Eigenbedarf/Ersatzwohnung

12. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)
Eigenbedarf/Ersatzwohnung

Hallo, ich habe folgende Frage.
Mir wurde wegen Eigenbedarf (Tochter zieht ein) fristgerecht gekündigt und gleichzeitig eine alternative angeboten.
Nun soll ich mich innerhalb von 10 Tagen entscheiden, ob ich diese alternative nehmen will (warum zieht die Tochter dann nicht dort ein, die Wohnung ist zumindest auf dem Papier gleichwertig?), da es dafür bereits andere Interessenten geben würde.
Diese kurze Frist ist nun das Problem. In diesen paar Tagen habe ich mich ja noch nicht mal entschieden, ob ich die Kündigung überhaupt akzeptiere (dafür hab ich noch 10 Monate Zeit!), wie soll ich da jetzt schon das Angebot annehmen können?
Die Alternative kommt für mich eh nicht in Frage (zu klein), und genau das weiß der Vermieter, der uns nur raus haben will.
Vor einer Woche ist eine passende Wohnung vermietet worden und heute kommt die Kündigung.
Für mich sieht das nach Berechnung aus, denn die wirkliche Alternative wird schnell vermietet (bevor die Kündigung raus geht), und die zu kleine Wohnung kann ich nicht nehmen, ergo.....raus ist der ungeliebte Mieter.

Konkret jetzt die Frage was ich wegen der angebotenen Wohnung machen soll, ohne das mir daraus Nachteile entstehen wenn ich diese jetzt sofort ablehne und später gegen die Kündigung rechtlich vorgehe? Wie gesagt, eine Entscheidung gegen die Kündigung vorzugehen, werde ich auf keinen Fall schon in den nächsten Tagen treffen.




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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1449x hilfreich)

Der VM ist seiner Pflicht Dir eine leer stehende Wohnung aus seinem Bestand anzubieten nachgekommen.

Mehr muß er nicht tun.

Evtl.ist diese Wohnung ja auch für die Tochter zu klein.

quote:
Konkret jetzt die Frage was ich wegen der angebotenen Wohnung machen soll, ohne das mir daraus Nachteile entstehen


Dankend ablehnen und fertig. Nachteile sehe ich da keine.

Der Kündigung an sich kannst Du doch ohnehin widersprechen.

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#2
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Der VM ist seiner Pflicht Dir eine leer stehende Wohnung aus seinem Bestand anzubieten nachgekommen.


Wobei dem Vermieter aber schon im Vorfeld bekannt ist, das wir die Wohnung gar nicht zu zweit mieten können, da diese nur 16m² groß ist. Eine größere Wohnung hat er vor wenigen Tagen vermietet, und diese hätten wir sicherlich genommen.
Für mich ein weiteres Indiz dafür, das er gar nicht will das wir dort bleiben, sonst hätte er uns die passende angeboten, und nicht die, die wir nicht nehmen können (wie soll das gehen mit 2 Personen auf 16m²?)!


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6771 Beiträge, 2364x hilfreich)

quote:
Eine größere Wohnung hat er vor wenigen Tagen vermietet, und diese hätten wir sicherlich genommen.

Dann entsteht höchstens die Frage, warum diese Wohnung für seine Tochter ungeeignet war.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1259 Beiträge, 491x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kündigung an sich kannst Du doch ohnehin widersprechen.

von Anitari am 12.08.2013 18:45 <hr size=1 noshade>


Hier hilft ein Blick ins Gesetz...

Das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB besteht keineswegs "ohnehin".

Es hängt vielmehr von der Voraussetzung ab, dass "die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter,... eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist" (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Der Mieter wird also darzulegen haben, worin für ihn die unzumutbare Härte überhaupt liegen könnte. Darüber hinaus werden die Härtegründe des Mieters dann gegen die Interessen des Vermieters abzuwägen sein. Erst wenn das Mieterinteresse in der Abwägung überwiegt gibt es ein Widerspruchsrecht.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke soweit für die Meinungen.
Mir geht es aber auch darum, ob der Eigenbedarf auf meine Wohnung überhaupt vorliegt.
Es steht eine vergleichbare Wohnung bereits leer und eine weitere, etwas größere, wurde erst vor Tagen neu vermietet.
Eine weitere wird von jemand bewohnt, der fast nie zu Hause ist, sondern bei der Freundin wohnt.
Wir wohnen am längsten dort, sogar länger als der Vermieter, und haben auch noch nie die Miete verspätet gezahlt.
Wenn es nicht gegen uns persönlich gehen würde, dann hätte es einige anderen Optionen gegeben, und das finde ich nicht so prickelnd.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6771 Beiträge, 2364x hilfreich)

quote:
Eine weitere wird von jemand bewohnt, der fast nie zu Hause ist, sondern bei der Freundin wohnt.
Wir wohnen am längsten dort, sogar länger als der Vermieter, und haben auch noch nie die Miete verspätet gezahlt.


Ich denke nicht, dass solche Argumente relevant sind.
quote:
Mir geht es aber auch darum, ob der Eigenbedarf auf meine Wohnung überhaupt vorliegt.

Für "auf meine Wohnung" geben der Gesetzestext und die Rechtsprechung aber wenig her.

quote:
Der Mieter wird also darzulegen haben, worin für ihn die unzumutbare Härte überhaupt liegen könnte.
Genau, darauf müsste man sich konzentrieren.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Genau, darauf müsste man sich konzentrieren.


Die Tochter könnte die leere, oder hätte die bereits neu vermietete Wohnung nehmen können, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund das es unsere sein muss, außer man will uns los werden.
Eine andere Wohnung würde uns, ohne zu übertreiben, locker das doppelte kosten. Beide Mieter sind Arbeitslos. Außerdem stehen beide in der Schufa und bekommen somit keine Wohnung, bzw nur sehr, sehr, schwer Wäre das ein Ansatz?

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-- Editiert peter4313 am 12.08.2013 23:18

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6771 Beiträge, 2364x hilfreich)

quote:
Die Tochter könnte die leere, oder hätte die bereits neu vermietete Wohnung nehmen können, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund das es unsere sein muss,

Der Frage müsste man dann aber umfangreich nachgehen. Da kann es viele Unterschiede geben.
Stockwerklage, Straßenseite/Hofseite, Ausstattungsmerkmale, Modernisierungszustand und mehr !!

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

quote:
Mir geht es aber auch darum, ob der Eigenbedarf auf meine Wohnung überhaupt vorliegt.

Wenn die Tochter einziehen will ist der Eigenbedarf da.
Welche Wohnung für diesen Anspruch auf Eigenbedarf gewählt wird, obliegt alleine dem Eigentümer.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Wäre das ein Ansatz?
Eine andere Wohnung würde uns, ohne zu übertreiben, locker das doppelte kosten.
Beide Mieter sind Arbeitslos. Außerdem stehen beide in der Schufa und bekommen somit keine Wohnung, bzw nur sehr, sehr, schwer
Weder dass der Vermieter die betreffende Wohnung bisher unter dem ortsüblichen Mietniveau vermietete noch dass die Mieter es in der Vergangenheit mit Erfüllung ihrer Zahlungspflichten nicht so genau genommen haben, stellen ein "Härtefall-Argument" zugunsten der Mieter dar.

Hier z.B. mehr dazu, was ein Härtefall auf Mieterseite sein kann
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haertefall2.htm

Da schon der günstige Mietpreis angeführt wurde:
selbst wenn ein Härtefall auf Mieterseite bestehen würde, der die Interessen des Vermieter-Eigenbedarfs überwiegt, würden dem Mieter ggf eine Fortführung des Mietverhältnisses nur zu einem angemessenen Mietpreis zugestanden.


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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Wenn die Tochter einziehen will ist der Eigenbedarf da.
Welche Wohnung für diesen Anspruch auf Eigenbedarf gewählt wird, obliegt alleine dem Eigentümer.



Ok, Danke.
Letzter Ansatzpunkt, dann gebe ich auf, versprochen :)
Ich wohne seit 17 Jahren dort, der Vermieter hat das Anwesen vor 1,5 Jahren gekauft. Ihm war doch bewusst das er die Mieter "mitkauft"?

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Edit:
Zitat:
Hier z.B. mehr dazu, was ein Härtefall auf Mieterseite sein kann
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haertefall2.htm

Da schon der günstige Mietpreis angeführt wurde:
selbst wenn ein Härtefall auf Mieterseite bestehen würde, der die Interessen des Vermieter-Eigenbedarfs überwiegt, würden dem Mieter ggf eine Fortführung des Mietverhältnisses nur zu einem angemessenen Mietpreis zugestanden.


Danke für den Link, sehr hilfreich! Ich weiß jetzt das ich das "Ende" noch ne Weile rausziehen kann, aber es wird kommen. Ok, Danke an alle

-- Editiert peter4313 am 13.08.2013 23:15

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

quote:
Letzter Ansatzpunkt, dann gebe ich auf, versprochen

Nö, warum?



quote:
Ich wohne seit 17 Jahren dort, der Vermieter hat das Anwesen vor 1,5 Jahren gekauft. Ihm war doch bewusst das er die Mieter "mitkauft"?

Ja, aber halt nicht auf Lebenszeit.

Nichtmal Ehen halten heute mehr bis das der Tod scheidet ...
:devil:





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"

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#13
 Von 
peter4313
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Ja, aber halt nicht auf Lebenszeit.

Nichtmal Ehen halten heute mehr bis das der Tod scheidet ...



Was ich schade finde, aber betrifft meine Ehe hoffentlich nicht.

Bislang bin ich mit meiner Hoffnung irgendwas am Eigenbedarf zu ändern ja derbe gescheitert. Ok, das ist nun auch nicht so tragisch, aber jetzt habe ich eine ganz andere Hoffnung.....Stichwort vorgetäuschter Eigenbedarf :)
Also.....ich werde brav ausziehen und wenn es so ist, wie ich denke, dann zieht nämlich nicht die Tochter ein. Ich könnte dem Vermieter dann aber die Zähne zeigen?

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

quote:
Ich könnte dem Vermieter dann aber die Zähne zeigen?

Es käme darauf an wie viel "Biss" das ganze hätte.

Denn das die Tochter nicht einzieht, kann durchaus legal sein, wenn sich die Umstände unerwartet geändert haben.

Nur sollte man dann dann den Vermieter tatsächlich auf den Zahn fühlen und das ganze nicht kampflos hinnehmen.





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"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49743 Beiträge, 17455x hilfreich)

Das Ganze riecht förmlich nach missbräuchlichem Eigenbedarf. Es lohnt sich daher nach meiner Einschätzung sehr wohl, gegen die Kündigung vorzugehen.

Wenn man missbräuchlichen Eigenbedarf nachweisen kann, dann besteht auch die Chance, weiter dauerhaft in der Wohnung bleiben zu können.

Ohne Anwalt wird man das ganze aber nicht erfolgreich durchziehen können.

Ein missbräuchlicher Eigenbedarf ist übrigens etwas anderes als ein vorgetäuschter Eigenbedarf. Dass der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, wird man nur schwer nachweisen können, wenn der Vermieter tatsächlich eine Tochter mit möglichem Wohnungsbedarf hat.

Missbrauch kann aber schon dadurch vorliegen, dass kurz vor der Kündigung eine vergleichbare Wohnung neu vermietet wurde. Problematisch für den Vermieter wäre auch, wenn er vergleichbare Wohnungen hat, die leer stehen, die er Euch aber nicht angeboten hat. Daneben ist er verpflichtet, eine während der Kündigungsfrist frei werdende Wohnung Euch anzubieten.

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