Eigenbedarfkündigung + schwerbehindert

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
maarten05
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfkündigung + schwerbehindert

Hallo

Ich habe eine Frage und ihr könnt mir vieleicht helfen.

wir haben gestern eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten, Termin ist 1.6.18
da wir schon über 8 Jahre hier wohnen.
Ich bin 44 Jahre alt, habe MS bin zu 100% schwerbehindert und habe ein B (Begleitperson) und ein aG (aussergewöhnlich Gehbehindert) in meinem Schwerbehindertenausweis, ich bin auf den Rollstuhl angewiesen.
nun meine Frage darf ich einfach so gekündigt werden, es ist ja nicht sehr einfach eine passende Wohnung zufinden.
ausser mir wohnt hier mein Mann (45) und mein Sohn (8).
vielleicht hat jemand von euch eine antwort für mich

bis bald

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Im Mietrecht gibt es keinen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung. Ihr könnt aber der Kündigung weil sie eine besondere Härte bedeutet widersprechen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Im ersten Schritt sollte geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Für wen wurde gekündigt und warum will derjenige in die Wohnung einziehen? Hat der Vermieter noch weitere Wohnungen? Wenn ja, steht eine der Wohnungen (in Kürze) leer?

Wenn die Kündigung wirksam ist, kann wegen besonderer Härte widersprochen werden. Wurde darauf im Kündigungsschreiben hingewiesen?

So einen Widerspruch sollte man aber erst kurz vor Ablauf der Frist, also kurz vor dem 31.03.2018 an den Vermieter schicken.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im ersten Schritt sollte geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Für wen wurde gekündigt und warum will derjenige in die Wohnung einziehen? Hat der Vermieter noch weitere Wohnungen? Wenn ja, steht eine der Wohnungen (in Kürze) leer?
Wobei man in diesem Fall auch darauf hinweisen sollte, dass der Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung frei ist in der Auswahl aus seinen für den Eigenbedarf geeigneten Wohnungen, er hat lediglich eine Anbietpflicht. Wenn eine andere Wohnung des Vermieters in demselben Haus (!) tatsächlich während der Kündigungsfrist frei werden sollte, muss er sie dem Mieter als Alternativwohnung anbieten und wenn die angebotene Wohnung wegen der Schwerbehinderung nicht geeignet ist, hat man vielleicht Chancen, ihn auf die angebotene Wohnung zu verweisen - ansonsten sieht das schlecht aus.
Zitat (von hh):
Wenn die Kündigung wirksam ist, kann wegen besonderer Härte widersprochen werden. Wurde darauf im Kündigungsschreiben hingewiesen?
Unabhängig vom Hinweis: dafür muss erst einmal eine besondere Härte vorliegen!
"Nur" Schwerbehinderung genügt nicht (und das ist gut so, denn sonst würde ja niemand mehr an Schwerbehinderte vermieten).Man muss nachweisen, dass der Umzug für einen persönlich eine ganz besondere Härte bedeutet, gegen die die im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgründe des Vermieters (über die hier ja rein gar nichts verraten wird) nachrangig sind. Wenn der Vermieter zum Beispiel kündigt, weil die Wohnung so besonders gut für MS-Kranke mit den genannten Kennzeichen geeignet ist und seine Tochter jetzt in ihrem eigenen MS-Verlauf so weit ist, auch diese Kennzeichen aufzuweisen und deswegen mit Ehemann und Kind dort einziehen soll - dann werden die Gründe des Vermieters, diese Wohnung selbst nutzen zu wollen, alle bisherigen Argumente des Mieters aufheben.
Beachte auch das "Nachweisen", gerade in Bezug auf
Zitat (von hh):
ISo einen Widerspruch sollte man aber erst kurz vor Ablauf der Frist, also kurz vor dem 31.03.2018 an den Vermieter schicken.
Ein bisschen mehr als "bin nun mal schwerbehindert" wäre wie gesagt nötig. Man hatte schließlich 9 Monate Zeit, sich mit einem eventuellen Umzug zu beschäftigen und wenn man das getan hat, müsste man in dieser Zeit halt besondere Härten entdeckt haben: zum Beispiel kein geeignetes Angebot (Wohnungsanzeigen, Absagen auf Bewerbungen bei Vermietung geeigneter Wohnungen, ...).
Dass man da gerne wohnt, zählt nicht. Dass das Kind da zur Schule geht - man könnte vielleicht einen Monat Verlängerung rausschlagen, um in den Ferien umzuziehen, mehr aber nicht.

