heinz Müller braucht, wenn Heinz und Lieschen Müller gleichberechtigte Mieter sind.

Es mag sein, das dies die Vorstellungskraft des einen odsr andsren übersteigt, aber ja, dass geht tatsächlich.

Hier in dem Falle wäre diese Kündigung derzeit aber sinnlos, da man diese recht einfach unter Verweis auf die speziellere Gesetzgebung abwehren kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es mag sein, das dies die Vorstellungskraft des einen odsr andsren übersteigt, aber ja, dass geht tatsächlich


Nein, das geht nicht. Man kann nicht der identischen Person, für die man Eigenbedarf anmeldet, wegen eben dieses Eigenbedarfs kündigen. Allein das Ansinnen finde ich schon total absurd.

Solange A rechtlich Mieter der Wohnung ist und damit im Besitz der selbigen, kann er nicht als Grundlage für eine Eigenbedarfskündigung herangezogen werden. Wenn Du anderer Meinung bist, dann bitte entsprechende Urteile oder einschlägige Gesetzestexte, die das bestätigen.

Hier in diesem Fall muss erst geklärt werden, wer nun dauerhaft Besitzer der Wohnung ist. Wie das ablaufen kann, hatte cauchy schon als entsprechende Paragraphen genannt. Wenn dann irgendwann klar ist, dass die Schwiegertochter alleinige Mieterin der Wohnung ist, könnte es unter gewissen Umständen möglich sein, dass der Vermieter einen Eigenbedarf für seinen Sohn anmeldet. Vorher nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Man kann nicht der identischen Person, für die man Eigenbedarf anmeldet, wegen eben dieses Eigenbedarfs kündigen.
Es sind nicht identische Personen. Mieter sind die Ehepartner gemeinschaftlich. Eine Eigenbedarfskündigung würde Eigenbedarf für nur einen der Mieter umfassen. Insoweit geht es rechtlich nicht um identische Vertragspartner.
Zitat (von Ino75):
Wenn dann irgendwann klar ist, dass die Schwiegertochter alleinige Mieterin der Wohnung ist, könnte es unter gewissen Umständen möglich sein, dass der Vermieter einen Eigenbedarf für seinen Sohn anmeldet.
Das bezweifle ich. Ich vermute, die Eigenbedarfskündigung für den Sohn wäre in diesem Fall rechsmissbräuchlich.

Die Diskussion führt aber nicht wirklich weiter. Solche Dinge sind zu komplex, um sie in einem Forum wirklich sinnvoll bewerten zu können. Der ausgezogene Ehepartner braucht einen Anwalt. Der Vermieter sollte sich erst einmal da raushalten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Man kann nicht der identischen Person, für die man Eigenbedarf anmeldet, wegen eben dieses Eigenbedarfs kündigen.
Text nochmal lesen und verstehen? Mieter = AB, Kündigung des Mietvertrags mit Eigenbedarf nur für A ... selbstverständlich möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

@bostonxl: Glaubst du, dass dein Einzeiler der Problematik gerecht wird? Willst du wirklich einen Fragesteller dazu veranlassen zu glauben, eine Eigenbedarfskündigung würde in diesem Fall so ohne weiteres durchgehen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ist das eine Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten, und der Vermieter bewohnt die andere Wohnung?
Heißt also, auch wenn die Mieter ein Haus bewohnen, könnte theoretisch der Vermieter dort auch wohnen?

Dann kann man (mit verlängerter Frist) auch ohne Grund kündigen...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@bostonxl: Glaubst du, dass dein Einzeiler der Problematik gerecht wird
??? Das war die Antwort auf die Aussage von Ino75...
Zitat (von Ino75):
Nein, das geht nicht. Man kann nicht der identischen Person, für die man Eigenbedarf anmeldet, wegen eben dieses Eigenbedarfs kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen