Eigenbedarf bei Eigentum

20. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)
Eigenbedarf bei Eigentum

Ein Eigentümer besitzt ein Haus mit zwei Wohneinheiten. Die Wohneinheiten bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Häusern.

Der Eigentümer bewohnt eine der Haushälften, die andere ist vermietet.

Der Eigentümer hat nun die Möglichkeit die Haushälfte, in welcher er selbst wohnt, zu verkaufen. Kann er in diesem Fall den Mietern der anderen Haushälfte wegen Eigenbedarf kündigen?

Alternativ: Vermietet der Eigentümer die Haushälfte in der er selbst wohnt, kann er dem Mieter der anderen Haushälfte wegen Eigenbedarf kündigen?


-----------------
" "

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ersteres dürfte möglich sein, letzteres in der geschilderten Form aber nur schwer, da man dem Mieter die selbstbewohnte Haushälfte zumindest anbieten müsste. Bei fast identischen Haushälften, wie oft der Fall, dürfte auch die Begründung für die Eigenbedarfskündigung nicht leicht fallen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Die Frage ist, ob das Haus evtl. als 2-Familienhaus gilt. Dann hätte der selbst dort wohnende Eigentümer ein erleichtertes Kündigungsrecht.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Die Frage ist, ob das Haus evtl. als 2-Familienhaus gilt.

Eher nicht:
quote:
Die Wohneinheiten bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Häusern.




quote:
Der Eigentümer hat nun die Möglichkeit die Haushälfte, in welcher er selbst wohnt, zu verkaufen. Kann er in diesem Fall den Mietern der anderen Haushälfte wegen Eigenbedarf kündigen?

Das könnte man vor Gericht durchaus durchbekommen.



quote:
Alternativ: Vermietet der Eigentümer die Haushälfte in der er selbst wohnt, kann er dem Mieter der anderen Haushälfte wegen Eigenbedarf kündigen?

Unmöglich sicher nicht, nur fällt mir derzeit nichts ein, mit dem man einen Richter diesbezüglich sinnvoll überzeugen könnte.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Die vereinfachte Kündigung wurde vom Gericht bereits abgelehnt (akutell läuft eine Räumungsklage, die in erster Instanz verloren wurde wegen Vermüllung).

Den jetzigen Mietern das Haus zum Kauf anzubieten ist kein Problem. Könnten die sich nicht leisten.

Wenn das derzeit vom Eigentümer selbst genutzte Haus auf Mietkaufbasis verkauft werden würde: Wäre dies einem normalen Verkauf gleichgestellt?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Die vereinfachte Kündigung wurde vom Gericht bereits abgelehnt

Klar, geht auch nicht bei einem Doppelhaus.

quote:
Den jetzigen Mietern das Haus zum Kauf anzubieten ist kein Problem. Könnten die sich nicht leisten.

Nicht zum Kauf anbieten, sondern zur Miete.

quote:
Wenn das derzeit vom Eigentümer selbst genutzte Haus auf Mietkaufbasis verkauft werden würde: Wäre dies einem normalen Verkauf gleichgestellt?


Wiki sagt hier ganz klar: Es kommt drauf an!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Das Problem wird aktuell: Der Eigentümer hat einen Käufer gefunden. Zunächst müssen die Häuser in Wohneigentum umgewandelt werden. Es gibt bisher keine Teilungserklärung.

1. Frage
Bei Umwandlung in WEG hat der Eigentümer gelesen, dass es hier einen verlängerten Kündigungsschutz von 3 Jahren gibt. Trifft das hier auch zu?

2. Frage
Ab wann kann die Kündigung ausgesprochen werden? Würde ein Vorvertrag reichen? Die Teilung dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen.

3. Frage
Die zu kündigenden Mieter haben demnächst das 5. Kind. Wie lange kann es bei Widerspruch wegen Härtefall (angemessener Wohnraum) dauern, bis eine Räumung möglich wäre?

Danke auch für die bisherigen Antworten.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

1. Ja.
2. Nach den 3 Jahren.
3. Lange. Konkreter kann man das nicht sagen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Das würde also bedeuten, dass der Eigentümer, obwohl das Haus im ja bereits gehört, tatsächlich erst nach drei Jahren kündigen kann?

Anders gesagt, der Eigentümer verkauft die derzeit von ihm selbst bewohnte Haushälfte und muss sich dann eine Wohnung nehmen, weil er seine eigene andere Haushälfte erst nach drei Jahren kündigen kann?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Das was viele dazu zwingt: der Eigentümer kann es sich finanziell und körperlich nicht mehr leisten ;)

Gut, wenn das so ist, dann muss der Eigentümer eben eine Mietwohnung nehmen. Eine andere Option außer Teilung und Verkauf ist leider nicht möglich.

Danke für die (wenn auch für mich nicht so gute) Antwort.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

quote:
>Eigenbedarf bei Eigentum
Ich habe es noch mal nachgelesen - die Sperrfrist trifft offenbar den Erwerber der Wohnung. Aber wenn Sie sie verkaufen wollen, ist das kein Eigenbedarf - insofern können Sie auch nicht kündigen.

-- Editiert muemmel am 25.08.2013 16:15


Das habe ich jetzt nicht verstanden.

Also noch mal vielleicht zur Klarstellung: Mir gehören beide Häuser. Lt Finanzamt ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten, lt. Gericht zwei Doppelhaushälften.

Teilung beider Gebäude soll erfolgen.

Von mir bewohnte Haushälfte (größeres Grundstück) wird verkauft.

Von Mieter bewohnte Haushälfte will ich selbst bewohnen. Wird also nicht verkauft sondern bleibt in meinem Eigentum.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Wie Sie sehen, habe ich meine Antwort gelöscht - ich fürchte, ich bin hier dann doch überfragt. Die 3 Jahre beziehen sich aber auf einen Neuerwerber - das sind Sie ja nicht. Wie nun die Gerichte mit einem durch den Verkauf selbstgeschaffenen Eigenbedarf umgehen - das weiß ich, wie erwähnt, nicht.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Teilung beider Gebäude soll erfolgen.

Von mir bewohnte Haushälfte (größeres Grundstück) wird verkauft.

Von Mieter bewohnte Haushälfte will ich selbst bewohnen. Wird also nicht verkauft sondern bleibt in meinem Eigentum.
<hr size=1 noshade>


Das wird so nicht funktionieren, lies § 577a BGB :

"Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ..."

"Veräussert", also verkauft worden. Der "Ureigentümer", der eine Wohnung behält, hat demnach kein Kündigungsrecht.

Selbst wenn sind 3 Jahre Kündigungsschutz zwingend, das können aber auch bis zu 10 Jahre sein, wenn die Gemeinde eine entsprechende Satzung beschlossen hat.

-----------------
""

-- Editiert asap am 25.08.2013 16:46

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das wird so nicht funktionierenm, lies § 577a BGB : <hr size=1 noshade>

Lesen wäre der erste Schritt. Verstehen sollte aber folgen...
quote:<hr size=1 noshade>
"Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ..."
"Veräussert", also verkauft worden. Der "Ureigentümer", der eine Wohnung behält, hat demnach keine Kündigungsrecht.
<hr size=1 noshade>

Ein Verkauf der vermieteten Wohnung soll lt. Sachverhalt nun gerade nicht erfolgen. Damit stellt sich auch bei einer Begründung von Wohnungseigentum die Frage der Sperrfrist nicht und damit ist auch nicht erkennbar, was den Vermieter an einer Kündigung wegen Eigenbedarf hindern sollte.




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ein Verkauf der vermieteten Wohnung soll lt. Sachverhalt nun gerade nicht erfolgen. Damit stellt sich auch bei einer Begründung von Wohnungseigentum die Frage der Sperrfrist nicht und damit ist auch nicht erkennbar, was den Vermieter an einer Kündigung wegen Eigenbedarf hindern sollte.



Dann müsstest du uns erklären, wie er "die Haushälfte in der er selbst wohnt" ungeteilt verkaufen will.

Wie soll das ohne Teilungserklärung gehen?

Dann, hatte ich vergessen, müsste man sich noch überlegen wie lange der Mietvertrag eigentlich schon besteht.

