Eigenbedarfskündigung - Grund vorgeschoben - Aber Einzug des Vermieters

5. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung - Grund vorgeschoben - Aber Einzug des Vermieters

Hallo zusammen,

wir - eine junge Familie - wurden von unserem Vermieter aufgrund Eigenbedarfs gekündigt. Er würde die Wohnung nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin wieder für seine eigenen Wohnzwecke benötigen. Zuvor war er ausgezogen um mit ihr zusammen zu ziehen. Wir haben uns zunächst auf soziale Härte berufen, dann aber nach weiteren Ausführungen seines Anwalts klein bei gegeben und haben nach gewährter Räumungsfrist die Wohnung verlassen. Der Anwalt führte unter anderem aus, dass sein Mandant nach Auszug seiner Lebensgefährtin den Mietzins der aktuellen Wohnung alleine tragen müsse. Die eigentliche Eigenbedarfskündigung enthielt lediglich den Grund der Trennung, und den Umstand, dass er die aktuelle Wohnung schnellstmöglich verlassen müsse.

Zur Übergabe erschien der Vermieter in Begleitung seiner angeblichen Ex-Lebensgefährtin. Auch eine Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass beide noch zusammen an der alten Adresse wohnen. Die Trennung liegt aber angeblich bereits mehr als ein Jahr zurück - der angegebene Auszug der Parnterin hat somit ebenfalls nicht statt gefunden.

Wir gehen davon aus, dass er die Wohnung wieder selbst beziehen wird, evtl auch zusammen mit seiner "Ex"-Lebensgefährtin, da die Wohnung wesentlich näher an seiner neuen Arbeitsstätte liegt.

Unsere neue Wohnung ist vergleichbar, aber wesentlich teurer, der Umzug beläuft sich auf über 3 k€, Schadenssummer sind also 6-10 k€. Gerne würden wir Schadenersatz geltend machen, unsere Rechtschutzversicherung hat jedoch die Deckung abgelehnt, da der Fall bereits mit der Kündigung der Wohnung begonnen habe, und die Versicherung dort noch in der Wartephase nach Vertragsabschluss war. Der Aus- und Umzug (Schadenszeitpunkt) liegt jedoch nach dieser Wartefrist.

Zwei wesentliche Kernfragen:

1. Wie seht ihr die Chancen auf Schadenersatz? Der Grund für den Eigenbedarf ist nachweislich (leider keine Social Media Bilder des glücklichen Paares, jedoch die Auskunft aus dem Melderegister) vorgeschoben, der Einzug durch den Vermieter wird jedoch stattfinden. Somit kein klassischer "Weitervermietungs"- oder "Verkauf-Nach-Eigenbedarfskündigungs-Fall". Hätte er uns andere Gründe angegeben hätten wir unsere Chancen in einem evtl. folgenden Verfahren nach Auszugsverweigerung anders eingeschätzt und wären in der Wohnung geblieben - durch den falschen Grund haben wir die Wohnung letztlich geräumt.

2. Wie kann man auf die Rechtschutz-Versicherung einwirken dass diese noch leistet? Maßgeblich ist doch der Schadenszeitpunkt?

Besten Dank und ruhiges wohnen euch allen,

Toto

-- Editiert von Radiator am 05.02.2020 22:01

-- Editiert von Radiator am 05.02.2020 22:03

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40 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Radiator):
Auch eine Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass beide noch zusammen an der alten Adresse wohnen.

Nö, das wird dort nämlich gar nicht erfasst.



Zitat (von Radiator):
Schadenssummer sind also 6-10 k€

Genau genommen ist die Schadenssumme 0 EUR, denn auch mit der anderen Begründung (will mein Eigentum nutzen, wesentlich näher an der Arbeit) wären genug Gründe für die Kündigung gewesen.



Zitat (von Radiator):
leider keine Social Media Bilder des glücklichen Paares

Schade


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Radiator):
Wie kann man auf die Rechtschutz-Versicherung einwirken dass diese noch leistet?
Wenn die Fakten so sind wie beschrieben - garnicht.

Zitat (von Radiator):
Maßgeblich ist doch der Schadenszeitpunkt?
Nein, maßgeblich ist das den Schaden auslösende Ereignis. Und das war hier die Kündigung.

Es sind Kosten entstanden. Diese Kosten werden aber nur zu einem einzufordernden Schaden, wenn die Kündigung sich (auch nachträglich) als unzulässig herausstellt. Man müsste also um erfolgreich zu sein die Kündigung angreifen.

Oder umgekehrt: bei einer wirksamen Kündigung gäbe es auch Kosten, aber keinen Schaden.

