Eigenbedarf bei untervermieteter Wohnung

25. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Tonitto87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigenbedarf bei untervermieteter Wohnung

Hallo,

ich bin selber in der Immobilienbranche tätig und habe jetzt eine Frage einer Bekannten erhalten, die ich ihr leider nicht direkt beantworten konnte, daher frage ich hier mal nach Rat.

Folgender Sachverhalt:

Ein Mieter hat vom Eigentümer zwei Wohnungen (auf einer Etage) angemietet. Eine dieser Wohnungen bewohnt er selbst die andere hat er untervermietet (der Untermieter wohnt mittlerweile 7 Jahre in der Wohnung). Nun möchte der Hauptmieter die untervermietete Wohnung auf Eigenbedarf kündigen. Der Eigenbedarf ist soweit begründet.

Nun stellt sich die Frage, ob für das Verhältnis Hauptmieter Untermieter die gleichen Rechtsfolgen bezüglich der Eigenbedarfskündigung gelten wie generell im Verhältnis Eigentümer Hauptmieter. Es handelt sich um eine abgeschlossene Wohnung und nicht etwa um ein untervermietetes Zimmer.

Eine weitere Frage wäre ob sich im Untermietverhältnis auf Grund der Mietdauer ebenfalls eine erhöhte Kündigungsfrist von 6 Monaten ergibt.

Ich bin für jeden nützlichen Ratschlag dankbar,

Danke im Voraus,

MfG Winckler

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Als Vermieter werden Sie wohl kaum Eigenbedarf geltend machen können, denn Sie wollen ja nicht in die noch vermietete Wohnung einziehen.
Ich denke, Sie müßten die Rechte an der vermieteten Wohnung an den Eigentümer abtreten. Der kann dann Eigenbedarf geltend machen.Die Kündigungszeit beträgt 6 Monate.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tonitto87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Beide Wohnungen sollen bei erfolgreicher Eigenbedarfskündigung zusammengelegt, und vom jetzigen Hauptmieter gemeinsam genutzt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119506 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Beide Wohnungen sollen bei erfolgreicher Eigenbedarfskündigung zusammengelegt, und vom jetzigen Hauptmieter gemeinsam genutzt werden.

Derartiger Betrug wird regelmäßig sehr teuer...



Ansonsten schuldet der Untervermieter dem Mieter die Erfüllung des Vertrages bzw.nSchadensersatz. Beides kann dieser notfalls einklagen.



Zielführend wäre hier ein Aufhebungsvertrag mit ausreichend monetärer Motivation für den Mieter.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Derartiger Betrug wird regelmäßig sehr teuer...


Wo ist denn hier der Betrug?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@HarryanSell:
"Ansonsten schuldet der Untervermieter dem Mieter die Erfüllung des Vertrages bzw.nSchadensersatz"

Meinst du damit vielleicht eher, dass der "Untervermieter" dem "Untermieter" Erfüllung des Vertrags schuldet?

Nur, weil das bei dem Thema ja um kleine Details geht ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119506 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Meinst du damit vielleicht eher, dass der "Untervermieter" dem "Untermieter" Erfüllung des Vertrags schuldet?

Ja, oder auch das der Untervermieter seinem Mieter die Erfüllung des Vertrags schuldet?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ums einfacher zu machen könnte man hier auch von Vermieter und Mieter reden. Ob der Vermieter Eigentümer ist spielt regelmässig nicht wirklich eine Rolle.
Aber den Betrug seh ich immer noch nicht.

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