Eigenbedarf vertraglich ausschließen ?

1. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Makai
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf vertraglich ausschließen ?

Hallo,

reicht es eigentlich aus, wenn unter 'Zusätzlichen Absprachen' folgender Text steht:
Der Vermieter erklärt sich bereit keinen Eigenbedarf zu stellen ?
(den Text hat der Vermieter vorgeschlagen)

Ist so etwas überhaupt wirksam und bin ich als Mieter jetzt generell vor Eigenbedarf geschützt ?
Danke für Eure Meinungen

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Sagen wir mal so: wenn der Vermieter das unterschreibt was Du oben genannt hast, bist Du in einer besseren Position , das schließt aber nicht aus, daß er Dir die Wohnung wg. Eigenbedarfs trotzdem kündigt. Denk nur mal im Falle einer Trennung vom Ehepartner oder so und er braucht wirklich die Wohnung für sich.
Dann wirst Du wohl weichen müssen. Kannst vielleicht noch Kosten für Umzug oder Wohnungsneusuche herausholen, mehr nicht. Der Grund: Vereinbarung gilt nur, wenn Dein Anspruch im Grundbuch dieser Wohnung steht, aber das wird wohl kein Vermieter mit Dir machen. :( :) :(

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

##Der Vermieter erklärt sich bereit keinen Eigenbedarf zu stellen ?##
Sollte bei der Mieterfreundlichkeit der Gesetzgeber ausreichen.
Allerdings wäre mir sowas wie:
## Eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf wird ausgeschlossen##
lieber.
Denn ich könnte mir vorstellen, dass im Falle eines Verkaufs des Objekts der Käufer an die erste Formulierung nicht gebunden ist, an die zweite dagegen schon.

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#3
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Makai
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

#kathi2008
danke für Deine Antwort !
aber tritt bei einem Verkauf nicht der neue Eigentümer automatisch in den alten Vertrag ein ?
Der neue Eigentümer wäre doch dann auch automatisch unser 'Vermieter' und müßte sich an den Passus halten (anders wäre es doch, wenn der Vermieter namentlich da stehen würde !?)

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#5
 Von 
Heurekus
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Auf Deine 2. Frage :ja, aber nur wenn es der Richter genauso sieht.:)
Geholfen?

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#6
 Von 
Heurekus
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Also, was der "Halbgott" wie er sich ja selber nennt, da von sich gibt ist wirklich ätzend! (Wer macht so einen Blödsinn") Sollte er sich nicht besser "Doppelego" nennen als Halbgotze? Wäre treffender!! :(

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#7
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Horchemoal Heurekuss, hier geht es nicht so sehr um Recht, sonderm mehr ums Rechthaben mit zwei Fraktionen: die VM und die Ms.! Die VMs empfehlen dir, mehr zu lüften, wenn sie Dir die Dachrinne nicht reparieren lassen wollen!
Noch ´ne Frage etwa? :zoff:

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#8
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Makai
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann ich mal vorsichtig zusammenfassen:
Der Zusatz ist vielleicht nicht glücklich, sollte aber einen möglichen Verkauf der Wohnung erschweren da eine Eigenbedarfsforderung schwierig wird.

#Halbgott
ich kann Heurekus nur zustimmen, Sätze wie "Wer macht so einen Blödsinn ?" sind leider nicht gerade konstruktiv

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

So eine Klausel verhindert wirksam eine Eigenbedarfskündigung und zwar auch für einen eventuellen Käufer. Der Vermieter ist im Gegensatz zum Mieter nämlich gesetzlich in keiner Weise davor geschützt, für ihn nachteilige Klauseln zu vereinbaren.

Die Klausel ist zwar recht laienhaft formuliert, was aber nach meiner Auffassung nicht dazu führt, dass sie unwirksam ist hinsichtlich des beabsichtigten Ausschlusses einer Kündigung wegen Eigenbedarf.

Besser wäre aus meiner Sicht folgende Formulierung:

++Eine ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ist ausgeschlossen.++

Damit wäre auch zusätzlich noch die Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung ausgeschlossen. Wenn man das nicht will, dann sollte der Teil "und 3" weggelassen werden.

Auch wenn es manche Mieter und Vermieter hier im Forum nicht glauben mögen, so gibt es in Deutschland inzwischen zahlreiche Gegenden in denen Vermieter froh sind, überhaupt einen Mieter zu finden und noch glücklicher, wenn der auch noch einen soliden Eindruck macht. Solche Mieter können dann auch Bedingungen stellen, auf die sich ein Vermieter einlässt, wenn es für ihn vertretbar ist. Ich denke, dass es sich hier um so einen Fall handelt. Wenn Du der Mieter bist, dann solltest Du auch die Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung ausschließen lassen und auf einer juristisch korrekten Formulierung bestehen.

Um es noch einmal deutlich zu machen: So eine Klausel macht eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht nur schwierig, sondern unmöglich.

Eine Kündigung durch den Vermieter kommt dann nur noch bei Vertragsverletzungen des Mieters in Betracht. Dass sich der Vermieter damit selbst den Verkauf der Wohnung erheblich erschwert, ist richtig, aber nunmal ein Problem, das er freiwillig eingeht.

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#11
 Von 
Makai
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

#hh
danke für Deine ausführliche Darlegung !

ich denke auch, dass der Satz etwas laienhaft ist, aber (hoffentlich) reichen sollte.
An § 573 Abs. 2 Nr. 3 habe ich auch gedacht, aber persönlich halte ich eine Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung für sehr schwierig, da die Gerichte hier sehr hohe Messlatten legen (außerdem wollte ich es nicht übertreiben, da ich es schon prima finde, dass der Vermieter mit den Eigenbedarf entgegengekommen ist !)

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#12
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass sich hinter der Klausel irgendeine Boshaftigkeit versteckt. Dahinter steckt lediglich der Wunsch beider Seiten auf ein langfristiges Mietverhältnis.

Ein Hinweis sei noch gestattet: Nach einer Zwangsversteigerung kann trotz so einer Klausel durch den neuen Eigentümer wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Der Ersteher hat dann ein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG .

-- Editiert von hh am 03.01.2009 14:45

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#14
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ja,
nicht zu glauben, daß mal ein VM dem Mieter was zugesteht und ihn nicht durch einseitige Klauseln zu Vermietergunsten unterbuttern will......

Achtung das war Ironiemodus !!

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Morti,

auch wenn Du es nicht glaubst, wir haben bisher immer die Wohnungen bekommen, die wir wollten, die VM waren sogar froh, Mieter wie uns zu bekommen. WIr haben dann für unser letztes haus Nachmieter gesucht und unsere VM haben gesagt sie hätten gerne wieder Mieter wie uns.....

Wobei ich sagen muss, daß da schon Leute ankamen, mit 2 Kindern, 1500 Netto und wollten ein Haus mit 650 EUR Kaltmiete mieten (also + Strom/Heizung und NK ca. 1.000 EUR monatliche Kosten).......

Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

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