Eigenbedarf - eine Kündigung des Mieters vorab unterschreiben lassen?

20. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Preguntas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf - eine Kündigung des Mieters vorab unterschreiben lassen?

Also wie mache ich´s richtig: Ich habe mein Haus vor exakt zwei Jahren vermietet )Frau mit zwei Kindern) und eine maximale Mietdauer wegen Eigenbedarf vereinbart die zum ultimo des Monats August 2005 greifen würde.
Frage 1?:
Ist das überhaupt so durchsetztbar?

Jetzt bittet meine Mieterin um Verlängerung des Mietverhältnisses; dazu bin ich grundsätzlich bereit.
Frage 2:
Schließe ich dazu einen neuen Mietvertrag ab oder verlängere ich einfach den alten und kann ich dann wiederum eine maximale Mietdauer festlegen, da ich ja irgendwann selbst die Immobilie nutzen möchet?
Grage 3:
Kann ich mir ggf. eine Kündigung des Mieters vorab unterschreiben lassen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fosssi
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Das was du beschrieben hast, hat mit Eigenbedarf im eigentlichen Sinne nicht viel zu tun. Das was du gemacht hast, ist ein befristeter Mietvertrag.
Zu Frage1: Wenn in ihrem Mietvertrag steht, dass dieser nur bis Ende 2005 geht und du den nicht verlängerst, muss sie raus.
Zu Frage2: Man kann einen Dreizeiler machen, dass der bestehende Vertrag zwischen x und y vom Tag x um z.B. zwei weitere Jahre bis zum Tag y verlängert wird. Bleibt der Rest des Vertrages inhaltlich gleich, würde ich das so machen. Ändert man jedoch den Mietbetrag oder andere Konditionen würde ich einen neuen Mietvertrag aufsetzen.
Zu Frage3: Das ist definitiv nicht zulässig. Vor Gericht würdest du den Rechtsstreit verlieren.

MfG

fosssi

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Seit der Mietrechtsreform gibt es nur noch
den "Qualifizierten Zeitmietvertrag"
(mal bei google eingeben).

Dabei ist es unbedingt notwendig, dass man
ganz detailliert begründet, dass und
W A R U M man zu einem bestimmten Termin
das Mietverhältnis beenden will.

Hält der alte Vertrag diesen Bedingungen stand?
Wenn nicht, würde ich dir empfehlen sicherheitshalber einen neuen Vertrag zu
machen und auf die vorgeschriebene Form
achten. ( Wenn die Mieterin sich darauf einlässt)

Zu Frage 3: nein ( würde vom Gericht als nichtig erklärt)

Gruß
odil

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Das Ganze ist in § 575 BGB recht eindeutig und klar geregelt.
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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