Eigenbedarf greift nicht bzw, hinfällig

23. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb544407-68
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf greift nicht bzw, hinfällig

Guten Morgen,

folgender Sachverhalt: Ich (Vermieter) habe im Juli 2018 ein Zweifamilienhaus gekauft. Der Plan war, dass in die unterer Wohnung, nach einer Sanierung meine Schwester mit Ihren Kindern einzieht und ich, sobald die Mieterin aus der oberen Wohnung (Eigenbedarf) auszieht, selbst einziehe, nachdem ich diese saniert habe. Die Wohnungen waren nämlich in einem katastrophalen Zustand.

Da ab dem Kauf hohe Kosten auf mich warteten, sanierte ich in der unteren Wohnung alles bis auf das Badezimmer damit meine Schwester so schnell wie möglich einziehen konnte und meine Kosten zum Teil gedeckt sind. Ich selbst habe zu der Zeit in einem kleinem unisoliertem Zimmer auf dem Dachboden geschlafen und im Keller geduscht um nicht immer 80km von meiner Heimat zu pendeln. Das war ein kleines Abenteuer für mich.

Die Mieterin kündigte ich mit einer Frist von 9 Monaten auf Grund von Eigenbedarf, Sie selbst hat sich aber innerhalb eines Monats eine neue Wohnung gefunden und daraufhin selbst mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Das kam etwas unerwartet da wir zeitgleich auch noch das Haus von meinem Bruder bauten, deswegen wurde bis April 2019 nichts in der Wohnung saniert.

Da mein Bruder nach Afghanistan in den Einsatz flog musste ich erstmal alleine in meiner Wohnung weitermachen. Leider ist mein Bruder kurz vor Ende seines Einsatzes ums Leben gekommen. Und ich möchte jetzt auch nicht auf mein persönliches Befinden eingehen, jedoch habe ich alles stehen und liegen gelassen und einfach nicht mehr weitergemacht..

Mittlerweile ist meine Wohnung aber zu 90% fertig und ich kann langsam einziehen.. meine Schwester möchte durch den Tot unseres Bruder aber wieder zurück in die Heimat ziehen um bei unserer Mutter zu sein. also wird eine Wohnung Frei. Deswegen wollte ich lieber die obere vermieten und in der unteren das Bad neu machen. Und alle Wände auf Vordermann bringen da die Kinder gerne mal darauf gemalt haben..

So und jetzt kommt mein Problem.. Gestern kam ein Brief vom Anwalt meiner alten Mieterin. Sie würde es in Frage stellen ob ich die Wohnung wirklich bezogen habe und fordert Schadensersatz. Vermutlich weil kein Name an der Klingel steht und ich bis dato nicht dort gemeldet war... Ich habe gelesen dass ich Ihr theoretisch eine der zwei Wohnung wieder anbieten muss wenn sich am Eigenbedarf etwas ändert.

Ich hätte überhaupt kein Problem Ihr die Wohnung wieder anzubieten, jedoch hat Sie sich wie der letzte Ar.. verhalten nachdem Ich Sie gekündigt hatte und ich glaube auch nicht das sich das Verhältnis bessert.

Wenn Ich sie Ihr anbiete ist dann Ihr alter Mietvertrag zu den alten Konditionen wieder gültig.
Und wie sieht es den aus wegen Ihrer Kündigung wird meine dadurch nicht aufgehoben?

Schöne Grüße

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Bei einem Zweifamilienhaus hattest du gar nicht wegen Eigenbedarf kündigen müssen, du kannst kündigen ohne Grund, wenn du selber dort wohnst.



-- Editiert von Solan196 am 23.04.2020 08:10

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Bei einem Zweifamilienhaus hattest du gar nicht wegen Eigenbedarf kündigen müssen, du kannst kündigen ohne Grund, wenn du selber dort wohnst.

Das hat mit dem geschilderten Sachverhalt absolut gar nichts zu tun. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat der Vermieter da entweder noch nicht gewohnt, oder er hat in seiner Behelfswohnung gewohnt. Dann war es ein Dreifamilienhaus. Abgesehen davon, hätte bei einer solchen Kündigung der Vermieter darauf hinweisen müssen und die Kündigungsfrist hätte sich verlängert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von fb544407-68):
Ich habe gelesen dass ich Ihr theoretisch eine der zwei Wohnung wieder anbieten muss wenn sich am Eigenbedarf etwas ändert.
Jein. Das gilt nur, wenn der Mietvertrag noch läuft. Wenn der Mietvertrag beendet wurde, dann ist mir eine solche Pflicht nicht bekannt.