Vorhersehbarer Eigenbedarf, verkürzt gesagt ist es so, daß die Kündigung 4 Jahre ausgeschlossen ist. Sonst muss man schon eine sehr gute Begründung für die Unvorhersehbarkeit haben.

Die Räumungsklage läuft übrigens bereits, in 1. Instanz abgewiesen. Der Eigenbedarf würde hier sicher auf die Goldwaage gelegt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Auch in 2. Instanz verloren, dass noch nebenbei. Ohne Bausubstanzschäden und Ungezieferbefall ist Vermüllung und Verwahrlosung immer noch kein Kündigungsgrund. Zumindest hat das Gericht anerkannt, dass die Vielzahl der Abmahnungen, wenn das auch zukünftig so weiter geht, langfristig durchaus zu einem Kündigungsrecht führen kann.

Ich wollte schon seit Jahren verkaufen (komplett). Das wissen die jetzigen Mieter auch. Über eine Teilung habe ich erst jetzt nachgedacht, weil ich die Häuser mit Mietern nicht los werden kann aber dringend etwas unternehmen muss.

Mietverhältnis besteht seit numehr 6 Jahren.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich wollte schon seit Jahren verkaufen (komplett). Das wissen die jetzigen Mieter auch. Über eine Teilung habe ich erst jetzt nachgedacht, weil ich die Häuser mit Mietern nicht los werden kann aber dringend etwas unternehmen muss.



Wenn das so ist, solltest du doch mal, auch wenn es schwer fällt, darüber nachdenken, ob du dich frei kaufst.

Das Geld, das der erste Pozess gekostet hat, ist schon verloren.

Es kann durchaus Sinn machen zu vergleichen Ertrag Verkauf mietfrei ./. Ertrag (und Ärger) bestehender Zustand.

Wenn er mitmacht, könnte man sich auf der Basis mit dem Mieter einigen. Er müsste selbstverständlich im Gegenzug eine vollstreckbare Räumungsvereinbarung unterschreiben.

Der Weg fällt schwer, ist manchmal aber unter Vernunftaspekten das Beste.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Das habe ich zumindest im Hinterkopf. Ungern (nicht wegen des Geldes) - aber wenn ich sonst nichts mehr machen kann, dann werd ich über meinen Schatten springen. Allerdings glaube ich nicht das die darauf eingehen: wo bekommt man mit 5 Kindern ein eigenes Haus mit Garten zu einem bezahlbaren Preis...

Gekostet hat mich der "Spaß" übrigens nichts (außer Nerven) - Rechtsschutzversicherung. Sonst hätte ich auch schon nach der 1. Instanz nicht mehr weitergemacht, was ich im Nachhinein auch als einen Fehler meinerseits ansehe.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich möchte nochmal auf BGB § 577 a zurückkommen:
"(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. ..."

Die Sperrfrist beginnt erst mit der Veräußerung zu laufen. Wenn also die vermietete Hausfhälfte gar nicht verkauft wird, steht von dieser Seite einer Eigenbedarfskündigung m.E. nichts im Weg:
"Wandelt der Vermieter die Mietwohnungen seines Hauses in Eigentumswohnungen um und macht selbst an einer Wohnung Eigenbedarf geltend, liegt keine Veräußerung vor, somit gilt auch keine Sperrfrist."
http://www.bwe-online.de/der-bwe-informiert/bwe-wissensdatenbank/themen-uvw/umwandlung.html

Allerdings würde ein vom Mieter angerufenes Gericht sicher auch in Bezug auf Rechtsmissbräuchlichkeit wegen des selbst herbeigeführten Eigenbedarfs prüfen - da wurde ja schon in alle denkbaren Richtungen entschieden
z.B. hier mal nachlesen Handkommentar Sonnenschein
(ich hoffe das wird über den Link angezeigt > Randnummer 58, Seite 664)
Einschätzungen wie das hier ausgehen könnte, wage ich nicht - kommt sicher auf die vorgebrachten nachvollziehbaren Gründe des Vermieters für seine Entscheidung an und darauf, dass der Richter nicht etwa vermuten könnte, der Vermieter macht das, um nun den ungeliebten Mieter auf diese Art loszuwerden.

-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn also die vermietete Hausfhälfte gar nicht verkauft wird, steht von dieser Seite einer Eigenbedarfskündigung m.E. nichts im Weg: ... <hr size=1 noshade>


Das hatte ich auch überlegt, aber es wird wohl kaum möglich sein zu begründen, weshalb man unbedingt von Haushälfte 1 in Haushälfte 2 ziehen muß.

Selbst wenn müsste man dem Mieter Haushälfte 1 als Ersatzwohnung anbieten. Das macht ja keinen Sinn.

An eine Kündgung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung könnte man noch denken, aber das sind sehr hohe Hürden.

Bsp.: LG Wiesbaden, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 S 80/06

Das Objekt war wegen dem Mietverhältnis unverkäuflich, der Vermieter/Eigentümer konnte trotz Mieteinnahemn seine Darlehens-Zinsbelastung nicht tragen, auf dem Markt gab es damals genügend "leere" Wohnungen.

Das ist sicher nicht verallgemeinerungsfähig.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Eine Ersatzwohnung müsste aber verfügbar sein und der Vermieter müsste sie vermieten wollen, das will er aber nicht, er will sie doch verkaufen

Aber ich denke auch, dass das "Gesamtprojekt" kaum gelingen dürfte, zumal sich der Richter ja schon auf den Vermieter eingeschossen hat

OffTopic ****************************************
Bin da gerade auf einen Entscheid gestossen, der mich etwas fassungslos macht

Aus der Pressemitteilung:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Sperrfristen des § 577a BGB nach Wohnungsumwandlung nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört. blablabla Für eine darauf gestützte Kündigung gelten die Sperrfristen des § 577a BGB nicht. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden. Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen. Dass ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung hat, weil er die Wohnung – wie hier - zur Unterbringung einer Hausangestellten benötigt, ist nicht in demselben Maß wahrscheinlich wie ein Eigenbedarf des Erwerbers nach Umwandlung in Wohnungseigentum und birgt deshalb auch nicht dieselbe Gefahr einer Verdrängung des Mieters. Daher ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 577a BGB durch den Gesetzgeber auf die Fälle der Eigenbedarfs- und der Verwertungskündigung zu respektieren und scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift aus, weil keine Gesetzeslücke besteht.

Reichlich krass, wo doch der Gesetzgeber sich sonst alles mögliche ausreisst, um den Mieter vor allem erdenklichen Ungemach zu schützen.

Begründung des BGH:
Nach den von den Klägerinnen (Mieterinnen) in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen
des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Beklagte (Vermieter) ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Klägerinnen im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB , weil sie die Wohnung benötigt, um den Wohnbedarf einer Betreuungsperson, die für ihre Kinder
und ihre Schwiegermutter eingestellt werden musste, im selben Haus zu decken, ohne dass die Betreuungsperson im
Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB Angehörige ihres eigenen Haushalts ist.
http://juris.b[URL=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=eee89c25aa3d6d059acf23e43454a4ca]BGH VIII ZR 127/08 [/URL]

-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Die Räumungsklage läuft übrigens bereits, in 1. Instanz abgewiesen. Der Eigenbedarf würde hier sicher auf die Goldwaage gelegt.


Genau - denn das klingt nach nachgeschobenen Eigenbedarf.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Guten Morgen,

zunächst mal Danke für die reichlichen Rückmeldungen, wenngleich ich jetzt nicht wirklich schlauer bin (aufgrund der unterschiedlichen Antworten - meine Situation ist aber sicher auch nicht gerade der Normalfall).

Es handelt sich keinesfalls um nachgeschobenen Eigenbedarf. Ich will schon seit Jahren verkaufen, was aufgrund der Objektgröße (als eine Einheit verkaufen) und mit der Tatsache das dort Mieter sind, nicht möglich ist. Das ich jetzt meinen Hausteil verkaufen kann, ist einem glücklichen Zufall zu verdanken. Verkaufsgründe habe ich ausreichend: ich kann die Immobilie in dieser Form nicht mehr lange halten (finanziell). Meine Haushälfte verfügt über ca. 450m² Garten den ich nicht mehr bewirtschaften kann (die zweite Haushälfte hat nur ca. 100 m² Gartenanteil). Weiterhin ist die vermietete Haushälfte unverkäuflich, weil eben verwahrlost/verdreckt. Abgesehen davon kauft keiner ein Haus in dem sieben Personen leben und auch keiner Beschäftigung nachgehen. Als Neuerwerber hätte man ja erst recht keine Chance die Immobilie selbst zu nutzen.

Natürlich will ich die Mieter loswerden, sonst hätte ich den Klageweg wohl nicht beschritten. Aber noch viel wichtiger ist, dass ich aus der finanziellen Situation heraus komme. Und wenn ich dann einige Jahre warten muss bis ich mein Eigentum auch wieder selbst nutzen darf, dann muss ich eben eine kleine 1-2 Zimmer Whg nehmen. Bis dahin ist die Haushälfte vermutlich mehr als sanierungsbedürftig, aber ich hab ja nicht wirklich eine andere Wahl.

Ich möchte mich lediglich über meine Möglichkeiten informieren. Das belastet mich alles ungemein und ich muss für meine Situation einfach eine Lösung finden. Ich wäre echt dankbar, wenn man mir nicht vorwerfen würde, hier mit dem Eigenbedarf nur die Mieter loswerden zu wollen. Ich will dort wirklich einziehen, lasse mich auf viele Monate Baustelle ein um es überhaupt wieder bewohnbar zu bekommen.

-----------------
" "

-- Editiert ChrisStein am 26.08.2013 09:15

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es handelt sich keinesfalls um nachgeschobenen Eigenbedarf. Ich will schon seit Jahren verkaufen, ...


Das ist ja nun ein Widerspruch in sich.

Ein Doppelhaus ist kein Ertragswertobjekt. Wenn du es dir nicht leisten kannst, wird das jedem Käufer auch so ergehen, wenn du da wohnen bleiben willst.

Der jetzige Mieter scheint ja die Miete zu zahlen, auch wenn der durch einen anderen Mieter ersetzt wird, würde sich auf der Einnahmeseite nichts ändern. Im Klartext: Du musst da ausziehen.

Wenn du es dir nicht leisten kannst, musst du verkaufen. Denkbar: Das Baurecht lässt den Bau von Geschosswohnungen zu. Dann wäre die Lösung Verwertungskündigung, Abriss, Neubau. Das wäre zu prüfen.

Bei einem Verkauf "ohne dich" könnte der Käufer Eigenbedarf geltend machen, das wäre also möglich.

Den "Freikauf" hatten wir schon angesprochen. Wenn man dem Mieter ein Angebot macht, das er nicht ablehnen kann, ist auch das eine Option. Faustregel ist, daß ein mietfreies Objekt mindestens 10% mehr einbringt, als ein vermietetes.

Deine Rechtsschutz wird dir irgendwann kündigen. Irgendwann wird es mit der Mietminderung losgehen, die Kosten für die Instandhaltung werden steigen usw. usf.

Da jahrelang mit höchst unsicherem Ausgang gegen den Mieter zu prozssieren scheint mir jedenfalls nicht zielführend zu sein. Das Grundproblem wird dadurch jedenfalls nicht gelöst.

Daß man am Familienerbe hängt, ist mir schon klar. Trotzdem sollte man sich dadurch nicht in die Schulden treiben lassen, das hätten sicher auch die Eltern nicht gewollt.

Ich weiss nicht wo das hier spielt, aber im Moment besteht ein Verkäufermarkt. Wie lange das anhält weiss man nicht. Die Demographie verheisst jedenfalls langfristig nichts Gutes.

-----------------
""

-- Editiert asap am 26.08.2013 10:52

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Noch mal zur Erläuterung:

Es sind ZWEI Häuser. BEIDE Häuser gehören mir. Bewertet vom Finanzamt als Einfamilienhaus, vor Gericht als Zwei einzelne Häuser. Ein Grundstück = 2 Häuser nebeneinander - also wie 2 Doppelhaushälften und beide sind mein Eigentum.

Die beiden Häuser sollen nun durch Teilungserklärung in WEG gewandelt werden. Haus 1 (in dem ICH derzeit wohne) verkaufe ich und muss also ausziehen. Und da ich dann eine neue Bleibe brauche, möchte ich für Haus 2, welches ich ja behalte, Eigenbedarf anmelden.

Beide Objekte zeitgleich zu bezahlen ging bisher. Nun wird ein Teil meines Einkommen wegfallen und somit kann ich mir BEIDE Häuser, auch wenn ich für eines Miete bekomme, nicht leisten. Ich muss ja auch beide Häuser Instandhalten, mich um die Hofflächen (Schnee, Reinigung usw.), Garten und Verkehrswege allein kümmern (Mieter macht nichts), was mir so langsam körperlich viel zu viel wird.

Verkaufe ich eines der Häuser sinken meine Schulden und ich kann die Restschulden auch locker bezahlen - möchte dann aber auch gern in meinem eigenen Haus wohnen.

Ich will nicht an einen anderen Mieter vermieten sondern selbst in mein eigenes Haus (Haus 2) einziehen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Die beiden Häuser sollen nun durch Teilungserklärung in WEG gewandelt werden. Haus 1 (in dem ICH derzeit wohne) verkaufe ich und muss also ausziehen. Und da ich dann eine neue Bleibe brauche, möchte ich für Haus 2, welches ich ja behalte, Eigenbedarf anmelden.



Da kann dir eben kein Mensch vorher sagen, wie das dann vor Gericht ausgeht.

Fakt ist eben, daß du deinen Unterbrinungsbedarf selbst herbeigeführt hast. Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Nüchtern betrachtet, ist das dann eine Verwertungskündigung, Umgehung des § 577a.

Du könntest nach Teilung auch das vermietete Objekt verkaufen, dem Mieter kämen dann die 3 Jahre zugute.

Ob man die Umgehung des Mieterschutz als "berechtigten" Eigenbedarf ansehen kann, wird dann eben der Amtsrichter entscheiden.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ChrisStein
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 13x hilfreich)

Na ja, mit Amtsgerichtsrichtern/Innen hab ich ja nicht so dolle Glück gehabt :sad: . Ich würd mir nur wünschen, dass zur Abwechslung auch mal was Positives beschieden wird.

Warum habe ich denn eigentlich meinen Unterbringungsbedarf selbst verschuldet? Ich mein, ich will ja nicht verkaufen um mir nen schönen Tag zu machen, sondern weils anders langfristig nicht mehr geht.

Ich kann (oder will) mich nicht damit abfinden das ich auf mein eigenes Haus so gar keine "Ansprüche" mehr habe.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ein Doppelhaus ist kein Ertragswertobjekt.
Ist ja ein Einfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten - dachte man zumindest, weil das Finanzamt das so sieht, bis der Mieter-Richter einen belehrte :grins:

quote:
Ich kann (oder will) mich nicht damit abfinden das ich auf mein eigenes Haus so gar keine "Ansprüche" mehr habe.


Wenn Du aber ein Haus/eine Wohnung in Mieterhände gegeben hast, dann ist es nunmal so, dass Du selbst nur unter ganz bestimmten Umständen, deren Einschätzung einem Richter unterliegen, vielleicht noch Ansprüche hast.

Sicher können wir hier Deine Gründe nachvollziehen - die für Dich entscheidende Frage ist aber wie Dein Richter das sehen würde. Und das kann hier niemand vorhersagen. Ich sehe es allerdings auch so, dass Du bei diesem Richter mit keinem Argument 'ne Chance haben wirst.

Von all Deinen durchaus vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen lass mal alle diejenigen weg, die mit den Mietern zu tun haben. Was bleibt? Könntest Du damit Deinen Richter überzeugen, dass es gerechtfertig wäre, dass sich die arme Mieterfamilie eine neue Bleibe suchen muss?
Wie hoch stehen die Chancen, dass Du einen anderen Richter bekommst?

Ich finde die Fragestellung sehr interessant und wäre auch ganz auf den Ausgang gespannt.
Aber mal ehrlich: die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten scheinen mir da falsch investiert - oder würde das Deine Rechtschutzversicherung auch noch übernehmen?


-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.436 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen