Eigenbedarf erfüllt?

18. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bergli
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf erfüllt?

Angenommen, jemand ist Eigentümer zweier Häuser. Ein sehr großes Haus bewohnt er selbst, ein kleineres ist vermietet. Die Ehefrau stirbt, die Kinder sind alle aus dem Haus und das Haus ist nun zu groß für ihn. Er kündigt den Mietern wegen Eigenbedarf, weil er sich verkleinern und das große Haus verkaufen möchte. Die Mieter ziehen problemlos aus, der Eigentümer zieht nun in sein kleineres Haus. Für das große Haus beauftragt er einen Makler.

Für das Haus findet sich kein Käufer, unter anderem weil es eben sehr groß ist. Nach drei Jahren gibt der Mann sein Vorhaben auf und zieht wieder in sein altes Haus und will nun das kleinere Haus verkaufen oder vermieten.

Könnten ihm damit seine alten Mieter vorgetäuschten Eigenbedarf vorwerfen?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6355 Beiträge, 876x hilfreich)

Zitat (von Bergli):
Könnten ihm damit seine alten Mieter vorgetäuschten Eigenbedarf vorwerfen?


Nein.

Vorwerfen kann man, aber nicht erfolgreich.

-- Editiert von User am 18. Juli 2024 10:18

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10818 Beiträge, 4750x hilfreich)

Grundsätzlich ist es problematisch, wenn der angekündigte Eigenbedarf nicht wie angekündigt verwirklicht wurde. In diesem BGH Urteil (BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16) wird es wie folgt formuliert: "Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll; an diese Darlegung sind daher – wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat – strenge Anforderungen zu stellen (...). "

Das heisst also nicht, dass automatisch ein Vermieter Schadensersatz leisten muss, wenn der Eigenbedarf nicht verwirklicht wird. Er muss begründen, warum dies geschehen ist und an diese Begründung sind hohe/strenge Anforderungen zu stellen.

Dies vorausgestellt kann man beim geschilderten Sachverhalt davon ausgehen, dass zunächst einmal der Eigenbedarf verwirklicht wurde. Der Vermieter ist ja selber eingezogen. Wenn er dann gleichzeitig seine Bemühungen um den Verkauf des anderen Hauses nachweisen kann, dann hat er meiner Meinung nach auch nachgewiesen, dass er nicht nur pro forma eingezogen ist. Somit hat der Vermieter den strengen Anforderungen genüge getan.

Hinweisen möchte ich nur darauf, dass es meiner Meinung nach keinen Automatismus gibt. Wenn der Vermieter bei der Kündigung bereits genau diesen Ablauf geplant hat, dann wäre auch nach 3 Jahren Selbstnutzung der Eigenbedarf noch vorgeschoben, wenn es nicht genau so in der Eigenbedarfskündigung steht. Es wird dann sicherlich für den ehemaligen Mieter schwerer, diesen Plan des Vermieters zu beweisen. Aber mei, unmöglich ist nichts.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129565 Beiträge, 41332x hilfreich)

Zitat (von Bergli):
Könnten ihm damit seine alten Mieter vorgetäuschten Eigenbedarf vorwerfen?

Vorwerfen kann man anderen immer alles. Da man Vorwürfe aber problemlos ignorieren kann, wird das den Mietern nichts helfen.



Zitat (von cauchy):
Hinweisen möchte ich nur darauf, dass es meiner Meinung nach keinen Automatismus gibt.

Richtig - die Gerichte neigen in diese Fällen sogar zu einer mitunter sehr granularen Differenzierung.



Zitat (von cauchy):
Wenn der Vermieter bei der Kündigung bereits genau diesen Ablauf geplant hat, dann wäre auch nach 3 Jahren Selbstnutzung der Eigenbedarf noch vorgeschoben, wenn es nicht genau so in der Eigenbedarfskündigung steht. Es wird dann sicherlich für den ehemaligen Mieter schwerer, diesen Plan des Vermieters zu beweisen.

Volle Zustimmung.
Wobei ich das "schwerer" für zu optimistisch halte - ist würde da eher sagen "fast unmöglich".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Bergli
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dies vorausgestellt kann man beim geschilderten Sachverhalt davon ausgehen, dass zunächst einmal der Eigenbedarf verwirklicht wurde. Der Vermieter ist ja selber eingezogen. Wenn er dann gleichzeitig seine Bemühungen um den Verkauf des anderen Hauses nachweisen kann, dann hat er meiner Meinung nach auch nachgewiesen, dass er nicht nur pro forma eingezogen ist. Somit hat der Vermieter den strengen Anforderungen genüge getan.


Pro forma einziehen kann man das nicht nennen. Immerhin hat der Vermieter sein altes Haus komplett leer geräumt und ist mit seinem ganzen Hab und Gut in das andere Haus gezogen. Dieser ganze Umzug plus das Entsorgen alter Möbel und allem Kram, den er nicht mehr brauchte, war auch nicht ganz billig. Die Eigenbedarfskündigung begründet sich mit dem Vorhaben, in das kleinere Haus zu ziehen um das größere zu verkaufen. Auch das Übergeben der Verkaufsformalitäten in die Hände eines erfahrenen Maklers geschah nicht mal gerade so, sondern mit der festen Absicht, das Haus zu verkaufen. Für einen vorgeschobenen Eigenbedarf wäre es ein sehr großer und nicht gerade billiger Aufwand gewesen.

Ganz zu schweigen von den sonstigen Kosten wie der entgangenen Miete usw.

Nach wieviel Jahren wohnen gilt ein Eigenbedarf erfüllt?

-- Editiert von User am 19. Juli 2024 06:54

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10818 Beiträge, 4750x hilfreich)

Zitat (von Bergli):
Nach wieviel Jahren wohnen gilt ein Eigenbedarf erfüllt?
Ich habe mich offenbar unverständlich ausgedrückt. Es gibt keine Mindestwohndauer um zu entscheiden, ob der Eigenbedarf vorgeschoben war. Bei der Bewertung ist erst einmal nur wichtig, ob der Vermieter in der Kündigung alle ihm zu dem Zeitpunkt bekannten, relevanten Informationen geliefert hat. Der Mieter sollte in der Lage gewesen sein, auf Basis der Information zu bewerten, ob die Kündigung korrekt ist oder nicht.

Etwas überspitzt formuliert: Wenn der Vermieter bei der Kündigung sicher plant, genau 3 Jahre in der Wohnung zu leben, dann sollte er das so in die Kündigung schreiben. Dann wäre es im Zweifel an einem Gericht zu beurteilen, ob das für eine Eigenbedarfskündigung ausreicht.

Nun ist ein Vermieter kein Hellseher. Der BGH hat sich in diesem Urteil BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14 zu einem etwas anders gelagerten Fall dazu geäußert. Pläne dürfen sich ändern, im Zweifel auch wenige Tage nach Mietende.

Letztlich würde ein Gericht überprüfen, ob die Darstellung des Vermieters glaubwürdig ist. Wenn der Eigenbedarf gar nicht verwirklicht wird, so sind daran laut BGH sehr strenge Anforderungen zu stellen. Wenn der Eigenbedarf vorrübergehend verwirklicht wird, werden diese Anforderungen aus meiner Sicht nach und nach entspannter werden. Es wird ebe immer wahrscheinlicher, dass sich der usprüngliche Plan wirklich erst nach Mietende geändert hat.

Vielleicht noch ein Hinweis zu diesem Forum: Es schreiben Rechtslaien. Auch ich bin der Meinung, dass im geschilderten Fall kein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt. Hilft dem Fragesteller nur nicht, wenn dies ein anonmer Rechtslaie aus dem Internet so schreibt. Daher habe ich versucht, Hinweise zu geben, die hoffentlich dem Fragesteller ermöglichen, eine eigene Meinung zu finden.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6795 Beiträge, 2377x hilfreich)

Den geschilderten Sachverhalt unterstellt, wird es darauf ankommen, ob die Planung des Wiedereinzugs von dem Mieter bewiesen werden kann.
Allein das Argument allein, daß große Haus ließe sich wieder den Erwartungen nicht verkaufen muß nicht immer schlüssig sein. Man muß aber davon ausgehen, daß ein solcher Vermieter so einen Plan auch absichert.
Er muß und wird sich darauf vorbereiten nachweisen zu können daß die Behauptung der Verkauf sei unmöglich gewesen beweisbar ist. Da spielen dann auch die Kaufbedingungen eine Rolle. Dabei erstmal die Höhe des Kaufpreises. Wenn man den zu hoch ansetzt, kann man einen nicht möglicher Verkauf leicht behaupten.

Wenn aus aber bisher unbekannt Gründen tatsächlich generell äußerst schwierig wäre, das große Haus zu verkaufen, sollte dies dem Vermieter bei seinen Plänen auch bekannt gewesen sein.
Dann könnte der zeitweilige Umzug aber schon als Umgehung der Mieterschutzvorschriften angesehen werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Bergli
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn der Vermieter bei der Kündigung sicher plant, genau 3 Jahre in der Wohnung zu leben, dann sollte er das so in die Kündigung schreiben. Dann wäre es im Zweifel an einem Gericht zu beurteilen, ob das für eine Eigenbedarfskündigung ausreicht.


Geplant hat dies der Vermieter ganz sicher nicht. Er ist vor drei Jahren in sein kleineres Haus gezogen mit der festen Absicht, das andere Haus zu verkaufen. Andernfalls hätten alle Aktionen auch keinen Sinn gemacht.

Zitat (von cauchy):
Es schreiben Rechtslaien. Auch ich bin der Meinung, dass im geschilderten Fall kein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt. Hilft dem Fragesteller nur nicht, wenn dies ein anonmer Rechtslaie aus dem Internet so schreibt. Daher habe ich versucht, Hinweise zu geben, die hoffentlich dem Fragesteller ermöglichen, eine eigene Meinung zu finden.


Das ist schon klar. Jetzt, drei Jahre nach dem Umzug, versucht der Vermieter erst einmal die Sache einzuordnen, wie er sich weiter verhalten soll. Ob er noch weiter wartet oder alles "rückgängig" macht, sofern es machbar ist.

Zitat (von Spezi-2):
Wenn aus aber bisher unbekannt Gründen tatsächlich generell äußerst schwierig wäre, das große Haus zu verkaufen, sollte dies dem Vermieter bei seinen Plänen auch bekannt gewesen sein.
Dann könnte der zeitweilige Umzug aber schon als Umgehung der Mieterschutzvorschriften angesehen werden.


Das Haus ist ein normales, aber eben sehr großes Haus aus den 80er Jahren, gebaut für eine Familie mit vier Kindern, zu Beginn wohnte auch noch die Großmutter im Haus. Der Vermieter war selbst Architekt und konnte daher sehr großzügig bauen. Es wurde gebaut, als Energiesparen und grundsätzlich Energiethemen überhaupt keine Rolle spielten. Diese Häuser kommen jetzt vielfach auf den Markt und sind grundsätzlich wegen ihrer Größe schwerer zu verkaufen als ein Haus mit 150 qm. Natürlich könnte man es auch zu einem deutlich niedrigeren Wert verkaufen, aber das kann auch nicht der Sinn der Sache sein.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129565 Beiträge, 41332x hilfreich)

Zitat (von Bergli):
Nach wieviel Jahren wohnen gilt ein Eigenbedarf erfüllt?

Es gibt da keinen fixen Wert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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