Zitat (von fb544407-68):
Sie würde es in Frage stellen ob ich die Wohnung wirklich bezogen habe und fordert Schadensersatz.
Ein Vermieter ist kein Hellseher. Wenn sich an seinen Planungen unvorhergesehen etwas ändert, so würde dies keinen Schadensersatz auslösen. Nur wird hier der Vermieter beweispflichtig sein. Gerichte sind berechtigt sehr kritisch, wenn sich ein Eigenbedarf nicht wie geplant verwirklicht. Das kann dann erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Ich würde dir definitiv nicht empfehlen, selber auf das Schreiben zu antworten. Das sollte man einen Experten machen lassen. Also entweder ignorierst du das Schreiben und hoffst, dass die ehemalige Mieterin aufgibst. Wenn dann eine Klage kommt, so wäre spätestens dann ein Rechtsanwalt für Mietrecht angesagt. Oder du nimmst dir gleich einen Anwalt und lässt diesen reagieren.

Zu beachten ist, dass du deinen Anwalt aktuell - also wenn noch keine Klage eingereicht wurde - sehr wahrscheinlich selber zahlen musst. Daher kann abwarten sinnvoll sein. Aber natürlich kann ein Anwalt auch jetzt bereits erreichen, dass die Mieterin aufgibt und gar nicht erst klagt. Dann wäre das vermutlich gut investiertes Geld.

Die Entscheidung musst du selber treffen. Meine Empfehlung geht letztlich nur dahin, nicht selber irgendwie zu reagieren. Die Situation ist knifflig. Ohne anwaltliche Beratung ist die Gefahr groß, dass du deine Probleme nur vergrößerst.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Ich würde die Frau nicht mehr einziehen lassen, such dir einen neuen Mieter.

Da sich die Umstände geändert haben, glaube ich nicht, dass dadurch die Eigenbedarfskündigung unwirksam wurde. Was anderes wäre es, wenn man die nachweisen könnte, dass das von Anfang an dein Plan war. Ich würde auch erst zu einem Anwalt gehen bevor ich irgendwie, wenn überhaupt, reagiere.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4629 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Das hat mit dem geschilderten Sachverhalt absolut gar nichts zu tun. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat der Vermieter da entweder noch nicht gewohnt, oder er hat in seiner Behelfswohnung gewohnt. Dann war es ein Dreifamilienhaus. Abgesehen davon, hätte bei einer solchen Kündigung der Vermieter darauf hinweisen müssen und die Kündigungsfrist hätte sich verlängert.


Ein Zimmer auf dem Dachboden ist keine Behelfswohnung. Es ist ausdrücklich die Rede von einem Zweifamilienhaus.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Selbst wenn die Eigenbedarfskündigung nicht rechtens gewesen wäre, die Mieterin hat doch dann selber gekündigt.
Daher würde ich erst einmal nicht antworten und mir einen anderen Mieter suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Scappler):
Selbst wenn die Eigenbedarfskündigung nicht rechtens gewesen wäre, die Mieterin hat doch dann selber gekündigt.
Diese Argumentation hat der BGH in diesem Urteil abgewiesen: BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Mal zur Beruhigung für den TE:
Deine Geschichte ist nachvollziehbar und wenn das vor Gericht so vorgetragen wird, dann sollte da kein Problem für Dich entstehen.

Allerdings wie bereits empfohlen, keine eigenen Schreiben jetzt losschicken. Warten, ob wirklich geklagt wird und dann erst selber Anwalt einschalten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Mal zur Beruhigung für den TE: ...
Das sehe ich alles ganz genauso - die Geschichte klingt völlig plausibel.

Außerdem:
Eine Anbietpflicht für eine freie bzw. frei werdende Wohnung besteht nur, wenn diese Wohnung in der Zeit ab Erklärung der Eigenbedarfskündigung und bis zum Auszug der Mieterin verfügbar ist bzw. verfügbar wird.











Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen