Ein Vermieter besitzt mehrere Immobilien und möchte für eine Eigenbedarf anmelden. Eine weitere Immobilie ist mit der Wunschimmobilie einigermaßen identisch, was die Größe und die Ausstattung angeht, allerdings ist bei der zweiten Immobilie der Mietertrag deutlich höher.
Ist es legitim zu behaupten, dass die zweite Immobilie für den Vermieter für den Eigenbedarf nicht in Frage kommt, weil er dann weniger Mieteinnahmen hätte? Es hat noch andere Gründe, warum der Vermieter lieber in Wohnung 1 ziehen möchte, es geht um die grundsätzliche Frage, ob finanzielle "Verluste" den jeweiligen Immobilienwunsch rechtfertigen können.
Eigenbedarfskündigung -
Fragen zur Miete?
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Zitates geht um die grundsätzliche Frage :
Darum geht es auch vor Gericht.... Ob in der Gesamtabwägung der Richter das so sieht oder nicht. Da spielt aber eben die Gesamtsituation, bzw. mehrere Dinge eine Rolle.
Wohnt z.B. in der günstigeren Wohnung eine Familie mit 3 Kindern und in der anderen ein alleinstehender, junge Mensch, kann das zu einer anderen Abwägung führen als das Argument der Mieteinnahmen.
ZitatIst es legitim zu behaupten, dass die zweite Immobilie für den Vermieter für den Eigenbedarf nicht in Frage kommt, weil er dann weniger Mieteinnahmen hätte? :
Selbstverständlich.
Zitates geht um die grundsätzliche Frage, ob finanzielle "Verluste" den jeweiligen Immobilienwunsch rechtfertigen können. :
Ja das können sie.
Allerdings ist es taktisch unklug, dem mieterfreundlichen Deutschen Gericht zu vermitteln das mein ein geldgeiler Vermieter ist.
Aber da man für die Kündigung ja sicherlich einen versierten Fachanwalt beauftragen wird, dürfte er geeignete Argumentationen finden.
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ZitatWohnt z.B. in der günstigeren Wohnung eine Familie mit 3 Kindern und in der anderen ein alleinstehender, junge Mensch, kann das zu einer anderen Abwägung führen als das Argument der Mieteinnahmen. :
In der günstigeren Wohnung lebt ein Single, in der anderen eine dreiköpfige Familie.
ZitatAber da man für die Kündigung ja sicherlich einen versierten Fachanwalt beauftragen wird, dürfte er geeignete Argumentationen finden. :
Hat man vor, man möchte sich aber vorher grundsätzlich informieren.
Der Begriff heißt Eigenbedarf. Man sollte also den Bedarf an dieser Wohnung als Begründug nehmen.
Der Vermieter darf (und sollte) diese Abwägung für sich behalten.
Er muss in der Kündigung die Gründe für den Bedarf an der Gekündigten Wohnung aufführen, aber nicht, welche Alternativen er gehabt hätte, mit denen die Ziele vielleicht auch erreichbar gewesen wären.
Wenn es einen Widerspruch des Mieters gibt, werden die Argumente, die der Mieter zur Fortsetzung des Vertrages hat, gegen die vom Vermieter in der Kündigung aufgeführten Gründe abgewogen.
Das kann für eine funfköpfige Familie günstiger laufen als für einen Single, insofern kann der Vermieter natürlich gegebenenfalls überlegen, wo er die besten Chancen sieht. Er muss diese Überlegungen aber nicht mit seinen Mietern teilen!
Ich stimme quiddje insoweit zu, als das ein Vermieter dem Mieter nicht alles offenbaren muss oder sollte. Allerdings muss er nachvollziehbar den Bedarf begründen. Dazu wird z.B. die aktuelle Wohnsituation zählen und Ausführungen dazu, warum diese den Bedarf nicht erfüllt. Meines Wissens nach müssten vergleichbare leerstehende Wohnungen des gleichen Vermieters dem Mieter angeboten werden. Wenn für die andere Wohnung ein ungekündigtes Mietverhältnis besteht, dann sehe ich erst einmal keinen Grund, warum diese Wohnung überhaupt erwähnt werden müsste.
Es bleibt der Rat, die Kündigung von einem Anwalt verfassen zu lassen.
ZitatDer Vermieter darf (und sollte) diese Abwägung für sich behalten. :
Er muss in der Kündigung die Gründe für den Bedarf an der Gekündigten Wohnung aufführen, aber nicht, welche Alternativen er gehabt hätte, mit denen die Ziele vielleicht auch erreichbar gewesen wären.
Das gilt für die schriftliche Kündigung. Muss der Vermieter im Falle eines Widerspruchs von sich aus alle Fakten auf den Tisch legen oder nur nach Fragen oder Aufforderung des Mieters?
ZitatMeines Wissens nach müssten vergleichbare leerstehende Wohnungen des gleichen Vermieters dem Mieter angeboten werden. :
Aber nur in unmittelbarer bzw relativer Nähe der aktuellen Mieterwohnung. Mietobjekte weiter entfernt nicht.
Wobei das nur für Mietwohnungen gilt, wie es bei Häusern aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
ZitatMuss der Vermieter im Falle eines Widerspruchs von sich aus alle Fakten auf den Tisch legen :
Der Vermieter kann keine Fakten nachreichen. Alle relevanten Fakten müssen daher bereits im Kündigungsschreiben erwähnt werden.
Daher sehe ich es anders als die vorherigen Antworten. Wenn der Mieter mit dem Argument kommt, die andere Immobilie sei ja besser zur Erfüllung des Eigenbedarfs geeignet, weil ....., dann kann der Vermieter ein Problem bekommen, wenn er nicht dargelegt hat, was ihn zu seiner Wahl veranlasst hat.
Nun sind zwei Wohnungen nie absolut identisch.
Man kann als die Entscheidung für die EG-Wohnung damit begründen, dass man keine Treppen steigen möchte oder die Wahl für die Wohnung im ersten OG damit, dass man nicht möchte, dass man diese von außen nicht so gut einsehen kann.
Man kann die Wahl für eine Wohnung mit Südseite damit begründen, dass man gerne in der Sonne sitzt oder sich dagegen entscheiden, weil es im Sommer in der Wohnung zu heiß wird.
Derartige Geschmacksentscheidungen darf ein Gericht nicht in Frage stellen.
ZitatDer Vermieter kann keine Fakten nachreichen. Alle relevanten Fakten müssen daher bereits im Kündigungsschreiben erwähnt werden. :
Daher sehe ich es anders als die vorherigen Antworten. Wenn der Mieter mit dem Argument kommt, die andere Immobilie sei ja besser zur Erfüllung des Eigenbedarfs geeignet, weil ....., dann kann der Vermieter ein Problem bekommen, wenn er nicht dargelegt hat, was ihn zu seiner Wahl veranlasst hat.
Der Vermieter müsste im Kündigungsschreiben zB die Fakten auf den Tisch legen, er habe hier und dort noch andere vergleichbare Wohnungen und er wolle jetzt ausgerechnet diese Wohnung haben im Gegensatz zu den anderen? Informationen dieser Art habe ich bisher nicht gefunden, kannst du mir eine Website nennen, wo das erwähnt wird? Dass er darlegen muss, warum er seine alte Wohnung aufgeben will, beispielsweise weil sie zu groß geworden ist im Alter und jetzt eine kleinere bevorzugt, ist klar, aber nicht, warum er sich für diese Wohnung entschieden hat und nicht für eine andere freistehende oder freiwerdende. Das müsste er dann in einem eventuell folgenden Prozess erläutern.
Angenommen, eine Eigenbedarfskündigung wäre in dieser Hinsicht nur unzureichend begründet, an den Fakten hätte sich aber nichts geändert, der Mieter hat ja schon Gründe, warum er eben diese Wohnung möchte, könnte die Eigenbedarfskündigung dann nochmal ausgesprochen werden, dann mit ausführlicherer Begründung?
-- Editiert von User am 27. Februar 2024 12:45
-- Editiert von User am 27. Februar 2024 12:59
ZitatDer Mieter müsste im Kündigungsschreiben zB die Fakten auf den Tisch legen, er habe hier und dort noch andere vergleichbare Wohnungen und er wolle jetzt ausgerechnet diese Wohnung haben im Gegensatz zu den anderen? :
Du meinst wohl der Vermieter? Nein, das muss er nicht. Er muss lediglich den Eigenbedarf begründen und nicht warum genau diese Wohnung.
ZitatDu meinst wohl der Vermieter? :
Sorry, meinte ich, Danke! Ich hab's korrigiert.
Zitat:Nein, das muss er nicht. Er muss lediglich den Eigenbedarf begründen und nicht warum genau diese Wohnung.
Das entspricht dem, was ich bisher gelesen habe.
Unfug editiert
-- Editiert von Moderator am 28. Februar 2024 00:51
@AR377
Heute keinen guten Tag gehabt?
ZitatNein, das muss er nicht. Er muss lediglich den Eigenbedarf begründen :
Das ist grundsätzlich richtig. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass der Vermieter keine Gründe nach schieben kann.
Wenn der Mieter den Einwand vorbringt, eine andere Wohnung sei besser zur Deckung des Bedarfs des Vermieters geeignet, dann hat der Vermieter ggf. ein Problem.
Es ist daher eine Empfehlung, im Kündigungsschreiben zu begründen, warum denn die Wahl auf genau diese Wohnung gefallen ist. Warum will der Vermieter an der Druckertinte sparen und dadurch ein wenn auch geringes Risiko eingehen?
ZitatWenn der Mieter den Einwand vorbringt, eine andere Wohnung sei besser zur Deckung des Bedarfs des Vermieters geeignet, dann hat der Vermieter ggf. ein Problem. :
Nein, so ist es nicht. Auch der MIeter muss nicht nur begründen, sondern auch nachweisen, warum dies so wäre und dann steht dem VM auch eine Antwort zu. Das hat nichts mit "nachschieben" zu tun.
ZitatWarum will der Vermieter an der Druckertinte sparen und dadurch ein wenn auch geringes Risiko eingehen :
Weil es schlicht nicht nötig ist.
ZitatWeil es schlicht nicht nötig ist. :
Wenn der Vermieter sich da ganz sicher ist, kann er das natürlich weglassen. Die Frage ist nur, wie der Vermieter zu einer absoluten Sicherheit kommt.
Diese absolute Sicherheit hat der Vermieter nach meiner Einschätzung nur dann, wenn keine der anderen Wohnungen auf die im Kündigungsschreiben genannten Gründe passt. Ich verstehe auch nicht, warum der Vermieter ein wenn auch nur sehr geringes Restrisiko eingehen will, nur damit das Kündigungsschreiben um ein oder zwei Sätze kürzer wird.
Zitat:Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung setzt gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben sind. Dies soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschaffen und ihn dadurch in die Lage versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterscheidbar ist. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reichen daher grundsätzlich aus:
Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und
Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Die hier strittige Kündigungserklärung entspricht diesen Anforderungen und individualisiert den Kündigungsgrund hinreichend. Anders als das Landgericht meint, dient das Begründungserfordernis nicht dazu, dem Mieter durch Angabe von Details eine Überprüfung des vom Vermieter geltend gemachten Bedarfs zu ermöglichen oder ihn schon im Vorfeld eines späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Vielmehr ist die Frage, ob der identifizierbar angegebene Kündigungsgrund tatsächlich besteht, eine Frage der materiellen Begründetheit der Kündigung. Diese ist im Falle eines Bestreitens durch den Mieter im Prozess im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/formelle-anforderungen-an-eigenbedarfskuendigung_258_540484.html
Das schließt meiner Meinung eine ausführliche Begründung, warum und weshalb gerade diese Wohnung und nicht eine andere, aus.
ZitatDas schließt meiner Meinung eine ausführliche Begründung, warum und weshalb gerade diese Wohnung und nicht eine andere, aus. :
Das ist aber mutig, aus der formellen Wirksamkeit einer Kündigung auf deren materielle Wirksamkeit zu schließen. Formelle und materielle Wirksamkeit sind natürlich verschiedene Dinge. Der Artikel behandelt die formelle Wirksamkeit und meine Antworten bezogen sich auf die materielle Wirksamkeit.
Wie schon dargestellt kann meistens auf die Begründung, warum denn genau die eine Wohnung genommen werden soll verzichtet werden. Wenn man als Vermieter darauf spekuliert, dass diese Aussage auch auf die eigene Kündigung zutrifft, dann lässt man den einen Satz eben weg.
Man möge sich dann aber hinterher nicht beschweren, wenn sich herausstellt, dass man doch zu den wenigen Ausnahmefällen gehört hat.
-- Editiert von User am 28. Februar 2024 14:23
ZitatWie schon dargestellt kann meistens auf die Begründung, warum denn genau die eine Wohnung genommen werden soll verzichtet werden. Wenn man als Vermieter darauf spekuliert, dass diese Aussage auch auf die eigene Kündigung zutrifft, dann lässt man den einen Satz eben weg. :
Laut Gesetz kann bei mehreren Wohnungen, die d n Bedarf erfüllen, durchaus auf eine solche Begründung verzichtet werden. Das allein schon, weil man ja nun mal auch bei zwei genau gleichen Wohnungen nur eine kündigen dürfte. Die Abwägung, was für die Bedürfnisse des Eigentümers ausreichend ist, steht einem Gericht nach jüngerer Rechtsprechung (ja, das müsste abgeurteikt werden!) übrigens auch nicht zu.
Wenn also der Bedarf an der Gekündigten Wohnung nachvollziehbar dargelegt ist (und selbst wenn nicht) gibt es keinen Grund für den Vermieter, mit seinem Mieter die Alternativoptionen zu diskutieren.
Es wird gegebenenfalls die genannte Argumentation des Vermieters für den Bezug der Wohnung mit allen vom Mieter anbringbaren Argumenten für die Beibehaltung des Mietvertrages abgewogen. "Der kann auch wo anders wohnen" ist aber kein Argument, warum der Vertrag fortgesetzt werden müsste.
Im Gegensatz zum Vorredner denke ich, man kann auch zu viel sagen und sich dabei selbst ans Messer liefern. "In der Alternativwohnung wohnt ein Ehepaar mit zwei kleine Kindern, die möchte ich nicht aus ihrem gewohnten Umfeld reisen". Schön und gut, plötzlich trennt sich das Paar und die Frau zieht mit den Kindern aus. Und jetzt?
ZitatDie Abwägung, was für die Bedürfnisse des Eigentümers ausreichend ist, steht einem Gericht nach jüngerer Rechtsprechung :
Darum geht es doch gar nicht.
ZitatWenn also der Bedarf an der Gekündigten Wohnung nachvollziehbar dargelegt ist (und selbst wenn nicht) gibt es keinen Grund für den Vermieter, mit seinem Mieter die Alternativoptionen zu diskutieren. :
Der Bedarf an der gekündigten Wohnung ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, wenn eine andere Wohnung aus dem Eigentum des Vermieters besser auf die im Kündigungsschreiben des Vermieters genannten Gründe passen würde.
Zitat"Der kann auch wo anders wohnen" ist aber kein Argument, warum der Vertrag fortgesetzt werden müsste. :
"Die andere Wohnung erfüllt die Bedürfnisse des Vermieters besser" aber schon.
Zitat"In der Alternativwohnung wohnt ein Ehepaar mit zwei kleine Kindern, die möchte ich nicht aus ihrem gewohnten Umfeld reisen" :
Ich habe bereits in Antwort#5 dargelegt, dass in die Begründung keine Überlegungen gehören, die nichts mit dem eigenen Bedarf zu tun haben.
"In Wirklichkeit hat der Vermieter nur deswegen meine Wohnung gewählt, weil ich beim letzten Mal die Nebenkostenrechnung angezweifelt habe" könnte aber vom gekündigten Mieter kommen. "Der Vermieter ist schon 65-jahre alt" und benötigt voraussichtlich in wenigen Jahren ein barrierefreie Wohnung. "Die Wohnung der Familie liegt im EG und meine Wohnung im 1.OG ohne Fahrstuhl"
Was dann? Es ist nicht immer vorhersehbar, auf welch geschickte Argumente Anwälte denn so kommen, wenn sie vom Mieter beauftragt werden, die Kündigung abzuwenden.
Denk mal darüber nach, warum Kündigungsschreiben, die von Anwälten verfasst werden häufig nicht auf eine Seite passen. Ein Anwalt schreibt alles rein, was auch nur entferntesten als Begründung herhalten kann, denn schießlich müsste er dafür haften, wenn die Begründung nicht ausgereicht hat.
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