Hallo zusammen,
ich Miete ein Zimmer seit 8 Monaten und habe vor kurzem von Vermieterin ein Schreiben mit der Kündigung erhalten. Es geht um ein möbliertes Zimmer. Vertrag habe ich direkt mit der Vermieterin abgeschlossen, also nicht mit anderen Mitbewohner. Kündigungsfrist von einem (1) Monan ist im Vertrag befestigt. Der Grund für Kündigung ist, dass die Vermieterin das Zimmer für seinen Sohn und seine Freundin braucht. Der Sohn kehrt aus England zurück, da er dort studiert hat, und wird ab Anfang Mai im o.g. Zimmer wohnen. Also es geht um Kündigung wegen Eingenbedarf.
Im Schreiben steht, dass der Vertag zum 30.04 gekündigt wird. Erhalten habe ich es erst am 12.03. Also, obwohl die Kündigungsfrist eigentlich eingehalten ist, und die Vermieterin mir rechtzeitig die Information zukommen lassen hat, habe ich schon jetzt neue Unterkunft gefunden, und wie es wahrscheinlich häufig ist, möchte bis zum 12.04 das Mietverhältnis beenden, also genau nach dem Ablauf der Kündigungsfrist (in meinem Fall 1 Monat) und natürlich die Miete für den ganzen April nicht mehr zahlen.
Ich weiss auch, dass die Kündigung bis zum 3. Tag eines Monats Einkommen muss, damit dieser Monat in die Kündigungsfrist miteinberechnet wird, ABER ich vermute die Vermieterin wusste schon früher, das sie das Zimmer ab bestimmten Datum brauchen wird, hat aber mich absichtlich so gewitzt erst am 12.03 informiert, damit das Zimmer bis zum letzten Tag bezahlt wird.
Und letztendlich meine Frage (Danke für Geduld )
Kann/darf ich zum 12.04 Mietverhältnis beenden, und die restlichen 18 Tage nicht bezahlen?
Und wie könnte ich grundsätzlich in dem Fall meine Interesse wehren bzw. beweisen, dass die Vermieterin schon früher wusste, dass das Zimmer benötigt wird?
Also vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
MfG
Geros
Eigenbedarfskündigung. Eigene Rechte schützen
26. März 2021
Thema abonnieren
Frage vom 26. März 2021 | 21:45
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung. Eigene Rechte schützen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 26. März 2021 | 22:12
Von
Status: Schüler (465 Beiträge, 79x hilfreich)
NeinZitatKann/darf ich zum 12.04 Mietverhältnis beenden, und die restlichen 18 Tage nicht bezahlen? :
Was bringt der Nachweis? Solange sie es nicht bei der Vermietung wusste, ist es rechtlich irrelevant.ZitatUnd wie könnte ich grundsätzlich in dem Fall meine Interesse wehren bzw. beweisen, dass die Vermieterin schon früher wusste, dass das Zimmer benötigt wird? :
#2
Antwort vom 26. März 2021 | 22:14
Von
Status: Senior-Partner (6415 Beiträge, 2315x hilfreich)
Zitat:Kann/darf ich zum 12.04 Mietverhältnis beenden, und die restlichen 18 Tage nicht bezahlen?
Sowas geht nur mit Einverständnis der Vermieterin.
Ein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Mieter ist nicht erkennbar.
Im Übrigen braucht die Vermieterin bei einem möbiliertem Zimmer keinen Grund Eigenbedarf.
-- Editiert von Spezi-2 am 26.03.2021 22:15
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 26. März 2021 | 22:42
Von
Status: Unparteiischer (9869 Beiträge, 4477x hilfreich)
Das ist so allgemein falsch.ZitatIm Übrigen braucht die Vermieterin bei einem möbiliertem Zimmer keinen Grund Eigenbedarf. :
Fangen wir mal vorne an: Fällt das Mietverhältnis unter eine der Ausnahmen aus § 549 (2) BGB? Also wohnt die Vermieterin z.B. mit in der Wohnung? Wenn nicht, beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens 3 Monate und natürlich benötigt der Vermieter dann auch einen Kündigungsgrund.
Dadurch wird natürlich auch keine Kündigung zum 12.4. möglich. Aber wenn die Kündigung wirklich erst zum Ende Juni wirksam werden würde und wenn man der Vermieterin dies mitteilt, dann wird sie möglicherweise mit einer einvernehmlichen, früheren Beendigung sehr einverstanden sein.
#4
Antwort vom 27. März 2021 | 09:11
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke Ihnen für die Antworten.
Ja , die Vermieterin wohnt auch im selben Haus.
Es geht aber eher um die Tatsache, dass die Vermieterin wahrscheinlich spät die Kündigung mitteilt.
Ich meine, oder besser gesagt ich frage, ob es wichtig ist dem Mieter sofort zu kündigen, sobald der Vermieter weisst, dass er/sie die Mietsache für eingene Zwecke benötigen wird?
Oder man kann theoretisch diese Erkenntnis beliebig lange verschweigen und erst dann mitteilen, wenn es "günstig" ist.
Darum geht es.
Und dann noch die kleine Frage:
Muss ich dann jetzt der Vermieterin auch in schriftlicher Form kündigen, oder reicht es wenn es nur eine Partei gemacht hat?
Danke im Voraus
Geros
#5
Antwort vom 27. März 2021 | 09:15
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Das ist so allgemein falsch.ZitatIm Übrigen braucht die Vermieterin bei einem möbiliertem Zimmer keinen Grund Eigenbedarf. :
Fangen wir mal vorne an: Fällt das Mietverhältnis unter eine der Ausnahmen aus § 549 (2) BGB? Also wohnt die Vermieterin z.B. mit in der Wohnung? Wenn nicht, beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens 3 Monate und natürlich benötigt der Vermieter dann auch einen Kündigungsgrund.
Dadurch wird natürlich auch keine Kündigung zum 12.4. möglich. Aber wenn die Kündigung wirklich erst zum Ende Juni wirksam werden würde und wenn man der Vermieterin dies mitteilt, dann wird sie möglicherweise mit einer einvernehmlichen, früheren Beendigung sehr einverstanden sein.
Ja , die Vermieterin wohnt auch im selben Haus. Dass sie früher kündigen möchte habe ich riesen Zweifel, da es sich ums Geld geht ))
Danke
#6
Antwort vom 27. März 2021 | 10:01
Von
Status: Unparteiischer (9869 Beiträge, 4477x hilfreich)
Selbes Haus reicht nicht. Es muss ein gemeinsamer Haushalt geführt werden. Also z.B. gemeinsames Bad und Küche.ZitatJa , die Vermieterin wohnt auch im selben Haus. :
#7
Antwort vom 27. März 2021 | 10:32
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Selbes Haus reicht nicht. Es muss ein gemeinsamer Haushalt geführt werden. Also z.B. gemeinsames Bad und Küche.ZitatJa , die Vermieterin wohnt auch im selben Haus. :
Ja, es ist so. Also Küche, Kellerraum, Garten sind in gemeinsamer Nutzung.
PS. Keine Einliegerwohnung
#8
Antwort vom 27. März 2021 | 11:02
Von
Status: Unparteiischer (9869 Beiträge, 4477x hilfreich)
Nun gut. Dann freu dich, dass sie so frühzeitig gekündigt hat. Rein nach Gesetz hätte es auch der 15.4. noch getan. Unbegründet. Wenn im Mietvertrag ein Monat steht, wäre auch 31.3. noch möglich gewesen. Der Kündigungsschutz für solche Mietverhältnisse ist halt nur sehr gering.ZitatJa, es ist so. Also Küche, Kellerraum, Garten sind in gemeinsamer Nutzung. :
#9
Antwort vom 27. März 2021 | 11:12
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Nun gut. Dann freu dich, dass sie so frühzeitig gekündigt hat. Rein nach Gesetz hätte es auch der 15.4. noch getan. Unbegründet. Wenn im Mietvertrag ein Monat steht, wäre auch 31.3. noch möglich gewesen. Der Kündigungsschutz für solche Mietverhältnisse ist halt nur sehr gering.ZitatJa, es ist so. Also Küche, Kellerraum, Garten sind in gemeinsamer Nutzung. :
Danke für die Antwort. Jetzt ist noch die Frage bzgl. Kündigungsmeldung und zwar ob die beide Parteien Kündigungsschreiben bekommen müssen und ob es schriftlich aber per E-Mail mit Anhang reicht?
Könnten Sie bitte auch Paragraph vom Gesetz nennen, auf den ich mich ggf. berufen kann.
Vielen Dank
#10
Antwort vom 27. März 2021 | 14:55
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
ZitatJetzt ist noch die Frage bzgl. Kündigungsmeldung und zwar ob die beide Parteien Kündigungsschreiben bekommen müssen und ob es schriftlich aber per E-Mail mit Anhang reicht? :
Welche beiden Parteien plötzlich? Bei Wohnungskündigungen immer die Schriftform, ganz altmodisch. Per Mail wäre Textform.
ZitatKönnten Sie bitte auch Paragraph vom Gesetz nennen, auf den ich mich ggf. berufen kann. :
Auf welchen Paragraphen wie berufen? Du kommst nicht vor dem 30.4 aus dem Vertrag. Siehe §573c BGB.
Es sei denn etwas für dich günstigeres steht im Vertrag.
#11
Antwort vom 27. März 2021 | 16:19
Von
Status: Unbeschreiblich (31931 Beiträge, 5624x hilfreich)
Nein. Die Vermieterin hat dir schriftlich gekündigt. Zum 30.4.ZitatMuss ich dann jetzt der Vermieterin auch in schriftlicher Form kündigen, :
Du musst nichts akzeptieren oder zurückschreiben. Du kannst nicht früher kündigen.
Vielleicht freut sich die Vermieterin, dass du schneller raus kannst--- frag sie doch , ob sie dir die Tage von 13.-30. April *schenkt*...also ohne Mietzahlung von dir.
Fragen kostet nichts.
#12
Antwort vom 27. März 2021 | 16:25
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatJetzt ist noch die Frage bzgl. Kündigungsmeldung und zwar ob die beide Parteien Kündigungsschreiben bekommen müssen und ob es schriftlich aber per E-Mail mit Anhang reicht? :
Welche beiden Parteien plötzlich? Bei Wohnungskündigungen immer die Schriftform, ganz altmodisch. Per Mail wäre Textform.
ZitatKönnten Sie bitte auch Paragraph vom Gesetz nennen, auf den ich mich ggf. berufen kann. :
Auf welchen Paragraphen wie berufen? Du kommst nicht vor dem 30.4 aus dem Vertrag. Siehe §573c BGB.
Es sei denn etwas für dich günstigeres steht im Vertrag.
Okay.
Dann warum kann ich nicht vor dem 30.4 aus dem Vertrag kommen? Die Vermieterin hat die Kündigung am 12.03 erklärt. Ich befinde mich im Wohnraum gemäß 549 Absatz 2 BGB also im Raum, der Teil von der Vermieterin selbst bewohnen Wohnung ist. Dann gilt die §573c BGB und nämlich Absatz 3 über Kündigung bis zum 15. eines Monats usw.
Oder bin ich falsch?
Wie gesagt im Vertag steht die Kündigungsfrist von einem Monat. Die Vermieterin hat die Kündigung in Textform also per Mail geschickt.
Ist es ausreichend wenn die Kündigung nur eine Vertragspartei macht? Muss ich mich einverstanden erklären?
P.s. bitte um Ihre Antwort, da gesetzlichen Vorschriften mir sehr kompliziert auffallen, ich bin ein Laie darin
Vielen Dank
Geros
#13
Antwort vom 27. März 2021 | 17:51
Von
Status: Unbeschreiblich (31931 Beiträge, 5624x hilfreich)
Ja. Das ist ausreichend.ZitatIst es ausreichend wenn die Kündigung nur eine Vertragspartei macht? :
Nein. Musst du nicht.ZitatMuss ich mich einverstanden erklären? :
Ja leider, bitte den Absatz 3 genau lesenZitatOder bin ich falsch? :
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Betonung auf *spätestens*. Sie hat sogar viel früher/eher gekündigt. Schon am 12.3. Das ist erlaubt.
Lies nochmal #8--- früher darf sie kündigen.
Trotzdem kannst du sie fragen, ob du die April-Tage wirklich bezahlen musst, wenn du schon am 12.4. ausziehst.
Das geht ganz ohne Gesetz. Das können Personen so vereinbaren.
#14
Antwort vom 27. März 2021 | 18:24
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
ZitatDann gilt die §573c BGB und nämlich Absatz 3 über Kündigung bis zum 15. eines Monats usw. :
Oder bin ich falsch?
Ja, da bist du falsch, denn in dem o.g. § steht etwas anderes.
Da steht genau:
"(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig."
Also spätestens am 15. kündigen, aber eben erst zum Ablauf des Monats. Da dir aber schon gekündigt wurde, erübrigt sich eine Kündigung deinerseits.
Andererseits wäre die Kündigung deiner Vermieterin unwirksam,da:
ZitatDie Vermieterin hat die Kündigung in Textform also per Mail geschickt. :
ZitatIst es ausreichend wenn die Kündigung nur eine Vertragspartei macht? :
Natürlich. Ist eigentlich immer so, dass entweder der Vermieter oder der Mieter kündigt.
ZitatMuss ich mich einverstanden erklären? :
Nein. Aber da die Kündigung unwirksam ist, und du ja bereits eine Wohnung hast, würde ich das schon klären.
#15
Antwort vom 27. März 2021 | 18:40
Von
Status: Unbeschreiblich (31931 Beiträge, 5624x hilfreich)
Und auch mit ihrer Unterschrift?ZitatDie Vermieterin hat die Kündigung in Textform also per Mail geschickt. :
Eigentlich soll es ein BRIEF auf Papier mit Unterschrift des Vermieters sein. Das versteht man unter *Schriftform*.
#16
Antwort vom 27. März 2021 | 19:34
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatDann gilt die §573c BGB und nämlich Absatz 3 über Kündigung bis zum 15. eines Monats usw. :
Oder bin ich falsch?
Ja, da bist du falsch, denn in dem o.g. § steht etwas anderes.
Da steht genau:
"(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig."
Also spätestens am 15. kündigen, aber eben erst zum Ablauf des Monats. Da dir aber schon gekündigt wurde, erübrigt sich eine Kündigung deinerseits.
Andererseits wäre die Kündigung deiner Vermieterin unwirksam,da:
ZitatDie Vermieterin hat die Kündigung in Textform also per Mail geschickt. :
ZitatIst es ausreichend wenn die Kündigung nur eine Vertragspartei macht? :
Natürlich. Ist eigentlich immer so, dass entweder der Vermieter oder der Mieter kündigt.
ZitatMuss ich mich einverstanden erklären? :
Nein. Aber da die Kündigung unwirksam ist, und du ja bereits eine Wohnung hast, würde ich das schon klären.
Okay
Dann mache ich das, weil sonst kann ich in schlimmer Lage geraten. Ich schreibe eine Kündigung wie gesagt auf dem Papier bekräftige mit der Signatur und gebe es der Vermieterin, damit alles als wirksam gelten kann. Aber, die Vermieterin wohnt erstens im Selben Haus, daher ist es sinnlos einen Brief zu senden
Zweitens- sie ist derzeit im Urlaub. Dann kann ich das Schreiben einscannen, ihr per Mail schicken und trotzdem irgendwo im Hause an gut sichtbarer Stelle hinterlassen, oder?
Danke
Geros
#17
Antwort vom 27. März 2021 | 19:39
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Und auch mit ihrer Unterschrift?ZitatDie Vermieterin hat die Kündigung in Textform also per Mail geschickt. :
Eigentlich soll es ein BRIEF auf Papier mit Unterschrift des Vermieters sein. Das versteht man unter *Schriftform*.
Mein, leider ohne Unterschrift. Soweit ich verstehe kündige ich jetzt sicherheitshalber selber, damit das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet werden kann.
Ich benutze lieber klassisch das Papier dazu. Aber ich muss kein Brief senden, da Vermieterin im selben Haus wohnt und darüber hinaus derzeit im Urlaub ist, oder? Muss ich auch einen Unterschrift von Ihr verlangen, dass sie es gelesen/erhalten hat?
Danke
Geros
#18
Antwort vom 27. März 2021 | 20:05
Von
Status: Unbeschreiblich (119437 Beiträge, 39725x hilfreich)
ZitatAber ich muss kein Brief senden, da Vermieterin im selben Haus wohnt und darüber hinaus derzeit im Urlaub ist, oder? :
Stimmt, müssen muss man nicht, wäre aber besser ein Schrieben mit Zustellnachweis zu versenden.
ZitatMuss ich auch einen Unterschrift von Ihr verlangen, dass sie es gelesen/erhalten hat? :
Auch hier gilt, müssen muss man nicht.
Und ein weiteres Problem: verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.
Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Hat man keinen Zugangsnachweis hat man eventuell Beweisprobleme vor Gericht.
#19
Antwort vom 27. März 2021 | 20:08
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
ZitatSoweit ich verstehe kündige ich jetzt sicherheitshalber selber, damit das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet werden kann. :
Wenn sogar die Unterschrift fehlt würde ich das tun. Ansonsten kann man sich meines Wissens nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Schreiben berufen.
ZitatDann kann ich das Schreiben einscannen, ihr per Mail schicken und trotzdem irgendwo im Hause an gut sichtbarer Stelle hinterlassen, oder? :
Auch wenn es blöd klingt, aber du kannst/solltest ihr das Schreiben auch per Einwurfeinschreiben schicken. Dann hast du einen Nachweis.
ZitatMuss ich auch einen Unterschrift von Ihr verlangen, dass sie es gelesen/erhalten hat? :
Dazu ist man weder als Mieter noch als Vermieter verpflichtet. Du musst die Zustellung nachweisen können.
#20
Antwort vom 28. März 2021 | 14:10
Von
Status: Unbeschreiblich (31931 Beiträge, 5624x hilfreich)
Das ist erlaubt, aber unnötig. Geht aber nicht zum 13.4.ZitatSoweit ich verstehe kündige ich jetzt sicherheitshalber selber, damit das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet werden kann. :
Nein.ZitatMuss ich auch einen Unterschrift von Ihr verlangen, dass sie es gelesen/erhalten hat? :
Warum? Du kannst doch am 13.4. ausziehen. Oder auch später... bis 30.4.Zitatweil sonst kann ich in schlimmer Lage geraten. :
Obwohl es unnötig ist, kannst du:
- eine Kündigungs-E-Mail an die Vermieterin schicken.
- ein klassisches Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben versenden. Per Post! Als Beweis.
- eine schriftliche Kündigung in ihren Briefkasten stecken.
- sie evtl. sogar anrufen?
Das ALLES kannst du machen, wenn du dir noch immer unsicher bist.
Ich lese hier immer...DU hast bereits eine neue Wohnung ab 13.4.--- was ist eigentlich dein Problem?
#21
Antwort vom 29. März 2021 | 17:26
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Das ist erlaubt, aber unnötig. Geht aber nicht zum 13.4.ZitatSoweit ich verstehe kündige ich jetzt sicherheitshalber selber, damit das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet werden kann. :Nein.ZitatMuss ich auch einen Unterschrift von Ihr verlangen, dass sie es gelesen/erhalten hat? :Warum? Du kannst doch am 13.4. ausziehen. Oder auch später... bis 30.4.Zitatweil sonst kann ich in schlimmer Lage geraten. :
Obwohl es unnötig ist, kannst du:
- eine Kündigungs-E-Mail an die Vermieterin schicken.
- ein klassisches Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben versenden. Per Post! Als Beweis.
- eine schriftliche Kündigung in ihren Briefkasten stecken.
- sie evtl. sogar anrufen?
Das ALLES kannst du machen, wenn du dir noch immer unsicher bist.
Ich lese hier immer...DU hast bereits eine neue Wohnung ab 13.4.--- was ist eigentlich dein Problem?
Danke für die Antwort. Ja, alles ist schon an sich in Ordnung. Ich würde mich aber zusätzlich sichern, da das Schreiben von Vermieterin in Textform ist und darüber hinaus ohne Unterschrift. Mache so was zu ersten Mal und möchte zum 30.04 sicher aus dem Vertrag rauskommen.
Daher schicke ich blöderweise einen Brief per Einwurf Einschreiben an die Adresse, wo ich gerade selber wohne
Danke
MfG
Geros
Und jetzt?
Schon
266.642
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
27 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
19 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
25 Antworten