Eigenbedarfskündigung Kündigungsfrist zu kurz

26. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kirisinquare
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung Kündigungsfrist zu kurz

Hallo zusammen,
folgendes Problem: meine Oma hat eine Kündigung des Mietverhältnisses bekommen, indem falsche Angaben gemacht wurden zum Auszugsdatum: sprich Sie wohnt 11 Jahre in der Wohnung, dies entspricht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
In der Kündigung steht allerdings 3 Monate ist die Kündigung dann rechtens?

Liebe grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125365 Beiträge, 40485x hilfreich)

Zitat (von Kirisinquare):
indem falsche Angaben gemacht wurden zum Auszugsdatum

Und alle anderen Angaben stimmen?



Zitat (von Kirisinquare):
Sie wohnt 11 Jahre in der Wohnung

Irrelevant.

Relevant ist nur, ob sie Mieterin ist und der Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums durch den Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kirisinquare
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, alles andere ist korrekt.

Die 11 Jahre sind im Mietverhältnis tatsächlich relevant, da dort dann eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate besteht.
Sie wurde zum 31.12.24 gekündigt sprich 3 Monate dies aber nicht rechtens da Sie eine 9 monatige Kündigungsfrist hat.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125365 Beiträge, 40485x hilfreich)

Zitat (von Kirisinquare):
da Sie eine 9 monatige Kündigungsfrist hat.

Die hätte sie nur erworben, wenn sie Mieterin ist und der Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums durch den Vermieter länger als 8 Jahre her wäre.
11 Jahre lang dort nur zu wohnen nützt gar nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(968 Beiträge, 113x hilfreich)

Dem EP nach gehe ich davon aus das die Oma dort nicht nur seit 11 Jahren wohnt sondern auch einen Mietvertrag seit dieser Zeit hat.

Dann ist die Kündigung zum 31.12.2024 unwirksam!

Je nachdem wie die Kündigung formuliert ist wird nun ersatzweise die neunmonatige Kündigungsfrist wirksam oder aber sie ist als Ganzes unwirksam.

PS: wann ist das Kündigungsschreiben denn zugestellt worden? Falls sie nach dem 03.10.2024 eingegangen sein sollte wäre ja noch nicht einmal eine Dreimonatsfrist eingehalten.
Und unabhängig von der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist sollte man auch prüfen ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt begründet ist.

-- Editiert von User am 27. Oktober 2024 10:33

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#5
 Von 
Kirisinquare
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Begründung war diese: „Sie Mitte Februar gesagt haben, dass Sie sich nach einer neuen Wohnung umsehen, haben wir keine Veranlassung gehabt, Ihnen von unserer Seite eine Kündigung auszusprechen, da wir davon ausgegangen sind, dass Sie innerhalb der nächsten Monate ausziehen werden. Da unsere persönliche Situation jedoch so nicht mehr lebbar ist, sind wir nun doch gezwungen, auf Eigenbedarf zu kündigen. Wir hoffen sehr auf Ihr Verständnis."
Der Hintergrund ist, dass die sich scheiden lassen und der Mann dort einziehen möchten

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125365 Beiträge, 40485x hilfreich)

Zitat (von Kirisinquare):
„Sie Mitte Februar gesagt haben, dass Sie sich nach einer neuen Wohnung umsehen, haben wir keine Veranlassung gehabt, Ihnen von unserer Seite eine Kündigung auszusprechen, da wir davon ausgegangen sind, dass Sie innerhalb der nächsten Monate ausziehen werden. Da unsere persönliche Situation jedoch so nicht mehr lebbar ist, sind wir nun doch gezwungen, auf Eigenbedarf zu kündigen. Wir hoffen sehr auf Ihr Verständnis."

Mehr steht das nicht?
Dann ist dass wohl keine wirksame Eigenbedarfskündigung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Kirisinquare
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nee mehr steht dort nicht drin. Es geht auch nicht einher, wer dort einziehen wird.
Der Sohn ist erst 13 Jahre, die Tochter ist 15 Jahre und hat auch gesagt, nachdem meine Oma gefragt hatte ob sie dort einziehen möchte: „Nein, ich schmeiße doch keine alte Dame aus der Wohnung raus".

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#8
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Kirisinquare):
Nee mehr steht dort nicht drin.


Dann ist das mit der Kündigungsfrist Zweitrangig..... Es ist von der Begründung her schon unwirksam.

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125365 Beiträge, 40485x hilfreich)

Zitat (von Kirisinquare):
Nee mehr steht dort nicht drin.

Das ist ja nun so am weitesten entfernt von
Zitat (von Kirisinquare):
Ja, alles andere ist korrekt.



Es gibt schlicht keine Eigenbedarfskündigung, es gibt noch nicht mal eine Kündigung.
Ob die Oma auf ihre alten Tage nun umziehen will muss sie selber entscheiden.

Jedenfalls muss man aktuell dem Vermieter nicht erklären, dass sein Brief keine Kündigung darstellt. Das kann man später immer noch, wenn es dann notwendig würde.
Der Mieter muss dem Vermieter keine Nachhilfe geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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