Berry

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#3
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für eure schnelle Rückmeldung und erste Einschätzung.

@ Harry: Natürlich wird im MR nicht erfasst in sie zusammen wohnen, aber ob die angebliche ausgezogenen Ex noch immer dort wohnt wird erfasst und liegt mir vor.

Richtig, auch ein Umzug aufgrund kürzerer Distanz zur Arbeitsstätte wäre ein zulässiger Eigenbedarfsgrund gewesen. Hätte er diesen Grund wahrheitsgemäß vorgebracht hätten wir uns auf einen Vergleich oder Gerichtsurteil eingelassen - unsere Interessen wiegen m.E wesentlich höher. (Wir: 3 Personen, einer mit Einkommen aktuell im Jobwechsel und Probezeit, Risikoschwangerschaft, anschließend Neugeborenes Kind), er alleine und hat den Job angenommen nachdem er weggezogen ist. Unter Angabe der korrekten Gründe wären wir nicht ausgezogen.

Dies muss doch Berücksichtigung finden?

Er hat den Eigenbedarf(sgrund) nur vorgetäuscht! Zwar nutzt er die Wohnung anschließend selbst, den Bedarf den er angegeben hat bestand aber zu keinem Zeitpunkt!

@Berry: Danke, scheint erst mal schlüssig zu sein, leider.

Folgendes Beispiel habe ich aber unter https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/versicherungsrecht-privat/rechtsschutzversicherung-zahlt-nicht Gefunden:

Als prägnantes Beispiel lassen sich hier fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen anführen. Angenommen Sie haben einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und möchten diesem widersprechen. Möglich wird dies aufgrund von Fehlern in der Belehrung über Ihr Widerspruchsrecht. Dadurch können Sie den Vertrag noch rückabwickeln, obwohl die offizielle Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Häufig argumentieren Rechtsschutzversicherer dann, der Versicherungsfall habe sich mit dem Abschluss des Vertrages, im Rahmen dessen der Versicherungsnehmer die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erhalten hat, ereignet.

Das ist jedoch nicht zulässig. Laut Bundesgerichtshof ist nicht die fehlerhafte Belehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung entscheidend. Der Versicherungsfall liegt erst vor, wenn sich die Lebensversicherung weigert, das Widerspruchsrecht anzuerkennen (Urteil vom 24. April 2013, Az. IV ZR 23/12).

Stellt das nicht einen vergleichbar gelagerten Fall dar?

Danke nochmal für eure Unterstützung!

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Wie möchten Sie beweisen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, nicht gerechtfertigt war? Ist ja gut möglich, dass die beiden sich wieder vertragen haben, nachdem Sie ausgezogen sind. Und nun?

-- Editiert von AltesHaus am 06.02.2020 08:21

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#5
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wie möchten Sie beweisen, dass die Kündigung zu dem Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, nicht gerechtfertigt war? Ist ja gut möglich, dass die beiden sich wieder vertragen haben, nachdem Sie ausgezogen sind. Und nun?

-- Editiert von AltesHaus am 06.02.2020 08:21


Dann wäre der Vermieter mitteilungspflichtig und müsste mitteilen, dass der Eigenbedarfsgrund entfallen ist:

Der Wegfall des Eigenbedarfs ist dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zum Ende des Mietverhältnisses, durch den Vermieter mitzuteilen, anderenfalls sich letzterer schadensersatzpflichtig macht.


Dies hat das Amtsgericht Gießen mit Urteil vom 16.06.2014, Az. 48 C 231/13 entschieden.

Zudem ist die Aussage, dass die Lebensgefährtin ausgezogen sei aufgrund von Trennung nachweislich (Melderegisterauskunft) falsch.

-- Editiert von Radiator am 06.02.2020 08:58

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Nö, wenn das nach Ihrem Auszug geschehen wäre imho nicht. Und damit ist der Schadensersatztraum geplatzt.

Und was ihren Beweis der Melderegister Auskunft angeht, ist dies kein Beweis. Da hat sie sich halt nicht umgemeldet, warum auch immer. Vielleicht ist sie ja auch erst mal zu einer Freundin, ihren Eltern, der Familie ansonsten geflüchtet, wer weiß das schon?

Auf diesem löchrigen Boden würde ich keinen Krieg anzetteln.

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#7
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nö, wenn das nach Ihrem Auszug geschehen wäre imho nicht. Und damit ist der Schadensersatztraum geplatzt.

Und was ihren Beweis der Melderegister Auskunft angeht, ist dies kein Beweis. Da hat sie sich halt nicht umgemeldet, warum auch immer. Vielleicht ist sie ja auch erst mal zu einer Freundin, ihren Eltern, der Familie ansonsten geflüchtet, wer weiß das schon?

Auf diesem löchrigen Boden würde ich keinen Krieg anzetteln.


Es geht hier weder um einen Krieg, noch um den Traum vom schnelle Geld o.ä. Es geht schlichtweg um einen Schaden, der uns zugefügt wurde - aufgrund falscher Tatsachen. Hätte er den Grund nicht fingiert wären wir noch dort wohnhaft.

Wir haben die Wohnung heruntergewohnt übernommen, intensiv renoviert und wurden bereits nach einem Jahr mündlich mit der Eigenbedarfskündigung konfrontiert. Diese hat er jedoch vorerst nicht schriftlich zugestellt - die kam dann nach 2 weiteren Jahren.

Was ist denn dann nötig um den Nachweis zu erbringen, dass die beiden nie getrennt waren? Auskünfte der Nachbarn? Augenzeugen die ihr Auto regelmäßig vor der Meldeanschrift sehen? Der Umstand, dass sie die Unterlagen zur Wohnung zur Übergabe mitbringt?

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Vielleicht hab ich was überlesen. Wohnt der Exvermieter nun in seiner Wohnung oder nicht?

wirdwerden

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#9
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vielleicht hab ich was überlesen. Wohnt der Exvermieter nun in seiner Wohnung oder nicht?

wirdwerden


Übergabe war am 31.01. Er renoviert aktuell und wir gehen davon aus, dass er einziehen wird. Dies war aber nicht der Punkt. Punkt ist, dass der vorgebene Eigenbedarfsgrund vorgeschoben ist.


Von: https://www.fernsehanwalt.com/vorgetaeuschter-eigenbedarf-mieterfreundliches-urteil-des-bundesgerichtshofs/

"Wenn der Vermieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht, kann der Mieter, der deswegen aus der Wohnung auszieht, später gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Ein solcher Schadensersatz kann zum Beispiel die Umzugskosten, Renovierungskosten, Anwaltskosten und Maklerkosten umfassen. Besonders heikel für den täuschenden Vermieter: zieht der Mieter später in eine teurere Wohnung, kann der Mieter im Wege des Schadenersatzes auch die Differenzmiete zu seiner früheren Miete verlangen. Hier errechnen sich schnell erhebliche Beträge. Grundsätzlich könnte der Mieter natürlich auch die Wohnung zurückverlangen. Allerdings ist dies regelmäßig problematisch, weil der Vermieter in den meisten Fällen die Wohnung neu vermietet hat. Wenn er die Wohnung tatsächlich selbst nutzt, müsste er sie herausgeben. Dann wird aber in der Regel der Eigenbedarf nicht vorgetäuscht sei. Faktisch geht es in diesen Prozessen also immer um Geld."

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Für mich bleibt es dabei, dass Ihre Argumente nur vorgeschoben sind, keinerlei Beweise, und Sie werden mit Ihrer Forderung nicht weit kommen. Ist aber nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Für mich bleibt es dabei, dass Ihre Argumente nur vorgeschoben sind, keinerlei Beweise, und Sie werden mit Ihrer Forderung nicht weit kommen. Ist aber nur meine Meinung.


Was wäre Ihrer Meinung nach denn ausreichend als Beweis, dass der Eigenbedarfsgrund nur fingiert war?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Sie müssten für ihren Vortrag den Nachweis bringen können. Das können sie aber nicht!

O. k., die Dame könnte noch sagen dass Sie Recht haben und alles nur ein Vorwand war. Aber mal ehrlich, glauben Sie sie würde das machen?

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wieso ist der Eigenbedarf vorgetäuscht? Wer sagt denn, dass er dort nicht einzieht? Ich kenne genug Paare, bei denen es nur mit zwei Wohnungen funktioniert.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 06.02.2020 10:58

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Man ist der Ansicht, dass der Eigentümer die Trennung von seiner Partnerin nur vorgegaukelt hätte, und insofern kein Bedarf war, die Wohnung wieder selber zu beziehen, Da man über Ecken zu irgendwelchen Informationen zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Eigentümer nunmehr mit der alten Partnerin in die Wohnung zieht

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#15
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie müssten für ihren Vortrag den Nachweis bringen können. Das können sie aber nicht!

O. k., die Dame könnte noch sagen dass Sie Recht haben und alles nur ein Vorwand war. Aber mal ehrlich, glauben Sie sie würde das machen?


Leider nicht die Antwort auf meine Frage. Wie oben bereits ausgeführt: Würde es nicht etwa genügen, wenn Nachbarn ausführen, die beiden seien nach wie vor zusammen wohnhaft, würden gemeinsam Unternehmungen starten etc? Eine gemeinsame Wohnung (nicht wie ausgeführt getrennt!), ein gemeinsamer Umzug etc.

Anderenfalls würde dies Tor und Tür öffnen für willkürliche Eigenbedarfskündigungen in unbegrenzter Zahl. Jeder könnte vorgeben sich von einem angeblichen
Partner getrennt zu haben.

Zitat (von wirdwerden):
Wieso ist der Eigenbedarf vorgetäuscht? Wer sagt denn, dass er dort nicht einzieht? Ich kenne genug Paare, bei denen es nur mit zwei Wohnungen funktioniert.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 06.02.2020 10:58


Bitte zuerst Beitrag lesen, der Sachverhalt ist mehrfach beschrieben.

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Nein es genügt nicht. Es ist ausreichend, wenn die Dame sagt dass man sich getrennt habe und dann nach einiger Zeit wieder zusammen gefunden hat. Wenn es überhaupt so ist wie sie es darstellen, denn das ist ja auch noch nicht sicher. Warum sollte man nach einer Trennung nicht befreundet bleiben, das erschließt sich mir nicht so richtig?

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

AltesHaus, darauf wollte ich doch hinaus. Man hat sich getrennt, findet eine andere Form des Miteinanders. Dann ist die Info, die der Fragesteller erhalten hat, doch nicht falsch. Wenn es auf diese überhaupt im Detail ankommt. Darüber kann man später diskutieren. Im Augenblick weiss man doch gar nichts, außer dass er dort, wo er noch nicht wohnt, auch noch nicht gemeldet ist (was völlig richtig ist) und dass er seine Wohnung renoviert.

wirdwerden

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Wenn der Vermieter wie geschildert seinen Einzug in die Wohnung bereits vorbereitet, wird er im Falle eines Gerichtsverfahrens dort wohnen. Damit ist der Eigenbedarf vollzogen.

Dass sich die Gründe inzwischen geändert haben und die Begründung des Eigenbedarfs aus dem Kündigungsschreibens nicht mehr zutrifft, ist nur dann relevant, wenn bewiesen werden kann, dass die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Kündigung unzutreffend waren.

Aber wie will man dieses beweisen ??
Daran werden Schadensersatzforderungen scheitern.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#19
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmal, er hat angegeben, er müsse nach dem Auszug der Lebensgefährtin den Mietzins für die Wohnung alleine stemmen.

Sie ist aber nie ausgezogen. Das ist Fakt. Also musste er auch nie alleine zahlen. Also hatte er keine enge finanzielle Lage. Er musste die Wohnung nicht "schnellstmöglich" verlassen.

Der Grund ist vorgeschoben.

Dass die Trennung dann genau so wenig den Tatsachen entspricht ist doch genau so plausibel?

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#20
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn der Vermieter wie geschildert seinen Einzug in die Wohnung bereits vorbereitet, wird er im Falle eines Gerichtsverfahrens dort wohnen. Damit ist der Eigenbedarf vollzogen.

Dass sich die Gründe inzwischen geändert haben und die Begründung des Eigenbedarfs aus dem Kündigungsschreibens nicht mehr zutrifft, ist nur dann relevant, wenn bewiesen werden kann, dass die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Kündigung unzutreffend waren.

Aber wie will man dieses beweisen ??
Daran werden Schadensersatzforderungen scheitern.


Danke für den Beitrag! Richtig, er wird den Eigenbedarf vmtl. vollziehen.

Man müsste beweisen, dass der Grund zwischen Zeitpunkt der Kündigung und Auszug nicht bestanden hat - schließlich hat er auch eine Informationspflicht, sollte der Eigenbedarfsgrund entfallen.

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#21
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Radiator):
Wir haben uns zunächst auf soziale Härte berufen, dann aber nach weiteren Ausführungen seines Anwalts klein bei gegeben und haben nach gewährter Räumungsfrist die Wohnung verlassen.
Zu meinem Verständnis: Sie haben zunächst Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, dann aber den Widerspruch zurückgezogen? Dann ist die Sache doch gegessen.

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#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zu meinem Verständnis: Sie haben zunächst Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, dann aber den Widerspruch zurückgezogen? Dann ist die Sache doch gegessen.
Nein, siehe BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07. Selbst nach einem einvernehmlicher Aufhebungsvertrag hat der Mieter ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Aufhebungsvertrag Folge einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigun des Vermieters war.

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#23
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, wir haben den Widerspruch nicht förmlich zurück gezogen. Der Vermieter hielt an der Eigenbedarfskündigung fest und räumte uns eine Räumungsfrist ein bei 31.01. diese schöpften wir aus.

Selbst wenn wir den Widerspruch förmlich zurück gezogen hätten wäre er schadensersatzpflichtig, da wir auf Basis der Angabe zurück gezogen hätten. Selben gilt bspw. auch nach neuster Rechtsprechung für Aufhebungsverträge nach Eigenbedarfskündigungen, sofern nix explizit darin festgehalten wird, dass der Mieter auch auf solche Ansprüch verzichtet.

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#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nö ist es nicht. Genauso wenig ist plausibel, dass ein Junge, der auf dem Pausenhof in der Schule mit Gewalt einem Mitschüler das Pausenbrot klaut, später die Handtaschen alter Frauen mit Gewalt raubt (nicht von mir, sondern von einem Anwalt vor Gericht, der damit ein vergleichbares Verfahren gewonnen hat) .

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

@wirdwerden: BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07 wurde genannt. Lies den Tenor und versuche ihn zu verstehen.

a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.

b) Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er - in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein - sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht,



Wenn der Herr nach Renovierung in die Wohnung einziehen wird, können wir aber doch nicht mehr von vorgetäuschten Eigenbedarf sprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn der Herr nach Renovierung in die Wohnung einziehen wird, können wir aber doch nicht mehr von vorgetäuschten Eigenbedarf sprechen.
Dazu wollte ich mich gar nicht äußern. Nur das Argument "Widerspruch zurückgenommen, daher keine Chance" ist eben keines. Man wird sich schon damit beschäftigen müssen, ob zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung und dann im Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter die Wahrheit gesagt hat. Und natürlich welche Folgen das hätte, wenn er es nachweisbar nicht getan hätte.

Keine Ahnung, ob in dem Fall ein Argument der Art "Ich hätte auch ohne Täuschung das Recht auf Eigenbedarfskündigung gehabt" ziehen würde. Allerdings hoffe ich, dass es nicht der Fall wäre.

Ich spreche absichtlich im Konjunktiv. Ich mag nicht beurteilen, ob eine Täuschung vorlag. Aber ich habe wenig Verständnis, wenn Menschen andere betrügen. Falsche Gründe bei einer Eigenbedarfskündigung sind mindestens umgangssprachlich Betrug. Wenn so etwas passiert ist und sich nachweisen lässt, erhoffe ich mir merkbare Konsequenzen.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Radiator
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Cauchy, so sehe ich es auch.

Ja, der Vermieter hat tatsächlich ein Interesse daran seine eigene Wohnung wieder zu beziehen. Aber der vorgegebene Grund ist falsch. Unter Angabe des richtigen Grundes (bspw. kürzerer Weg zur Arbeit) hätten wir den Widerspruch ganz anders gestaltet.

Eigenbedarf setzt nicht nur voraus, dass der Eigentümer das Wohneigentum wieder selbst nutzen möchte, es setzt auch voraus, dass die tatsächlichen Gründen ausführlich dargelegt werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung hätten wir ganz andere Karten gehabt und hätten es auf einen Prozess angelegt. Durch die falschen Tatsachen haben wir geräumt.

Wir: Hochschwanger, anschließend Kleinkind, Jobwechsel des Alleinverdieners, Wohnungsknappheit etc. pp.

Er: Weggezogen um mit seiner Partnerin zusammen zu leben und einen neuen Job anzunehmen. Nach einem Jahr den Job wieder gewechselt und seit dem eben längere Distanz zu Arbeit. Das war es.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Und wie @couchy führen Sie den Beweis stellen n vorliegendem Fall?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und wie @couchy führen Sie den Beweis stellen n vorliegendem Fall?
Was an "Dazu wollte ich mich gar nicht äußern. " bzw. "Ich mag nicht beurteilen, ob eine Täuschung vorlag." ist unklar?

Mir ging es einzig darum, ein ungültiges Gegenargument aus dem Spiel zu nehmen. Die eigentliche Frage hier im Thread erscheint mir für ein Laienforum wenig sinnvoll. Ohne Anwalt ließe sich ein solcher Prozess eh nicht gewinnen. Und selbst die Frage, ob eine anwaltliche Prüfung Sinn machen könnte, kann ich zumindest nicht beurteilen.

Auch kenne ich mich mit Versicherungsrecht zuwenig aus um einschätzen zu können, ob die Verweigerung durch die RSV korrekt ist. Dazu sollte man vielleicht noch einmal im Unterforum Versicherungsrecht nachfragen. Es erscheint mir aber zumindest wahrscheinlich, dass die RSV aus dem Spiel ist.

0x Hilfreiche Antwort

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