Man sollte sich im Übrigen bewusst sein, dass auch bei berechtigtem Widerspruch dies normalerweise nur zu einer Verlängerung der Räumungsfrist führt und nicht dazu, dass die Kündigung zurückgezogen wird oder für nichtig erklärt wird. Das Eigentumsrecht der Vermieters ist ein hohes Gut.

Die Antwort auf die Frage "nun meine Frage darf ich einfach so gekündigt werden, es ist ja nicht sehr einfach eine passende Wohnung zufinden." lautet jedenfalls: "einfach so" nicht, aber wenn rechtmäßig begründet, durchaus.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von quiddje):


Man sollte sich im Übrigen bewusst sein, dass auch bei berechtigtem Widerspruch dies normalerweise nur zu einer Verlängerung der Räumungsfrist führt und nicht dazu, dass die Kündigung zurückgezogen wird oder für nichtig erklärt wird. Das Eigentumsrecht der Vermieters ist ein hohes Gut.



Das ist so definitiv falsch. Es gibt genug Mieter, die sich wehren und auch recht bekamen. Die Frage ist nur, ob man sich dem Streß aussetzen will.

Allerdings kann der Mieter dem VM genauso nervern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich schließe mich HH an. Zuallererst muss die Wirksamkeit der Kündigung geprüft werden. Alles weitere kommt nach Schritt 1.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Man sollte sich im Übrigen bewusst sein, dass auch bei berechtigtem Widerspruch dies normalerweise nur zu einer Verlängerung der Räumungsfrist führt und nicht dazu, dass die Kündigung zurückgezogen wird oder für nichtig erklärt wird. Doch, exakt dazu führt der Widerspruch - die Kündigung wird aufgehoben. Natürlich kann der Vermieter dann per Räumungsklage versuchen, die Kündigung für zulässig erklären zu lassen, aber das kostet Zeit und Geld. Und es ist definitiv nicht so, daß solche Klagen grundsätzlich der Vermieter gewänne... Siehe hier: [link=http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-120-sozialklausel-kuendigungswiderspruch-nach-%C2%A7574-bgb.htm#3-Weitere-Widerspruchsgruende]

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Doch, exakt dazu führt der Widerspruch - die Kündigung wird aufgehoben.
Nein, man lese dazu § 574a BGB . Es ist sowohl eine unbefristete als auch eine befristete Verlängerung möglich. Steht aber auch so in dem selbst zitierten Link ...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Es ist sowohl eine unbefristete als auch eine befristete Verlängerung möglich. Ja, per Räumungsurteil oder Räumungsvergleich. Unternimmt der Vermieter nichts, geht der Mietvertrag schlicht weiter - ansonsten wäre die Möglichkeit des Widerspruchs ja auch recht sinnfrei.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

@muemmel: Versuch hier nicht, die Worte zu verdrehen. Du hast in #6 eine korrekte Bemerkung von quiddje als falsch zurückgewiesen mit den Worten "Doch, exakt dazu führt der Widerspruch - die Kündigung wird aufgehoben." Und das ist und bleibt falsch. Die Kündigung wird nicht aufgehoben, das ist als Folge des Widerspruchs in § 574a BGB einfach nicht vorgesehen.

Der Regelfall nach § 574a BGB ist die befristete Verlängerung solange, bis der Härtefall nicht mehr vorliegt. Einer erneuten Kündigung bedarf es dann nicht, weil die alte ja immernoch besteht. Nur wenn ein Ende des Härtefalls nicht absehbar ist, kann eine unbefristete Verlängerung erfolgen.



-- Editiert von cauchy am 28.08.2017 18:50

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