Eigenbedarfskündigung, was tun? Keine Wohnung wegen Restschuldbefreiung und Schufa.

29. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
f.roman.de
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung, was tun? Keine Wohnung wegen Restschuldbefreiung und Schufa.

Meine Mietwohnung in der ich seit 01.02.11 lebe, wird gerade verkauft. Laut den Makler, wird der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden um selbst in diese Wohnung einzuziehen.

Nun habe ich angefangen eine neue Wohnung für mich zu suchen und da kamen auch schon die Probleme mit der Schufa.

Habe im Mai 2011 eine Privatinsolvenz beantragt, diese ist wurde 2017 erfolgreich abgeschlossen. Jetzt habe ich natürlich einen Eintrag in der Schufa über Restschuldbefreiung vom Juli 2017. Diese Einträge werden voraussichtlich zum 31.12.2020 aus der Schufa entfernt (wenn ich das richtig verstanden habe, drei Jahre und zum ende des laufenden Jahres).

Seid über 8 Jahren habe ich keine neuen Schulden und zahle alle meine Rechnungen pünktlich. Bin Angestellter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdiene 2400€ Netto/ Monat.

Hatte jetzt drei Wochen Urlaub und habe mich intensiv mit der Wohnungssuche beschäftigt. In diesen drei Wochen hatte ich ca. 20 - 25 Besichtigungstermine und ungefähr auf die Hälfte habe ich mich anschließend beworben. Doch leider wurde aus diesen Bewerbungen gar nichts, immer nur Absagen. Eine Vermieterin hatte mir telefonisch auch den Grund genannt, wegen der Restschuldbefreiung und das ich bei momentaner Wohnungslage sehr schlechte Karten hätte, solange der Eintrag in der Schufa steht.

Nun ist es leider so, dass ich zwar (laut Internet) ca. 9 Monate Kündigungsfrist und Zeit hätte mir was neues zu suchen, doch bekommen würde ich zu 99% nichts.

Möchte auch nicht dem neuen Eigentümer im Wege stehen, seine Wohnung zu beziehen. Nun weiss ich aber auch nicht wohin.

Hat vielleicht jemand eine Idee, was man noch unternehmen kann um nicht auf der Strasse zu landen. Hat jemand eventuell Erfahrungen wie ich vorgehen sollte.

Vielen Dank im Voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von f.roman.de):
Laut den Makler, wird der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden um selbst in diese Wohnung einzuziehen.
Der kann aber tatsächlich erst einziehen, wenn du umziehen kannst.
Da es sich offenbar schwer gestaltet, eine andere Wohnung zu finden... wird es eben nicht so schnell gehen.
Bis der Neue auch wirklich Eigentümer ist, vergeht noch Zeit. Dann muss er dir zunächst mal mitteilen, dass er gern selbst einziehen will. Das kann der Makler zwar jetzt sagen, aber der neue Eigentümer muss dir kündigen.

Schau auf den Kalender--- deine 9 Monate + seine Zeit bis er dir tatsächlich kündigen kann...
Er kennt wahrscheinlich vom jetzigen Vermieter deine Wohndauer. Damit auch die Kündigungsfrist.

Im positiven Falle hilft er dir bei der Wohnungssuche.
Im positiven Fall findest du einen Vermieter, der keine Schufa sehen will.
Im negativen Falle kann er klagen.
Alles dauert.

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Hallo f.roman.de

Du kannst natürlich weiter nach eine neuen Wohnung suchen um auf der sicheren Seite zu sein. Denke es könnte Sinn machen, bei kommunalen Wohnbaugesellschaften sich auf die Wartelisten setzen zu lassen.

Eigentlich ist die Sache mit der RSB ja positiv, Du hast Deine Finanzen in Ordnung gebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der kann aber tatsächlich erst einziehen, wenn du umziehen kannst.

Was ist denn das für ein Unfug den man da verbreitet?



Zitat (von f.roman.de):
Diese Einträge werden voraussichtlich zum 31.12.2020 aus der Schufa entfernt

Das ist ja schon mal gut, das könnte man hinbekommen. Man muss dann nur, hinterher sein und am Stichtag kontrollieren, das die weg sind.


Als erstes muss derjenige der kündigen will, mal den Status "Vermieter" zu erreichen. Das müsster dann auf Verlangen auch nachweisen.
Wenn da also einer kommt und was von "ich bin neuer Vermieter" schreibt, wieder hier melden.

Dann muss als nächstes die Kündigung formal korrekt sein, auch das ist etwas das nicht jeder beherrscht.

da kann man den Zeitrhmen also schon mal strecken.



Bis dahin würde ich keine Schufa-Auszüge versenden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
f.roman.de
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Bis dahin würde ich keine Schufa-Auszüge versenden.

was meinen Sie damit?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Dass Du bis dahin nicht die Erde (Vermieter) verbrennen solltest indem die noch die alten Daten mit der RSB drin bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was ist denn das für ein Unfug den man da verbreitet?
Ich gehe davon aus, dass der neue Eigentümer nicht zum TE in die Wohnung ziehen wird...der Makler hat lediglich erklärt, dass der Neue wohl Eigenbedarf anmelden wird.
Und da ich dem TE keine Angst wegen der weit entfernten Möglichkeiten des (noch-nicht-Vermieters) aufzählen wollte...
schrieb ich weiteres so ähnlich wie du...
Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes muss derjenige der kündigen will, mal den Status "Vermieter" zu erreichen. Das müsster dann auf Verlangen auch nachweisen.
Wenn da also einer kommt und was von "ich bin neuer Vermieter" schreibt, wieder hier melden.
Dann muss als nächstes die Kündigung formal korrekt sein, auch das ist etwas das nicht jeder beherrscht.
da kann man den Zeitrhmen also schon mal strecken.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Der Vermieter muß auch erstmal im Grundbuch stehen - schon das dauert eine Weile. Und vorher darf er nicht kündigen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich gehe davon aus, dass der neue Eigentümer nicht zum TE in die Wohnung ziehen wird

Vermutlich nicht. Nur ist das nicht wirklich davon abhängig ob der Mieter umziehen kann / oder will (von wenigen Ausnahmefällen mal abgesehen).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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