Eigenbedarf von einer Person für 5 Zimmer Wohnung rechtens?

2. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigenbedarf von einer Person für 5 Zimmer Wohnung rechtens?

Hallo zusammen,
ich bin Hauptmieter einer WG in einer deutschen Großstadt. Wir haben ein eine 5 Zimmer (4 Schlafzimmer 1 Gemeinschaftsraum) Küche, Bad und Gäste WC Wohnung gemietet. Unser bisheriger Ansprechpartner war ein Rechtsanwalt, der die Wohnung für eine minderjährige Erbin betreut hat. Diese Erbin ist nun volljährig und hat uns nun die Kündigung zum 15. Februar geschickt.
Sie hat vor die Wohnung allein zu nutzen. Wir haben ihr in einem Brief vorgeschlagen, dass sie eines der WG Zimmer zieht, das zum 31.12. eh frei wird. Damit wäre allen gedient gewesen. Dies leht sie aber ab. Sie wolle nicht in eine WG ziehen sondern die Wohnung alleine nutzen.

Ist dies rechtens? Darf eine einzelne Person eine 5 Zimmerwohung wegen Eigennutzung kündigen oder muss sie sich mit den Mieteinnahmen eine kleine Wohnung suchen?

Danke für eure Antworten.

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69 Antworten
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#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Wie wird denn der Eigenbedarf in der Kündigung genau begründet?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Eigenbedarf wird mit einem ca 3 monatigen Praktikum und der Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 begründet.

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Ist dies rechtens? Darf eine einzelne Person eine 5 Zimmerwohung wegen Eigennutzung kündigen oder muss sie sich mit den Mieteinnahmen eine kleine Wohnung suchen?


Nein, sie kann sie alleine benutzen.

Was mich allerdings wundert, ist das Auszugsdatum zum 15.02.2017, es sollte ja wohl eher der 28.02. sein. Doch auch ein ungültiges Datum macht eine Eigenbedarfskündigung nicht ungültig, sondern verschiebt es nur auf das richtige Datum.

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Wir haben ihr in einem Brief vorgeschlagen, dass sie eines der WG Zimmer zieht, das zum 31.12. eh frei wird. Damit wäre allen gedient gewesen.


Da wäre die Vermieterin in einer noch besseren Position, weil es für eine eigengenutzten Wohnung leichter ist, die Untermieter loszuwerden. Da verlängert sich die Kündigungsfrist nur um weitere 3 Monate.

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#5
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Kündigung ging schon am 10. November ein. Wir haben versucht einge gütliche Einigung zu finden und ihr das WG Zimmer schmackhaft gemacht. Für unser Verständnis für eine 18 Jährige geeigneter als allein in der 5 Zimmer Butze zu sitzen.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Ist dies rechtens?
Ja

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Wir haben ein eine 5 Zimmer (4 Schlafzimmer 1 Gemeinschaftsraum) Küche, Bad und Gäste WC Wohnung gemietet.


Sind alle fünf Hauptmieter mit gemeinsamen Vertrag oder hat jeder einen einzelnen Vertrag?

Bei einem gemeinsamen Vertrag wird sich der Ausziehende Mieter (der am 31.12. auszieht) bedanken, weil der nicht aus dem Vertrag rauskommt und weiterhin für die Miete aufkommen muss.

Zitat (von happyhippo123):
Für unser Verständnis für eine 18 Jährige geeigneter als allein in der 5 Zimmer Butze zu sitzen.


Das geht Euch nichts an, sie kann die Zimmer auch in Zukunft untervermieten oder ihren Freund dort einziehen lassen, wenn sie will.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Nicht jeder ist WG-tauglich oder WG-willens. Das ist zu respektieren.

wirdwerden

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#9
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin Hauptmieter der Wohnung. Die anderen haben mit mir Untermietverhältnisse. Ich habe bisher immer dem Vermieter bzw. dem Rechtsanwalt mitgeteilt wenn jemand ein bzw. auszog.

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#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von happyhippo123):
Der Eigenbedarf wird mit einem ca 3 monatigen Praktikum und der Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 begründet.





Missbrauchsverbot

Die wichtigste Grenze für die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist das Missbrauchsverbot. So ist es missbräuchlich, wenn der Vermieter eine Kündigung ausspricht, obwohl er eine andere gleich geeignete Wohnung zur freien Verfügung hat. Alternativ kann er diese Wohnung dem Mieter zum Tausch anbieten. Grundsätzlich ist der Vermieter aber nicht zum Anbieten von Alternativwohnungen verpflichtet. Ebenfalls ist es missbräuchlich, einem Mieter zu kündigen, obwohl die Wohnung für den Vermieter völlig ungeeignet ist, weil sie beispielsweise unangemessen groß ist (5 Zimmer Wohnung für Student/in). Ebenfalls unwirksam wäre eine Kündigung, soweit die Wohnung nur vorübergehend benötigt wird oder der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, aber verschwiegen wurde. Wenn der Eigenbedarf noch im Laufe der Kündigungsfrist wegfällt, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

http://www.rechtsindex.de/mietrecht/1938-die-kuendigung-wegen-eigenbedarf





gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nicht jeder ist WG-tauglich oder WG-willens. Das ist zu respektieren.

wirdwerden


Ich werde nur nie wieder so schön, so zentral und so billig wohnen. Eine riesen Altbauwohnung in Zentrumsnähe für ca 500 Euro Mietanteil. Jetzt heißt es raus in die Peripherie in die Platte.

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Ver):
Das geht Euch nichts an, sie kann die Zimmer auch in Zukunft untervermieten oder ihren Freund dort einziehen lassen, wenn sie will.



Doch, sowas kann sogar entscheidend sein.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#13
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

So wie ich das aus ihren Mails und dem Telefonat verstanden habe möchte sie dort alleine einziehen. Sie ist Vollwaise und hat nur eine Tante mütterlicher Seits und sonst keine Verwandten. Das Abitur hat sie an einem Internat in der Schweiz gemacht. In Deutschland hat sie derzeit keinen Wohnsitz. Die Wohnung soll als ihr Hauptwohnsitz in Deutschland dienen von dem sie auch ihr Erbe aus verwaltet. Daher braucht sie nach eigenen Angaben auch ein seperates Büro.

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#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Ich bin Hauptmieter der Wohnung. Die anderen haben mit mir Untermietverhältnisse. Ich habe bisher immer dem Vermieter bzw. dem Rechtsanwalt mitgeteilt wenn jemand ein bzw. auszog.


Na, der Einzug eines neuen Mitbewohners wird wohl in Zukunft nicht mehr genehmigt werden. Oder die lassen sich Zeit mit der Genehmigung (2 Monate sind hier angemessen). Und der Hauptmieter muss die ganze Miete bezahlen.

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#15
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Wieviel m² hat die Wohnung?

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#16
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Wohnung hat ca 140qm

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#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ebenfalls ist es missbräuchlich, einem Mieter zu kündigen, obwohl die Wohnung für den Vermieter völlig ungeeignet ist, weil sie beispielsweise unangemessen groß ist (5 Zimmer Wohnung für Student/in).


Diese Eigentümerin will dort nicht nur eine Studentenbude einrichten, weil es ihr bei Mamma und Papa nicht so gut gefällt, sondern das ist ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Wo sollte sie denn alternativ hin? Daran, dass die Vermieterin gerade einem Studium oder Praktikum nachgeht, ändert die Eigenbedarfskündigung doch nichts.

Und das der TE nie wieder so billig und zentral wohnen kann, ist kein Härtefall. Mieten ist Wohnen auf Zeit.

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#18
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von charlyt4):


Und das der TE nie wieder so billig und zentral wohnen kann, ist kein Härtefall. Mieten ist Wohnen auf Zeit.


Als Härtefall habe ich mich ne beschrieben. Ich weiß, dass ich bei der derzeitigen Situation auf dem Wohnungsmarkt auf hohem Niveau klage. Ich würde die schöne Wohnung nur ungern verlieren aber wenn die Kündigung rechtens ist, dann ist sie rechtens und wir werden fristgerecht eine saubere Wohnung übergeben.

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#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von happyhippo123):
Die Wohnung hat ca 140qm


In gewissen Kreisen (die, die ihr Erbe verwalten müssen), nicht unangemessen groß. Küche 20 qm, Bad + WC zusammen 20 qm, Flur 30 qm in Altbauwohnungen nicht ungewöhnlich, bleiben noch 30 qm zum Wohnen, und jeweils 20 qm zum Schlafen und Arbeiten.

Das ist doch nicht zu groß? Ich kenne Wohnzimmer, die sind allein 70 qm groß.

Außerdem wird die junge Dame noch entsprechende Möbel haben, die ja irgendwo hin müssen. Es gibt ja nicht ein Elternhaus, wo sie hin kann oder ihre Möbel lassen kann.

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#20
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich würde mal den Gang zum Mieterverein empfehlen. Eine 5-Zi. Wohnung mit 140 qm erscheint mir doch etwas viel für eine 18 jährige im 3-monatigen Vorpraktikum zum Studium. Hat Sie den bisher auch in solchen Verhältnissen gelebt das Sie auch zukünftig einen solchen Bedarf hat?

Im Internat hat Sie wohl eher Ihr Zimmer mit 2 - 3 weiteren Personen geteilt.

Auch werden die Studienplätze für das Wintersemester 2017/2018 erst frühstens im Sommer 2017 vergeben.

Das heißt Sie beabsichtigt nur ein Studium aufzunehmen.

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#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ja und? Warum darf eine 18-jährige nicht im Vererbten leben, erklär es, Ani. Wo ist die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung von Erben in der Quadratmeterzahl wenn sie erst 18 sind? Erklär es. Warum soll jemand mit 18 in seinem Eigentum nicht nach der Fasson leben sollen, die ihm gefällt?

Ich verstehe den Ärger der Mieter, wirklich. Aber trotzdem, wo sind wir denn, wenn wer auch immer mir vorschreiben kann, was in meinem Eigentum an Qm angemessen ist, wie ich wohnen darf? Hier kann man doch nur überprüfen lassen, ob die Formalien der Kündigung eingehalten sind. Wenn ja, dann ausziehen, sonst wird es teuer, wenn nein, dann hat man einen kleinen Zeitaufschub.

wirdwerden

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#22
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Ich würde mal den Gang zum Mieterverein empfehlen. Eine 5-Zi. Wohnung mit 140 qm erscheint mir doch etwas viel für eine 18 jährige im 3-monatigen Vorpraktikum zum Studium. Hat Sie den bisher auch in solchen Verhältnissen gelebt das Sie auch zukünftig einen solchen Bedarf hat?

Im Internat hat Sie wohl eher Ihr Zimmer mit 2 - 3 weiteren Personen geteilt.

Auch werden die Studienplätze für das Wintersemester 2017/2018 erst frühstens im Sommer 2017 vergeben.

Das heißt Sie beabsichtigt nur ein Studium aufzunehmen.


Immer wieder die gleichen Wahnvorstellungen...

Ein Mieter hat nicht darüber zu befinden, welche Wohnungsgroesse der Vermieter für sich haben möchte.


Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 81, 29 ). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfaßt deshalb auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 ). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn sie in Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 ). Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 ). Diese Befugnis umfaßt auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlaß für eine Eigenbedarfskündigung sein soll.
BVerfG, 1 BvR 29/99 vom 20. Mai 1999, Absatz 15

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Wenn ich alles richtig gelesen haben, hat der Hauptmieter (Einzelperson) ein 5 Zimmerwohnung gemietet und vermietet davon einzelne als WG. Dies scheint doch somit nicht verwerflich.

Nun möchte die Eigentümer genauso verfahren. Sie muss die 5 Zimmer doch nicht alle selbst bewohnen, sondern kann sie genauso untervermieten. Und dies soll nun ein verbotener Missbrauch sein ? Leuchtet mir nicht ein.
Wenn ein Mieter seine Wohnverhältnisse/Lebensweise so einrichtet, darf ein Vermieter dies auch.
Vermutlich gibt es dafür sogar noch eine finanzielle Begründung.

-- Editiert von Spezi-2 am 02.12.2016 19:26

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Die Eigentümerin ist Waise. Sie kommt nach Deutschland zurück und will in ihren eigenen vier Wänden wohnen. Was ist daran verwerflich? Ich würde mich als Mieter drauf konzentrieren, dass ich so lange drinnen bleiben kann, bis ich was angemessenes gefunden habe.

wirdwerden

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#25
 Von 
happyhippo123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich denke wir werden mit dem Auszugstermin 15.02. klar kommen. Ich hatte schon telefonisch Kontakt mit einer Vermietungsgesellschaft. Auch wenn ich wegen meines Studiums derzeit nur 50% arbeiten gehe habe ich mit meiner Verbeamtung auf Lebenszeit gute Chancen bis 01.02. eine Wohnung zu bekommen. Nächste Woche gehe ich dort zu einem persönlichen Treffen hin.
Die anderen aus der WG kommen auch irgendwie unter. Wir sind uns alle einig, dass wenn die Kündigung rechtens ist wir da auch keinen Ärger machen werden. Zumal wir die Wohnung bei Auszug laut Kündigung auch nicht renovieren müssen sondern die Wohnung von uns nur Besenrein übergeben werden muss. Das spart uns eine Menge Arbeit und Zeit.

Ich hatte natürlich gehofft, dass hier noch einer ein Schlupfloch aus dem Ärmel zaubert aber was nicht geht geht nicht. Also genießen wir noch die Zeit und packen die Wohnungssuche an.

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#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Hat Sie den bisher auch in solchen Verhältnissen gelebt das Sie auch zukünftig einen solchen Bedarf hat?

Wo steht es das man eben erst mal um sein Eigentum zu nützen in vergleichbaren Verhältnissen gelebt haben muss?
Zitat (von Ani80):
Auch werden die Studienplätze für das Wintersemester 2017/2018 erst frühstens im Sommer 2017 vergeben.

Das heißt Sie beabsichtigt nur ein Studium aufzunehmen.

Grundregel, erst lesen verstehen, dann antworten:
Zitat (von happyhippo123):
In Deutschland hat sie derzeit keinen Wohnsitz. Die Wohnung soll als ihr Hauptwohnsitz in Deutschland dienen von dem sie auch ihr Erbe aus verwaltet. Daher braucht sie nach eigenen Angaben auch ein seperates Büro.

Ein verständlicher Grund, es gab bisher keinen Wohnsitz in DE.
Zitat (von wirdwerden):
Die Eigentümerin ist Waise. Sie kommt nach Deutschland zurück und will in ihren eigenen vier Wänden wohnen. Was ist daran verwerflich?

Genau so sehe ich es auch, man hat eine Wohnung in der zukünftigen Heimat, da ist selbst Nützen wohl auch eine Selbstverständlichkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ja und? Warum darf eine 18-jährige nicht im Vererbten leben, erklär es, Ani. Wo ist die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung von Erben in der Quadratmeterzahl wenn sie erst 18 sind? Erklär es. Warum soll jemand mit 18 in seinem Eigentum nicht nach der Fasson leben sollen, die ihm gefällt?


Schön mal gehöht, das Eigentum auch verpflichtet? Bei sozialer Förderung wird für eine Person ein Wohnbedarf von 45 m² als angemessen betrachtet, für jede weitere Person im Haushalt weitere 15 m². Wenn dann eine Person einen Wohnbedarf von 120 m² anmeldet, erscheint dies doch als weit überhöhter Bedarf.

Selbst wenn Sie ein Wohnzimmer, Büro und Schlafzimmer einrichtet, hat die Eigentümerin immer noch zwei ungenutzte Zimmer. Ich würde mir hier eine schriftliche Erklärung geben lassen, wie genau die Wohnung zukünftig genutzt werden soll. Wenn diese plausibel ist, dann kann die Eigentümerin gerne einziehen.

Aber was hat diese den aktuell, einen Praktikumsplatz für 3 Monate und danach möchte sie studieren. Ob die Eigentümerin aber den Studienplatz für das Wintersemester 2017 / 2018 erhält, entscheidet nicht sie, sondern die Hochschule, und das in der Regel erst ein paar Monate vorher. Bis dahin hat die Eigentümerin lediglich die Absicht ein Studium aufzunehmen.


Zitat (von Spezi-2):
Nun möchte die Eigentümer genauso verfahren. Sie muss die 5 Zimmer doch nicht alle selbst bewohnen, sondern kann sie genauso untervermieten. Und dies soll nun ein verbotener Missbrauch sein ? Leuchtet mir nicht ein.


Die Eigentümerin kann nur wegen Eigenbedarf kündigen, wenn Sie diesen auch nur für sich höchstpersönlich oder direkte Verwandte benötigt. Eine kündigung um sich dann ggf. selbst weitere Mieter wieder in die Wohnung reinzuholen, wäre kein Eigenbedarf.

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#28
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Immer wieder die gleichen Wahnvorstellungen...

Ein Mieter hat nicht darüber zu befinden, welche Wohnungsgroesse der Vermieter für sich haben möchte.



Dumm nur, das der Vermieter darüber im Streitfall auch nicht zu befinden hat und die Gerichte die Thematik
doch etwas differenzierter sehen und den Wahnvorstellungen der Vermieter entgegen treten.



Zitat (von RMHV):
Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 81, 29 ). Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfaßt deshalb auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 ). Das haben die Zivilgerichte zu berücksichtigen, wenn sie in Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB über eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu urteilen haben. Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 ). Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 ). Diese Befugnis umfaßt auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an dieser Bedarf Anlaß für eine Eigenbedarfskündigung sein soll.
BVerfG, 1 BvR 29/99 vom 20. Mai 1999, Absatz 15



Entstammt dieser alte Schinken aus deiner Feder oder gibt es eine Quelle die man angeben sollte!?

Zum anderen dürften Urteile und Beschlüße von 1985 und 1989, gerade im Mietrecht, nicht sonderlich
aussagekräftig sein.
Von BGB Paragraphen, die es gar nicht mehr gibt, ganz zu schweigen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Ani80):
Schön mal gehöht, das Eigentum auch verpflichtet?



Genau, RMHV hat ja das Grundgesetz bemüht.

( RMHV; heist das Reihenmittelhausvermieter ? ) ;)




Art. 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.




Zitat (von happyhippo123):
Ich hatte natürlich gehofft, dass hier noch einer ein Schlupfloch aus dem Ärmel zaubert aber was nicht geht geht nicht. Also genießen wir noch die Zeit und packen die Wohnungssuche an.



Du siehst an den Beiträgen, das hier doch einige Vermieter anwesend sind. ;)




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ani80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier ein Fall von 2013, da wurde von einem gericht 102 m² für eine 18-jährige als nicht angemessen betrachtet.

Zitat:
Das Gericht weist die Räumungsklage ab. Die erst 18jährige Tochter benötige keine 102 qm große Wohnung. Sie habe weder einen Studien- noch einen Ausbildungsplatz noch verfüge sie über eigenes Einkommen. Eine so junge Person ohne Einkommen benötige keine 102 qm große Wohnung. Sie habe auch keine Verpflichtungen, die eine so große Wohnung erforderten.


Zitat:
Die Amtsgerichte zeigen die Tendenz, für allein stehende volljährige Kinder in Ausbildung die Grenze bei 100 qm zu setzen. Auch wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, muss diese Rechtsprechung als „law in action" berücksichtigt werden. Wichtig ist es in solchen Fällen, das Erlangungsinteresse sehr sorgfältig zu begründen, am besten mit fachanwaltlicher Unterstützung und Hilfe.


Quelle: http://www.hilbert-simon.de/newsleser/items/der-kampf-um-quadratmeter-groessenbegrenzung-bei-eigenbedarfskuendigung.html

-- Editiert von Ani80 am 02.12.2016 20:19

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